Sachsen

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Quellenkennung: 17148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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ilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgabe nach § 2 nicht geeignet ist, 3. solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann, 4. wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 nicht abgelaufen ist oder 5. wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages a) gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde, b) ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder c) er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen war. (2) Für die Eintragungen in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind. (3) Versagungsgründe für die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.8 § 8 Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe (1) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn 1. der Eingetragene verstorben ist, 2. der Eingetragene dies schriftlich beantragt, 3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder, 4. nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde. (3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht. (4) 1In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern und ihm ist für den Fall der Nichterfüllung die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. 2Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht. (5) Für die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder in das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer. (7) Ausschlussgründe von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.9 Abschnitt 2 Gesellschaften Beratender Ingenieure § 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen (1) Die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft 1. in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder 2. in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. (2) 1Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. 2In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen oder der Firma der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten. 3Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. 4§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 5Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Ingenieurkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen. (3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn 1. sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, 2. sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist und 3. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass   a) entweder     aa) die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist, oder     bb) die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,   b) im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,   c) im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist,   d) Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,   e) bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und   f) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. (4) 1Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 zu beachten. 2Sie hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. 3Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 5Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. (5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen. (6) 1Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. 2§ 5 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. 3Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. 4Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Ingenieurkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. (7) 1Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn 1. die Gesellschaft aufgelöst ist, 2. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat, 3. die Gesellschaft die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat, 4. die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird, 5. die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen, 6. die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder 7. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. § 10 Partnerschaftsgesellschaften (1) Auf Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung. (2) 1Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. 2Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) 1Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ergeben. 2Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro. 3Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. 4Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. § 11 Auswärtige Gesellschaften (1) 1Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. 2§ 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Beachtung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend. (2) Die Ingenieurkammer Sachsen untersagt dieser Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass 1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und 2. sie die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 erfüllt. (3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (4) 1Auswärtige Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige kann auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden. 3Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von ihr geführte Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde. (5) 1Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. 2§ 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. (6) 1Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. 2§ 9 Absatz 7 gilt entsprechend. 3Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen. Abschnitt 3 Ingenieurkammer Sachsen § 12 Ingenieurkammer Sachsen (1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden. 2Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. (2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden. § 13 Mitgliedschaft (1) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wer in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist. (2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer 1. in eine Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen ist oder 2. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt. (3) 1Ehrenmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen verliehen wurde. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. 3Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen weder den Berufspflichten nach § 3 noch den Pflichten nach § 4. 4Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. 5Ehrenmitglieder unterliegen keinen gesonderten Berufspflichten. 6Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. 7Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.10 § 14 Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen (1) Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen ist es, 1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, das Ingenieurwesen sowie die Ingenieurwissenschaften in Ausbildung und Praxis zu fördern, 2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern, 3. die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen und die in eine Liste nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung oder die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen Eingetragenen, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind, in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 4. die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen, 6. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Ausübung des Berufes oder der Tätigkeit erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen, 7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken, 8. Behörden und Gerichte in allen die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure und die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu beraten, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen sowie Gutachten zu erstellen, 9. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken sowie 10. gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,   a) Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen     aa) auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es sich   aaa) um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, handelt oder   bbb) um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 oder die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 erfüllt,     bb) auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sofern es sich um eine Person handelt, die die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, und   b) für diese Bereiche das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen. (2) 1Die Ingenieurkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. 2Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden. (3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde 1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, 2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und 3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.11 § 15 Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen (1) Organe der Ingenieurkammer Sachsen sind 1. die Vertreterversammlung (§ 16), 2. der Vorstand (§ 18), 3. der Präsident (§ 18), 4. der Eintragungsausschuss (§ 19) und 5. der Ehrenausschuss (§ 21). (2) 1Die Ingenieurkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss (§ 20). 2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen. (3) 1Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. 2Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. 3Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerber besetzt. 4Ist kein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. 5Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. 6Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Ingenieurkammer Sachsen sein. (4) 1Die in die Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. 2Auf Antrag des berufenen Kammermitgliedes entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. 3Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. 4Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (5) 1Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. 3Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Vorsitzenden des Ehrenausschusses und deren Stellvertreter ist zu vergüten. (6) 1Beschäftigter der Ingenieurkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (BAnz. 1988 Nr. 231 S. 5177) enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder 2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt und dessen Beschäftigung bei der Ingenieurkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint. 2Die Ingenieurkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. 5Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten. § 16 Vertreterversammlung (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen gewählt. (2) 1Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.