Sachsen

SächsIngG

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung Vom 10. Februar 2017 Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen § 1 Berufsbezeichnungen § 2 Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs § 3 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure § 3a Bauvorlageberechtigung § 4 Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern § 5 Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse § 5a Liste der Bauvorlageberechtigten § 6 Listen- und Verzeichnisführung § 7 Versagung der Eintragung § 8 Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe Abschnitt 2 Gesellschaften Beratender Ingenieure § 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen § 10 Partnerschaftsgesellschaften § 11 Auswärtige Gesellschaften Abschnitt 3 Ingenieurkammer Sachsen § 12 Ingenieurkammer Sachsen § 13 Mitgliedschaft § 14 Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen § 15 Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen § 16 Vertreterversammlung § 17 Aufgaben der Vertreterversammlung § 18 Vorstand § 19 Eintragungsausschuss § 20 Schlichtungsausschuss § 21 Ehrenausschuss § 22 Satzungen § 22a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen § 23 Schweigepflicht § 24 Datenverarbeitung, Auskunft § 25 Finanzwesen der Ingenieurkammer Sachsen § 26 Versorgungswerk § 27 Aufsicht § 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen § 29 Ehrenverfahren § 30 Verfahrensvorschriften § 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung § 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure Abschnitt 5 Besondere Regelungen für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelung, Berufsaufgabe des Ingenieurs § 33 Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs Unterabschnitt 2 Ingenieure § 34 Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung § 35 Eintragungsverfahren § 36 Ausgleichsmaßnahmen Unterabschnitt 3 Beratende Ingenieure § 37 Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung § 38 Eintragungsverfahren § 39 Ausgleichsmaßnahmen § 40 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung § 41 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten Unterabschnitt 3a Bauvorlageberechtigte § 41a Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union § 41b Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a § 41c Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten § 41d Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c § 41e Ausgleichsmaßnahmen § 41f Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung § 41g Anzeigeverfahren bei Dienstleistungen nach § 41f Unterabschnitt 4 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus § 42 Europäischer Berufsausweis § 43 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen § 44 Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangsvorschriften § 45 Ordnungswidrigkeiten § 46 Verordnungsermächtigungen § 47 Übergangsvorschriften Anlage 1 Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Anlage 2 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“. Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen § 1 Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in Wortverbindung darf nur führen, wer 1. ein mindestens sechssemestriges Studium auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, abgeschlossen hat, 2. ein Masterstudium in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen hat, sofern der überwiegende Teil des nach Nummer 1 erforderlichen Anteils in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik in dem grundständigen Studium vermittelt wurde, 3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat, 4. bis zum 28. Februar 2017 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen, 5. nach § 34 Absatz 1 dazu berechtigt ist oder 6. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist. (2) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer 1. in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist, 2. aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder 3. nach § 40 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. (3) 1Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausstellen. 2Die Ingenieurkammer Sachsen erkennt entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland an. (4) Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen. (5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. (6) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen. (7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt. § 2 Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs 1Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. 2Gegenstand von Ingenieurtätigkeiten sind insbesondere gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. 3Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. 4Hierzu gehören auch die Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben. § 3 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure (1) 1Beratende Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen, 2. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren, 3. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen, 4. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie 5. die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren. (2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt. (3) 1Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. 2Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. 3Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die amtliche Tätigkeit der Beratenden Ingenieure, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer Sachsen.2 § 3a Bauvorlageberechtigung (1) Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt, 2. an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat, 3. nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und 4. den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist. (2) Bauvorlageberechtigt ist auch, wer die Voraussetzungen nach den §§ 41a, 41c oder 41f erfüllt. (3) 1Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen. 2Listeneintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.3 § 4 Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern (1) 1Die in eine Liste bei der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. sich in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen, 2. sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren, 3. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie 4. nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; § 54 Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung bleiben unberührt. (2) Die Pflichten des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 41b, 41d sowie § 41f Absatz 3 und 4 Eingetragenen. (3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung geregelt. (4) 1Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt. 2Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. 3Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.4 § 5 Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse (1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. (2) In die Liste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer 1. im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt, 2. den erfolgreichen Abschluss eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs nachweist, der   a) zu einem Bachelor- oder Diplomabschluss oder   b) aufbauend auf einem Bachelor zu einem Masterabschluss   führt und der die unter Absatz 3 benannten Anforderungen erfüllt, 3. nach Abschluss des Studiengangs mindestens zwei Jahre in Vollzeit oder einer entsprechenden Dauer in Teilzeit Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgeübt hat, 4. Ingenieurtätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 eigenverantwortlich und unabhängig ausübt sowie 5. den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist. (3) Der Studiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. er führt mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder einer Berufsakademie zu den genannten Abschlüssen, 2. mindestens 168 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte) müssen in theoretischen MINT-Studienfächern erworben werden; bei einem Masterstudiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen davon mindestens 91 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen des Bachelorstudiengangs erworben werden und 3. die Inhalte müssen auf die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgerichtet sein. (4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller ein Baureferendariat oder ein anderes technisches Referendariat erfolgreich absolviert hat. 2Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. (5) Eigenverantwortlich ist, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten für einen Auftraggeber eine Rechtsstellung innehat, bei der fachlich im Wesentlichen eine Einflussnahme Dritter auf Inhalt und Ergebnisse dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist. (6) Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare Interessen hat noch derartige fremde Interessen vertritt. (7) 1Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 3Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. 4Das Verfahren kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. 5Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 6Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. 7Die Frist nach Satz 6 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen. (8) 1Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ingenieurkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. 2Die Ingenieurkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. 3Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. 4Von Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. 5Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt. (9) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt und 1. in eine vergleichbare Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder 2. aus einer vergleichbaren Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil er die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist. (10) 1Die Listen der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und, soweit nicht die Architektenkammer nach § 5 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung werden ebenfalls von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. 2Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend. (11) 1Die Ingenieurkammer Sachsen führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. 2Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).5 § 5a Liste der Bauvorlageberechtigten (1) Die nach § 3a Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in eine von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste einzutragen. (2) 1Der Antrag bedarf der Schriftform. 2§ 5 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend. (3) 1Die Eintragung ist trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1In der Liste sind zu vermerken: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. akademische Grade, Titel, 5. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie 6. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse. 2Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. (5) 1Die Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die oder der Eingetragene verstorben ist, 2. die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt, 3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder 4. nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer. (6) 1Die Eintragung in die Liste soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene einer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde. 2Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht. 3Vor der Löschung ist der oder dem Eingetragenen schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflichten zu setzen und ihr oder ihm anzudrohen, dass im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist die Eintragung gelöscht wird. (7) 1Die in die Liste Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung. 2Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.6 § 6 Listen- und Verzeichnisführung (1) 1In der Liste nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken: 1. Mitgliedsnummer, 2. Zeitpunkt der Eintragung, 3. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 4. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 5. akademische Grade, Titel, 6. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie 7. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse). 2Mit Einwilligung des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen. 3Eine Änderung dieser Daten hat der Beratende Ingenieur der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt. (2) 1Die in die Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. 2Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben. (3) 1In den Listen nach § 5 Absatz 10 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 zu vermerken. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 werden in einer gesonderten Liste geführt; für sie gilt Absatz 1 entsprechend.7 § 7 Versagung der Eintragung (1) 1Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere, 1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist, 2. wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.