Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706 Fsn-Nr.: 12-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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setz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet sie oder er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert es zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. 2Von einer Beanstandung kann abgesehen oder auf eine Stellungnahme verzichtet werden, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 3Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung ergriffen worden sind. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. (4) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten und ihre oder seine beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 ist insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gestatten. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren. Teil 4 Schlussbestimmungen § 40 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden keine Anwendung die Artikel 9 bis 21, 23 und 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 sowie die Artikel 26, 30, 33 bis 36, 44 bis 46, 48, 49, 58 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und § 4 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 5 und 8 bis 14 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. § 41 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz können eingeschränkt werden 1. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 4. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.