Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

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Quellenkennung: 20971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706 Fsn-Nr.: 12-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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atz 1 Nummer 1 erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz zustimmt. 2Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. (3) 1Der Empfänger ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu geben. 2Er ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen und darauf, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. 3Die Übermittlung ist der betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. § 26 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das Ausland (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gelten die §§ 23 und 24 entsprechend. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine ausländische nicht öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. (3) Die Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zulässig, wenn 1. im Einzelfall keine auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen sowie 2. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger hinreichend gewährleistet ist und sich das Landesamt für Verfassungsschutz hierüber in geeigneter Weise versichert hat. (4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt für Verfassungsschutz sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält. § 27 Übermittlungsschranken (1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, 2. überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder 3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen. (2) 1Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur 1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder 2. Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schweren Straftat nach § 3 Absatz 5 Nummer 11 Buchstabe a, es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. 2Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium des Innern unterrichtet. 3Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission. (3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 28 Verfassungsschutz durch Information der Öffentlichkeit (1) Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz informieren die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. (2) 1Zum Zweck der Information nach Absatz 1 legen das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor. 2Der Verfassungsschutzbericht ist dem Landtag zur Unterrichtung zuzuleiten. (3) Bei der Information dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und das Informationsinteresse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. § 29 Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Daten zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. (2) Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig oder unvollständig, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen. Teil 3 Kontrolle des Verfassungsschutzes § 30 Zuständigkeit (1) 1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. 2Der oder die für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständige Richterin oder Richter oder Ersatzrichterin oder Ersatzrichter darf nicht auch als Ermittlungsrichterin oder Ermittlungsrichter bestellt sein. (2) Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Gericht. § 31 Verfahren (1) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach dessen § 34 Absatz 1 unterbleibt. 2Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person. 3Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. (2) 1Der Antrag des Landesamts für Verfassungsschutz ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Im Antrag sind anzugeben: 1. die Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift, 2. im Fall eines Antrags auf Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1: die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt sowie 5. die Begründung. 3Angaben zur Identität der nach den §§ 11 und 12 eingesetzten Personen sind geheim zu halten. 4Das für die Anordnung zuständige Gericht kann die Offenlegung verlangen, wenn es die Angaben für entscheidungserheblich hält. 5Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 6Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden. (3) Gegen richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen. (4) 1Entscheidungen des Gerichts und Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt für Verfassungsschutz verwahrt. 2Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig. § 32 Unterstützende Datenprüfstelle (1) 1Bei seiner Entscheidung über die Verwertung erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Zu diesem Zweck wird beim Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. 3Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus. (2) 1Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz geleitet (Leitung), die oder der über die Laufbahnbefähigung verfügt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem Schwerpunkt 1. Verfassungsschutzdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe c der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 2. Allgemeiner Verwaltungsdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a der Sächsischen Laufbahnverordnung. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 müssen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. (3) 1Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Sie wird für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium des Innern bestellt, das die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. 3Die Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Bestellung kann ohne schriftliche Zustimmung der oder des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. (4) 1Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden. (5) 1Die Leitung und die von ihr nach Absatz 4 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 2Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3§ 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. § 33 Parlamentarische Kontrollkommission (1) 1Die Staatsregierung unterliegt hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages. 2Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt. (2) 1Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. 2Zwei Mitglieder müssen der parlamentarischen Opposition angehören. 3Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 5Die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden. (3) 1Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. 2Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratung sind, beteiligt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. (4) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat. § 34 Unterrichtungspflichten (1) 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über 1. die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz, 2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, 3. Vorgänge auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission, 4. das erteilte Einvernehmen für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen und 5. das hergestellte Benehmen für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Unterrichtung keine Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes zu unterrichten hat. (2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet 1. die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch a) einen Bericht zu Maßnahmen nach § 9 Absatz 1, b) einen Überblick zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie 2. das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich durch einen Bericht nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wobei insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben ist. (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1. § 35 Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) Im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse ist die Parlamentarische Kontrollkommission auf Verlangen berechtigt, im Landesamt für Verfassungsschutz Einsicht in dessen Akten und Dateien zu nehmen. (2) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; der Widerspruch ist zu begründen. 2Mit Wegfall der Gefährdung ist die Kontrolle unverzüglich zu ermöglichen. § 36 Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch eine Fachstelle unterstützt, die Bestandteil der Verwaltung des Landtags ist und aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren Bediensteten, die ihr nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtags zugeordnet werden, besteht. (2) 1Die Fachstelle führt regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz durch. 2Sie wird insoweit nur auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. 3§ 35 gilt für die Fachstelle entsprechend. (3) 1Die Fachstelle bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. 2Die Fachstelle soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und ihre sonstige Tätigkeit berichten. 3Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil. (4) 1Die Fachstelle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ausschließlich den Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. 2Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt hierfür grundsätzliche Richtlinien in ihrer Geschäftsordnung. 3Im Einzelfall werden die Aufträge für die Bediensteten der Fachstelle durch Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission – durch die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle erteilt. 4Im Übrigen wird die Fachstelle nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. (5) Bedienstete oder Bediensteter der Fachstelle kann nur sein, wer zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. § 37 Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten für die Dauer von sechs Jahren ernannt. 2Eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. 3Die Stelle ist vor jeder Neubesetzung auszuschreiben. (2) 1Zur Leiterin oder zum Leiter der Fachstelle darf nur ernannt werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten, und 3. die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt. 2Nicht ernannt werden darf, wer gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf. (3) Steht die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle vor ihrer oder seiner Ernennung in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen, so ist sie oder er für die Dauer des Amtsverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge zu beurlauben. (4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. 2Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung. 3Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entlässt die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle, wenn sie oder er darum ersucht oder die Parlamentarische Kontrollkommission dies mit mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder verlangt. 4Die Entlassung wird mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam. (5) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der weiteren Bediensteten der Fachstelle. (6) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldung, die einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht. (7) 1Im Übrigen finden auf das Amtsverhältnis der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Für § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission erteilt wird. 3Bei Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, ist für die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle und ihre oder seine Hinterbliebenen die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. (8) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für 1. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge, 2. die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge, 3. die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, 4. die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3, 5. den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4. 2Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Verwaltung des Landtags. § 38 Unterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet den zuständigen Ausschuss im Landtag jährlich über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. 2Die Unterrichtung über Verschlusssachen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt der Parlamentarischen Kontrollkommission vorbehalten. § 39 Unabhängige Datenschutzkontrolle (1) 1Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes hierfür zuständig ist. 2Die Kommission kann die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten beauftragen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. (2) 1Jede Person kann sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 2Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit. 3§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend. (3) 1Stellt die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Verstöße gegen dieses Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.