Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

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Quellenkennung: 20971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706 Fsn-Nr.: 12-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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t beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 4 Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über den Antrag das Staatsministerium des Innern entscheidet. (4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Erteilung der Auskunft zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes ausgeschlossen werden können. 3Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Benachrichtigung im Benehmen mit dieser. 4Die Benachrichtigung unterbleibt, sofern einer der Hinderungsgründe in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Erteilung der Auskunft nicht ausgeschlossen werden kann, er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. 5Die Benachrichtigung unterbleibt auch, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 6Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 4 oder Satz 5 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) Es gelten entsprechend 1. § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3, 2. die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung für die Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3. § 20 des Artikel 10-Gesetzes, soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht. (6) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte einholen nach § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen. Kapitel 3 Datenverarbeitung § 18 Speicherung, Löschung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn 1. dies für die Erforschung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist, 2. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen, 3. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist oder 4. es nach § 2 Absatz 2 tätig wird. 2Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre. 3Die Daten, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre, dürfen durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht abgefragt werden; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. 2§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, 3. sie zu einer Bestrebung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erhoben wurden, welches die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit der damit aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit voraussetzt und die Bestrebung zwei Jahre nach der Speicherung dieser Daten nicht als erheblich beobachtungsbedürftig eingestuft ist, 4. sie in Akten oder Dateien gespeichert sind und seit der letzten Speicherung einer relevanten Information zu Bestrebungen a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 längstens zehn Jahre, b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 längstens fünfzehn Jahre vergangen sind, es sei denn, die Behördenleitung oder die von dieser entsprechend beauftragten Bediensteten stellen fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, oder 5. die Daten a) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres betreffen, b) das Verhalten von Personen nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres betreffen und nach dem Verhalten zwei Jahre verstrichen sind, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 angefallen sind, oder c) das Verhalten von Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, in Dateien gespeichert sind, und nach dem Verhalten fünf Jahre verstrichen sind, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind. 2Die Löschung personenbezogener Daten in Akten ist zu dokumentieren. (4) 1Statt einer Löschung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn eine Löschung 1. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde; in diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit ihrer Einwilligung übermittelt werden, 2. die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder des Parlaments eines Bundeslandes beeinträchtigen würde; die Löschung hat jedoch spätestens zwei Jahre nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen. 2Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 3Sofern Satz 1 nichts anderes bestimmt, dürfen sie nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. 4Eine Aufhebung der Verarbeitungseinschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. (5) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien enthaltenen personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in den Akten ist dies zu vermerken. 2Wird die Richtigkeit der Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 3§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt. (6) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre und bei Daten über das Verhalten Minderjähriger nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres längstens zwei Jahre nach diesem Verhalten. (7) 1Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. 4Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren. (8) 1Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken 1. der Datenschutzkontrolle, 2. der Datensicherung oder 3. der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 2Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (9) 1Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Von der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind ausgenommen 1. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Unterlagen, deren Offenbarung gegen Artikel 10 oder Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 oder Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verstoßen würde. § 19 Dateianordnung (1) 1Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Dateianordnung festzulegen: 1. die Bezeichnung der Datei, 2. der Zweck der Datei, 3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten), 4. die Anlieferung oder Eingabe, 5. die Zugangsberechtigung, 6. die Überprüfungsfristen, die Speicherdauer und 7. die Protokollierung. 2Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. (2) 1Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 2Vor Erlass und vor wesentlichen Änderungen der Dateianordnung ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu hören. (3) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. 2Es hat in angemessenen Abständen die Erforderlichkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen. § 20 Auskunft an betroffene Personen über beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte Daten (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt betroffenen Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. 2Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 3Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. (2) Die Auskunft umfasst 1. personenbezogene Daten aus Akten, die zur betroffenen Person geführt werden, und 2. personenbezogene Daten, die über eine Speicherung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in einer zur betroffenen Person geführten Datei des Landesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 im automatisierten Verfahren auffindbar sind. (3) 1Auskunft aus Akten oder aus Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 1 Satz 1, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, wird erteilt, 1. soweit die betroffene Person Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht, die das Auffinden der sie betreffenden Daten ermöglichen, und 2. wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. 2Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn die betroffene Person keine Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht. 3Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die betroffene Person auf den Umstand nach Satz 1 Nummer 1 hinzuweisen. (4) Zum Zweck der Auskunft dürfen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 die dort bezeichneten personenbezogenen Daten abgefragt werden. (5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, 2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, 3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen. (6) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. 2Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. 3Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden kann. 4Der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. 5Mitteilungen der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten an betroffene Personen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Kapitel 4 Übermittlungsvorschriften § 21 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen ohne Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) Die Behörden, hinsichtlich ihrer Register die Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen erforderlich sind 1. zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 2. zur Beobachtung von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. (2) 1Die Gerichte des Freistaates Sachsen dürfen Daten und Informationen nach Absatz 1 übermitteln. 2Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 erforderlich ist. (4) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2Auf die übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. § 22 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen auf Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) 1Die in § 21 Absatz 1 und 3 genannten Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2Die Gerichte des Freistaates Sachsen sind zur Übermittlung berechtigt. 3Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 4Das Landesamt für Verfassungsschutz hat das Ersuchen aktenkundig zu machen. 5§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 27 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies 1. zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 oder zum Schutz von Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Personen nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 bis 5 gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und 2. die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. 2Über die Einsichtnahme hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. 3Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. § 23 Übermittlung von nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind, an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. § 24 Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist 1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für a) ein Verfassungsschutzgut, b) Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder c) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder 2. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen. (2) 1Die Übermittlung ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck 1. der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 18 Satz 2 oder nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 3. der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Bereich der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs sowie für Zwecke des Gnadenverfahrens, 4. einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen a) der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder b) der Förderung mit Landesmitteln einschließlich der Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde; auf ein Ersuchen der zuständigen Stelle ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung verpflichtet, 5. der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Bewachungsgewerberecht, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht oder dem Beamtenrecht und den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen einschließlich der Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde, oder 6. der Erfüllung der Aufgaben a) des Landesamts für Verfassungsschutz betreffend die Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, oder b) des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist. 2Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 6 sind insbesondere zulässig, 1. um Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen, oder 2. zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen. (3) 1Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. 2Die Voraussetzungen der Übermittlung sind aktenkundig zu machen. (4) 1Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Empfänger die personenbezogenen Daten 1. nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, 2. zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz dieser Verwendung für den Einzelfall zustimmt. 2Der Empfänger ist auf den Zweck der Übermittlung und die Verwendungsbeschränkung infolge der Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. (5) 1Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen. (6) 1§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 2Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen. § 25 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an nicht öffentliche Stellen (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist 1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder 3. zur Erreichung einer der folgenden Zwecke: a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen, b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen, c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse, d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1, e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, einschließlich deren Institution und Maßnahmen, f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, g) gesetzliche Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen. (2) 1Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Abs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.