Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706 Fsn-Nr.: 12-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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i der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen, 1. zur Abwehr einer dringenden Gefahr für a) ein Verfassungsschutzgut, b) Leib, Leben, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder c) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, wie wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen, 2. wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und 3. geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann. 2Zur Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohnerinnen oder Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. (2) 1Der Einsatz darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verantwortlich ist. 2In der Wohnung einer anderen Person ist der Einsatz nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. eine Person nach Satz 1 sich dort während des Einsatzes aufhält, 2. sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und 3. ein Einsatz in der Wohnung einer Person nach Satz 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. (3) 1Der Einsatz ist unzulässig, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass 1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder 2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten zum Gegenstand haben werden, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter richten. 2In Zweifelsfällen ist eine automatische Aufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 zulässig. (4) 1Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur weiterverarbeitet werden 1. zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2. zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 16. August 2025 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, wenn bestimmte Tatsachen einen entsprechenden Verdacht begründen. 2Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden. § 10 Verfahren bei Maßnahmen nach § 9 (1) 1Der Einsatz technischer Mittel nach § 9 Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren. (2) 1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen der Maßnahme um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (3) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden. (4) 1Es gelten entsprechend 1. § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes für die Pflicht zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt, 2. § 11 Absatz 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes für die Durchführung der Maßnahme sowie 3. § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes für die Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen, jedoch mit der Maßgabe, dass für das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt. 2Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. (5) 1Dient der Einsatz nach § 9 ausschließlich dem Schutz der für das Landesamt für Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 schriftlich durch die Behördenleitung. 2Eine weitere Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. § 11 Verdeckte Bedienstete (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf verdeckte Bedienstete einsetzen. 2Ein Einsatz 1. über ein Jahr hinaus, 2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder 3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 4Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. (2) Ein gezielt gegen eine bestimmte Person gerichteter Einsatz ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 beteiligt ist oder 2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und a) von der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Kenntnis hat oder b) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 bedient und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. (3) 1Verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, welche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. 2Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen einschließlich strafbarer Vereinigungen oder für diese tätig werden, um deren Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 aufzuklären. 3Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist sowie 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. (4) 1Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. 2Die Behördenleitung kann über Ausnahmen von Satz 1 entscheiden, sofern die Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 aufgrund der Beendigung des Einsatzes erheblich beeinträchtigt werden würde. (5) 1Über die Anordnung eines Einsatzes entscheidet in den Fällen 1. des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Bediensteten in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes, 2. des Absatzes 1 Satz 2 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist; für Einsätze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. 2Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist bereits vor Ablauf eines Jahres vorzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Einsatzes geändert haben. (6) 1Gezielte Einsätze gegen Personen, mit denen die oder der verdeckte Bedienstete engste persönliche Beziehungen unterhält, sind unzulässig. 2Erkenntnisse, die Daten nach § 8 Absatz 1 enthalten, dürfen nicht an Organisationseinheiten des Landesamts für Verfassungsschutz weitergegeben werden. 3Werden solche Erkenntnisse entgegen Satz 2 weitergegeben, hat das Landesamt für Verfassungsschutz diesen Umstand zu dokumentieren, auch wenn die Daten dort nicht erfasst werden; § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 4Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 5 trifft die Entscheidung über Zweifelsfälle die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden. § 12 Vertrauenspersonen (1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen ist § 11 Absatz 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. (2) 1Als Vertrauensperson darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist, 2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würde, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt, 4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Parlaments eines Bundeslandes oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe ist oder 5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe eingetragen ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2Die Behördenleitung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz unerlässlich ist zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, in der am 16. August 2025 geltenden Fassung, genannten oder von besonders schweren Straftaten gerichtet sind. 3Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach Satz 2 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. 4Die Qualität der von Vertrauenspersonen gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten. (3) 1Der der Verpflichtung einer Vertrauensperson vorausgehende Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase kann auf höchstens ein Jahr befristet werden. 