Sachsen

Schulordnung Förderschulen

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Quellenkennung: 3887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317 Fsn-Nr.: 710-1.46/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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veröffentlichen.16 § 14 Anmeldung und Aufnahme (1) 1Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an. 2Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 3Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. 4Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 6 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. 5Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes vorzulegen. 6Folgende Daten werden verarbeitet: 1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes; 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes; 3. Geschlecht des Kindes; 4. Anschrift der Eltern und des Kindes; 5. Telefonnummer; 6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist; 7. Staatsangehörigkeit des Kindes; 8. Religionszugehörigkeit des Kindes; 9. Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind; 10. eine von dafür qualifizierten Lehrkräften, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche; 11. der letzte Förderplan; 12. der letzte Entwicklungsbericht; 13. das förderpädagogische Gutachten; 14. ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird; 15. Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und 16. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 7Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 15 der Schule umgehend mitteilen. 8Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 10, 13 und 16 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.17 § 14a Schuleingangsphase (1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst. (2) 1Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. 2Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen. (3) 1Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche: 1. kognitive Entwicklung; 2. sprachliche Entwicklung; 3. emotionale und soziale Entwicklung sowie 4. körperliche und motorische Entwicklung. 2Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. 3Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten. (4) 1Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. 2Diese bilden eine pädagogische Einheit. 3Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. 4In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Unterricht. 5Der Zeitraum wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.18 § 14b Bildungsberatung (1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. (2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an. (3) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an. 2Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. 3Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. 4Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden. (4) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung. 2Zu diesem Gespräch können Beratungslehrkräfte und weitere Lehrkräfte hinzugezogen werden. 3In dem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen. 4Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrkräften weiterführender allgemeinbildender Schulen. (5) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. 2Unter Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen kann die besondere Bildungsberatung die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 ersetzen. (6) Die Gespräche an den Förderschulen und an der Schulaufsichtsbehörde sind zu dokumentieren.19 § 15 Wechsel des Förderschwerpunktes 1Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für sie oder ihn besser geeignet wäre, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unter Vorlage eines Entwicklungsberichtes die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Der Entwicklungsbericht ist unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen und soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. 3Der Entwicklungsbericht kann die Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 ersetzen. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter. 5Dieser Antrag beinhaltet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten. 6Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.20 § 16 Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung (1) 1Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die zuständige allgemeinbildende Schule ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. 2Grundlage der Einschätzung bildet der unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen erstellte Entwicklungsbericht. 3Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. 4Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. 5Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. 6Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Vorschläge zur individuellen Förderung. (2) 1Ist der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule in geeigneter Weise eine Förderung erfolgen kann. 2Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler. (3) 1Schülerinnen und Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung Grundschulen, es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort. 2Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt. (4) 1Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird. 2Schülerinnen und Schüler können auch auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden können. 3§ 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 4Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (5) 1Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. 2Soll das Bestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der Klassenstufe 4 in diesen Förderschwerpunkten fortgeschrieben werden, ist ein Entwicklungsbericht unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs und den Entwicklungsbericht nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 13 Absatz 8 weiter. (6) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.21 § 17 Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) 1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrkräfte dokumentieren die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie deren Ergebnisse fortlaufend in Förderplänen. 2Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte. (2) 1Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. 2Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt. (3) 1Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren von der Klassenkonferenz und unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Grundlage lernprozessbegleitender Diagnostik, des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen. 2An der Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann mit Zustimmung der Eltern eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beteiligt werden. 3Die Förderpläne und Entwicklungsberichte sollen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler erörtert werden. (4) Für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.22 Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 18 Klassen- und Gruppenbildung (1) 1Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. 2Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. 3§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt. (2) 1Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden. (3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten. (4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.23  § 19 Unterrichtszeit (1) 1Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. (2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen. 2In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. 3Davon kann in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden. 4Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen. (3) 1Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. 2Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen. (4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. 3Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. 4Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrkraft, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen. (5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.24 § 20 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage (1) 1Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. 2Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Abweichungen können von der Schulaufsichtsbehörde, insbesondere bei großen Einzugsbereichen und Heimen, genehmigt werden. 4Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 5Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten. 6Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.25 § 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe 1Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 8 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat. 3Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe, der Mittelstufe und der Oberstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.26 § 21 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen. (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen. (3) 1Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.27 Abschnitt 4 Unterricht28 § 22 Pflicht- und Wahlbereich (1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes verbindlich. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien. (3) 1Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. 2Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten. (4) Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist sie oder er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.29 § 23 Individuelle sonderpädagogische Förderung (1) 1Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. 2Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1. (2) 1Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. 2Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. 3Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. 4Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden. (3) Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des von der Lehrkraft festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet. (4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden. (5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten. (6) 1Individuell besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.30 § 23a Berufs- und Studienorientierung (1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Berufsbildungsstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung insbesondere durch Betri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.