Sachsen

Schulordnung Förderschulen

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Quellenkennung: 3887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317 Fsn-Nr.: 710-1.46/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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ulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Auf Jahres- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 6 und 7, § 34a Absatz 3 sowie § 34b Absatz 1 und 4 unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses. (6) 1Bei regelmäßigem Besuch des Unterrichts der Berufsschule einschließlich der Berufspraktika wird auf dem Abschlusszeugnis der Klassenstufe B 10 folgender Vermerk eingetragen: „Die Berufsschulpflicht der Schülerin/des Schülers wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. 2Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.39 Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer § 30 Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung (1) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. 2Abweichend hiervon kann eine Versetzung auch vorgenommen werden: 1. bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrkräfte, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt wurde, 2. bei einer Überalterung der Schülerin oder des Schülers, 3. bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längerer Erkrankung, 4. bei Wechsel der Schule oder 5. bei Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 3Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. (2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Grundschule oder Oberschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten. (3) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schülerinnen und Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über. (4) 1Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Wird dem Antrag der Eltern entsprochen, gilt die Versetzungsentscheidung als zurückgenommen. 4In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich. 5Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme zulassen. 6Klassen zur Erlangung der Berufsreife an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen nicht wiederholt werden.40 § 31 Mehrmalige Nichtversetzung Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.41 § 32 Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer (1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen. (2) Schülerinnen und Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen.42  Abschnitt 7 Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen43 § 33 Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses (1) Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit folgenden Maßgaben: 1. 1Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. 2Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. 2. 1Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3. Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt. (2) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schülerinnen und Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.44 § 34 Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (1) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassen eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde. (2) 1Bei Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können. 2Bei Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können. 3Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt. 4Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist. (3) 1Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe H 8 angemeldet werden. 2Der Anmeldung ist die Empfehlung nach Absatz 2 beizufügen. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (4) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in der nächsthöheren Klassenstufe mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird. (5) Die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss führt, besucht wird. (6) Den Hauptschulabschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er nach den für Schülerinnen und Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat. (7) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann. (8) Für den Notenausgleich gilt, dass 1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer, 2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. (9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig. (10) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe H 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.45 § 34a Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife (1) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Klassen zur Erlangung der Berufsreife ab Klassenstufe 9 eingerichtet werden, in denen ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Voraussetzungen dafür sind: 1. eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule; über die Kooperationsvereinbarung entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz, 2. die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung, 3. ein Kooperationsvertrag der Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule. (2) 1Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe B 9 angemeldet werden. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. (3) Einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe B 10, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgleichen kann. (4) 1Für den Notenausgleich gilt, dass 1. im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note „mangelhaft“ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen werden kann, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, 2. mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ein Notenausgleich nicht zulässig ist. 2Im Rahmen des Notenausgleichs nach Nummer 1 ist die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet. (5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe B 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.46 § 34b Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (1) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen 1. die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und 2. am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann. (2) Für den Notenausgleich gilt, dass 1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer, 2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. (3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig. (4) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende der Berufsbildungsstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.47 Abschnitt 8 Erhebungen48 § 35 Zustimmung 1Erhebungen an Förderschulen bedürfen in der Regel vor ihrer Durchführung der Zustimmung. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt und die Belastung der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften zumutbar ist. 3Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.49 § 36 Zuständigkeit Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig: 1. die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Bildungsministerkonferenz, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von a) Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder b) Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen, sowie 3. die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.50 Dresden, den 3. August 2004 Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Günther Portune Staatssekretär 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414), durch Verordnung vom 17. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630), durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 3 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 4 § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 7 § 5 geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 8 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 9 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414), durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 10 § 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 11 § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 12 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 13 § 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 14 § 12 gestrichen durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 15 Überschrift Abschnitt 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 228) 16 § 13 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 17 § 14 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414), durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 18 § 14a neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 19 § 14b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 20 § 15 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 21 § 16 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 22 § 17 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 23 § 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 24 § 19 geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 25 § 20 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 26 § 20a eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) und geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230) 27 § 21 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 28 Überschrift Abschnitt 4 geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) 29 § 22 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 30 § 23 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 31 § 23a eingefügt durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 32 § 24 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 231) 33 § 25 geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), du

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.