Sachsen

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Quellenkennung: 17148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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ndestens ein Drittel der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt. § 17 Aufgaben der Vertreterversammlung (1) 1Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Ingenieurkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. 2Sie beschließt insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Satzungen, 2. die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2, 3. die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder, 4. den Haushaltsplan, 5. die Haushaltsrechnung, 6. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 7. die Wahl der Rechnungsprüfer, 8. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie 9. die Aufnahme von Darlehen und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden. (2) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. (3) 1Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 4Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (6) 1Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. 3Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. 4Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.12 § 18 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1). (2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. (3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Sachsen. 2Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen. (4) 1Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. 2Er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort den Vorsitz. 3Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. (5) 1Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2Sie sind vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. § 19 Eintragungsausschuss (1) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Ingenieurkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen. 2Ihm obliegen ebenfalls die Aufgaben nach § 1 Absatz 3 und 4. 3Darüber hinaus entscheidet er über den Beitritt und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2. (2) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. 2Die Namen aller Beisitzer und ihre jeweilige Listeneintragung werden in einer Beisitzerliste erfasst. 3Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 4Bei Entscheidungen über die Eintragung in Listen und Verzeichnissen müssen mindestens zwei Beisitzer der jeweiligen Liste oder dem Verzeichnis angehören. 5Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 4 dann nicht, wenn nicht die hinreichende Anzahl von Beisitzern aus der entsprechenden Liste in den Eintragungsausschuss gewählt werden konnte. 6Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung. (3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. 2Die Beisitzer müssen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein. 3Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Ingenieurkammer Sachsen sein. (4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. (5) 1Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 3§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist. (6) 1Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. 2Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Ob ein Hinderungsgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. 4Betrifft der Hinderungsgrund den Vorsitzenden, entscheidet der Präsident der Ingenieurkammer Sachsen. (7) 1Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. 2Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 20 Schlichtungsausschuss (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet. (2) 1Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. 2Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein müssen. 3Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende. 4Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7). (3) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören. (4) 1Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. (5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend. § 21 Ehrenausschuss (1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet. (2) 1Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. 2Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 3Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende. (3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. 2Die Beisitzer müssen Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen sein. 3In Verfahren gegen die in eine Liste oder ein Verzeichnis Eingetragenen muss mindestens ein Beisitzer der Liste oder dem Verzeichnis des Betroffenen angehören. 4Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 4 dann nicht, wenn kein entsprechender Beisitzer in den Ehrenausschuss gewählt werden konnte. 5Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiter der Ingenieurkammer Sachsen sein. (4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. (5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 22 Satzungen (1) Die Ingenieurkammer Sachsen soll zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen erlassen: 1. die Hauptsatzung, 2. die Wahlordnung, 3. die Beitragsordnung, 4. die Gebührenordnung, 5. die Entschädigungsordnung, 6. die Haushalts- und Kassenordnung, 7. die Schlichtungsordnung, 8. die Fortbildungsordnung, 9. die Ehrenordnung, 10. die Sachverständigenordnung und 11. die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen. (2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere 1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, 2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen, 3. die Untergliederungen der Ingenieurkammer Sachsen, 4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen, 5. die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen, 6. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen, 7. die Form und die Art der Bekanntmachungen sowie 8. die Anzahl der Rechnungsprüfer. (3) Die Wahlordnung regelt insbesondere 1. für wie viele Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung oder dass eine feste Anzahl von Mitgliedern für die Vertreterversammlung zu wählen ist, 2. in welchem Verhältnis Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 sowie freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 der Vertreterversammlung angehören müssen und 3. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer der Ingenieurkammer Sachsen. (4) 1Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere 1. das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, 2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung sowie 3. das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung. 2Die Haushalts- und Kassenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof. (5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere 1. die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen, 2. die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere   a) Anforderungen an die Antragstellung,   b) Fristen, Ladungsanforderungen,   c) Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,   d) Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie   e) Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen, 3. bei Anpassungslehrgängen   a) die Anforderungen an die Berufsqualifikation eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2, der als Ausbildungsleiter tätig wird,   b) die Festlegung der Rechtsstellung des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,   c) die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl des Ausbildungsleiters als auch des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,   d) die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,   e) Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,   f) Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie   g) Wiederholungsmöglichkeiten und 4. bei Eignungsprüfungen   a) die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,   b) das Verzeichnis der Sachgebiete,   c) Wiederholungsmöglichkeiten,   d) die Einbeziehung von externen Experten und   e) die Festlegung von Bewertungskriterien. (6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Ingenieurkammer Sachsen vertretenen Mitglieder und fachlich unterschiedlichen Ingenieurstudiengänge gewahrt werden. (7) 1Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Satzungen nach Absatz 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 3Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 4§ 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.13 § 22a Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen (1) 1Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. (1a) 1Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG. 2Ergänzend gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden. 2. „Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. 3. „Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird. 4. „Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen. (2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 2 festgelegten Kriterien zu überprüfen. (3) 1Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen. 3Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. (4) 1Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.14 § 23 Schweigepflicht 1Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. 2Dies gilt insbesondere für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort. § 24 Datenverarbeitung, Auskunft (1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Zu diesem Zweck dürfen über 1. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, 2. in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5 Absatz 10 Eingetragene, 3. Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften nach § 9, 4. Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10), 5. Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben, 6. Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben, 7. Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 führen und 8. Personen, die eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 beantragt haben, insbesondere die in Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. 4Hierzu gehören: 1. Mitgliedsnummer, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. Akademischer Grad, Titel, 5. Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, 6. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, sofern vorhanden, 7. Tätigkeit als Sachverständiger, 8. Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, 9. Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder Ortes der Berufsausübung und weitere Kontaktdaten, 10. Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeiten im jeweiligen Herkunftsstaat, 11. Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, 12. Untersagung und Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung, 13. Erfüllung oder Verletzung der Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 sowie zu Ehrenverfahren, 14. Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben, 15. Versagungs- und Löschungsgründe sowie 16. Eintragungen oder Dienstleistungsanzeigen bei anderen Ingenieurkammern. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) 1Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Sächsischen Ingenieurkammer 1. bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und 2. bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten nach Nummer 1 über die Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidatoren oder Abwickler zu verlangen. 2Diese Daten dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht. 3Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchmöglichkeit hinzuweisen. 4Mit Einwilligung des Beratenden Ingenieurs, Ingenieurs oder der Gesellschaft darf die Ingenieurkammer Sachsen auch Auskunft über weitere bei ihr vorhandene Angaben erteilen. 5Die Ingenieurkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen. (4) 1Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 36 Absatz 4. 3In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. 4Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft dargelegt hat. 5Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. 6Daten, die die Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden. (5) 1Die Ingenieurkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. 2Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. (6) 1Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 2Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur Aufhebung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.