Sachsen

Schulordnung Förderschulen

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Quellenkennung: 3887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317 Fsn-Nr.: 710-1.46/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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ebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt. (2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt. (3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen. (4) 1Jede Schülerin und jeder Schüler absolviert ab der Klassenstufe 7 oder in der Berufsbildungsstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mindestens ein Betriebspraktikum. 2Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. 3Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule 1. das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen, 2. zusätzlich in den Klassenstufen 8 bis 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen, 3. mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und 4. in der Berufsbildungsstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen zur Erlangung der Berufsreife der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen weitere Betriebspraktika durchführen.31 Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Grundlagen der Leistungsbewertung (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. (2) 1Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. 2Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. 3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt diese den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt. (3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen. (4) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Diese Bewertung hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. 3Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. 4Der Schülerin oder dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. (5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder 2. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen, legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. (6) 1In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. 2Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. 3Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage einer pädagogischen Diagnostik erstellt. 4Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten. (7) 1Für Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe B 10 richtet sich die Leistungsermittlung und -bewertung nach Teil 3 Abschnitt 3 der Schulordnung Berufsschulen vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Leistungsermittlung und -bewertung in den Klassenstufen B 9 und B 10 obliegt den unterrichtenden Lehrkräften der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der kooperierenden Berufsschule. (8) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei der Schülerin oder dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.32 § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. 3Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken. (2) 1Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet. 2In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. 3In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. 4Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2. 5Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet. 6Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet. 7Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. 8Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. 9Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. (3) 1Bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler aus. 2Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers. (4) Auf eine Benotung wird verzichtet: 1. bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und 2. in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach Englisch. (5) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 2Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 3Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt. 4Im Fach Arbeitslehre und Hauswirtschaft ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht. 5Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung. (6) 1Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. (7) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: Notenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung 1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; 3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden. (8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung. (9) 1Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren. (10) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers benotet. 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung. 2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. 3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft. 4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (11) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: Kopfnotenbewertung Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung 1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist; 2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist; 3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist; 4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist; 5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist. 2Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers angemessen zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für ihre oder seine Förderung beinhalten.33 § 26 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise erbringt die Schülerin oder der Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten, 2. Kurzkontrollen, 3. sonstigen Leistungen, 4. Komplexen Leistungen und 5. Komplexen Arbeitsaufgaben. (2) 1Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 2Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden. (3) 1Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülerinnen und Schülern. 2Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. 3Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. (4) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. (5) 1Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. 2An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann die Lehrkraft von den Schülerinnen und Schülern Komplexe Leistungen fordern. 3Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden. (6) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. 2Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 oder H 10 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler nachgewiesen. 3Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). 4Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz. (7) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist in der Klassenstufe B 10 eine Komplexe Arbeitsaufgabe nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Berufsschulen zu bearbeiten. 2Gegenstand dieser Komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. 3Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll. 4Die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis des Abschlusses gemäß § 34a gesondert ausgewiesen.34 § 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise (1) 1Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. 2Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. (2) 1Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. 2Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden. 3An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. 4Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. 5Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten. (3) 1Die Klassenarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. 2Sie sind an die Fachlehrkraft zurückzugeben. 3In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. 4Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. 5Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, soweit diese oder dieser volljährig ist. 6Die Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren. (4) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrkraft unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler.35 § 27 Hausaufgaben (1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs anzupassen. 3Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. (2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft. (3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.36 § 27a Täuschungen (1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrkraft eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen. (2) 1Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. 2Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.37 § 28 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse (1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen. 3Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. 4Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. 6Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. (2) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis. (3) 1Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Auf Halbjahresinformationen unterschreibt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses.38 § 29 Zeugnisse (1) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. 2Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25: 1. Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern; 2. ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie 3. verbale Einschätzungen. 3Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden. 4An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet. 5Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld »Bemerkungen« einzutragen. (2) 1Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zu den adaptiven Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere Aussagen zu konzeptionellen, sozialen und lebenspraktischen Fähigkeiten, zu den kognitiven Leistungen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen. 2Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten. (3) 1Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes einschließt. 2Es enthält keine Noten. 3Schülerinnen und Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. 4Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. 5Schülerinnen und Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis. (4) 1Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. 2Sofern eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit ist oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken. (5) 1Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse der Schulentlassung sind die von der obersten Sch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.