2Der Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase ist richterlich anzuordnen, sofern diese 1. nicht befristet wurde oder 2. befristet wurde, jedoch über ein Jahr hinaus andauern soll, wobei die Verlängerung jährlich einer erneuten richterlichen Anordnung bedarf. (4) 1Vertrauenspersonen sollen höchstens fünf Jahre lang von derselben oder demselben Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz geführt werden. 2Die Behördenleitung kann eine Ausnahme hiervon zulassen, wenn Gründe vorliegen, die eine unveränderte Fortsetzung der Führung unerlässlich machen. (5) 1Werbung und Einsatz der Vertrauenspersonen sind fortlaufend zu dokumentieren, insbesondere die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Einsatzes. 2Hierbei sind die Bedeutung der aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit, der Zugang der Vertrauensperson zu relevanten Informationen, das Risiko des Einsatzes und der Aufwand für die Führung der Vertrauensperson zu berücksichtigen. 3Das Landesamt für Verfassungsschutz regelt die näheren Voraussetzungen von Werbung und Einsatz in einer Dienstvorschrift. § 13 Observationen (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. 2Eine Observation 1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder 2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um a) Lichtbilderfolgen oder Bildaufzeichnungen herzustellen oder b) das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen oder 3. mittels einer planmäßig durchgehend über mindestens vier Wochen erfolgenden technischen Feststellung des Standortes einer Person ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig. (2) Der Einsatz nach Absatz 1 Satz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt ist oder 2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und a) von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder b) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. (3) 1Über die Anordnung entscheidet 1. die Behördenleitung bei Maßnahmen nach a) Absatz 1 Satz 1, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen, b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend bis zu 48 Stunden durchgeführt werden sollen, 2. das Gericht bei Maßnahmen nach a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen, b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. 2Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren. 7Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. (4) 1Für Maßnahmen 1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, die durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats stattfinden, und 2. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 2§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 14 Ortung und Identifizierung von Mobilfunkendgeräten (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel einsetzen zur 1. punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes, 2. Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und 3. Ermittlung der Kennung der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Karte. 2Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Einsätze nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. 3Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen. (2) 1Ein Einsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der planmäßig durchgehend über mehr als vier Wochen durchgeführt wird, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 2Er darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass 1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1 beteiligt ist oder 2. die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt. (3) 1Ein Einsatz nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. 2Diese ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens weitere sechs Monate sind unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns zulässig, soweit die Voraussetzungen des Einsatzes fortbestehen. 4§ 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 5§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 15 Besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft einholen bei 1. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über den Kontostand sowie Zahlungsein- und -ausgänge, 2. Luftfahrtunternehmen sowie denjenigen, die Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge betreiben, zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg, 3. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Bezug auf künftige Telekommunikation, 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, auch in Bezug auf die künftige Nutzung von Telemedien, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten vollständig und richtig zu übermitteln. (2) Die Maßnahme darf sich richten 1. gegen Personen, die an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt sind, oder 2. gegen Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist a) bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, dass sie die Leistung für die Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder b) bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass sie für die Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt. (3) Die Auskünfte dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1. eine Niederlassung haben oder 2. Leistungen erbringen oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 hieran mitwirken. § 16 Verfahren bei Maßnahmen nach § 15 (1) 1Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern angeordnet. 2Antrag und Anordnung bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. 3Die Anordnung ist zu befristen; die Frist beträgt höchstens drei Monate. 4Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission des Landtages nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die nach Absatz 1 beschiedenen Anträge. 2§ 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1Die Anordnung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. 2Die Tatsachen des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung sowie der Inhalt von Ersuchen und erteilter Auskunft dürfen der betroffenen Person oder Dritten von Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden. 3Auskunftspflichtigen ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 4Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss. (4) Es sind anzuwenden 1. auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung der nach § 15 Absatz 1 erhobenen Daten die Vorgaben entsprechend § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes, 4. für die Mitteilungen an die betroffene Person die Vorgaben entsprechend § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 Absatz 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes; die Gründe für ein Absehen von der Mitteilung sind jeweils zu dokumentieren, und 5. § 20 des Artikel 10-Gesetzes, soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht. § 17 Besondere Auskunftsersuchen zu Telekommunikation, Telemedien und zu Kontostammdaten (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes. 2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die Auskunft auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. (3) 1Für die Auskunft über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.