Sachsen

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

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Quellenkennung: 9529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 209 Fsn-Nr.: 253-8.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. März 2022

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n. 2Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn der praktischen Modulprüfung vorzulegen. § 15 (aufgehoben) § 16 Bewerten und Festsetzen der Prüfungsergebnisse 1Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in der Modulprüfung. 2Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende eine Prüfungsnote. 3In die Prüfungsnote fließt dabei die Teilnote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 mit einem Anteil von 25 Prozent ein. (2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet wurde. (4) Aus den Prüfungsnoten ist eine Gesamtnote für die gesamte Weiterbildung zu bilden. (5) Der Weiterbildungslehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Teil 2 für die jeweilige Weiterbildung festgelegten Prüfungen bestanden worden sind. § 17 Rücktritt und Versäumnis (1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling: 1. durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder 2. nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktritt. 2Im Falle der Nummer 2 ist der Grund dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. 3Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt. (2) Eine Prüfung ist mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling: 1. ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt, 2. einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht und ein wichtiger Grund nicht vorliegt. (3) Vor Beginn einer Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat. § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende: 1. ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung, 2. ob die Prüfung wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder 3. ob die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird. 2Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist. (2) 1Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. (3) 1Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzten Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden. 2Das Zeugnis ist einzuziehen. § 19 Wiederholungsprüfung (1) 1Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen. (2) 1Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat. 2Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest. (3) 1Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 abgelegt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende. § 20 Prüfungsniederschrift (1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Prüflings, 2. geprüftes Modul, 3. Prüfungsaufgaben, 4. Prüfungszeiten, 5. besondere Vorkommnisse, 6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben. § 21 Prüfungsunterlagen 1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren. Abschnitt 3 Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung § 22 Zeugnisse (1) 1Über die bestandene Prüfung in einem Modul der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 26 und in einem Modul der Aufbaustufen nach dem Muster der Anlage 27 erteilt. 2Das gilt auch, wenn lediglich einzelne Module absolviert wurden. 3Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandenen Modulprüfungen ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 erteilt. 4Über das Nichtbestehen einer Prüfung erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnote anzugeben ist. 5Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. (2) Wird der Lehrgang ohne Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen nach Teil 2 beendet, kann die Leitung der Weiterbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Dauer und des Inhalts der absolvierten Module erteilen. § 23 Urkunde über die Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung (1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus. (2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b SächsGfbWBG gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus. (3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.6 Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 24 Übersicht (1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden: 1. Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen, 2. Praxisanleitung und 3. Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen. (2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden: 1. Intensivpflege und Anästhesie, 2. operativer und endoskopischer Funktionsdienst, 3. Onkologie, 4. Nephrologie, 5. Psychiatrie, 6. Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie, 7. Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie, 8. Palliativ- und Hospizpflege, 9. Hygiene und Infektionsprävention, 10. Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen, 11. Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall, 12. Notfallpflege, 13. Sozialmedizinischer Assistent. (3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden: 1. psychosoziale Medizin und 2. medizinische Wellness. § 25 Weiterbildungsziel (1) 1Die Weiterbildungen nach den Abschnitten 2 und 3 sollen die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Personen erhöhen und Handlungskompetenzen zur Erfüllung von Aufgaben und Funktionen in ausgewählten Bereichen vermitteln. 2Insbesondere soll die Weiterbildung befähigen: 1. zur individuellen patienten- oder bewohnerbezogenen Pflege, 2. zur Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Pflegeprozess und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem jeweiligen Fachbereich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven, 3. zur selbstständigen und selbstbewussten Tätigkeit innerhalb eines multiprofessionellen Teams, 4. zur Bewältigung beruflicher Belastungen einschließlich der selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten, 5. zur Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patienten oder Klienten sowie zum Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, 6. zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Institutionen. (2) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 soll die teilnehmenden Personen zur Leitung einer Station oder Einheit in ambulanten oder stationären medizinischen Gesundheitseinrichtungen befähigen. (3) 1Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 soll die teilnehmenden Personen befähigen, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszufüllen. 2Die Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden, die Pflegeprozesse, die Ermittlung des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Verantwortungsbereichs selbstständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu sichern und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verantworten. 3Sie sollen Fähigkeiten zur Kommunikation und Mitarbeiterführung, insbesondere auch zur Lösung von Konflikten erwerben. (4) Die Weiterbildung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 soll primär Pflegefachkräfte für den öffentlichen Gesundheitsdienst qualifizieren, damit diese als sozialmedizinische Fachkräfte die Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern personell unterstützen. Abschnitt 2 Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen Unterabschnitt 1 Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen § 26 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden. 2Davon werden 1. 515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 257,5 Stunden als Selbststudium und 3. 200 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden. § 27 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG. § 28 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte. § 29 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“. Unterabschnitt 2 Praxisanleitung § 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer berufserfahrenen praxisanleitenden Person und vor Antritt der Prüfung im Modul 3.3 zu absolvieren sind. 2Darüber hinaus kann eine Selbststudienzeit von 50 Stunden erforderlich werden. 3Gliederung und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.7 § 31 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und 2. Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.8 § 32 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3. (2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulen nach Anlage 3 vorgegebenen Prüfungsformate.9 § 33 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“. Unterabschnitt 3 Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen § 34 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden. 2Davon werden 1. 460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 230 Stunden als Selbststudium und 3. 120 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 4. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 4.7 nach Anlage 4 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Bereichen absolviert werden. (2) 1Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. 2Davon werden 1. 200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und 2. 100 Stunden als Selbststudium erbracht. 3Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 25. § 35 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG oder 2. ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder 3. ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird. § 36 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 4 aufgeführten Schwerpunkte. § 37 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen. Abschnitt 3 Weiterbildungen in den Berufen in der Krankenpflege und Altenpflege Unterabschnitt 1 Intensivpflege und Anästhesie § 38 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5. (2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte 1. Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder 2. Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich zu entscheiden. § 39 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 40 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 5. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte. § 41 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung 1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder 2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich. Unterabschnitt 2 Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst § 42 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 6. (2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte 1. Operationsdienst oder 2. Endoskopiedienst zu entscheiden. § 43 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 44 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 6. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Schwerpunkte. § 45 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung 1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Operationsdienst oder 2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Endoskopiedienst. Unterabschnitt 3 Onkologie § 46 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 7. (2) 1Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden. 2Davon werden 1. 200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und 2. 100 Stunden als Selbststudium erbracht. 3Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus Anlage 25. § 47 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss   a) in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG oder   b) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder   c) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird, und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 48 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 7. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 7 aufgeführten Schwerpunkte. § 49 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Onkologie. Unterabschnitt 4 Nephrologie § 50 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 8. § 51 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 52 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte. § 53 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte in der Nephrologie. Unterabschnitt 5 Psychiatrie § 54 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung ist in den in Anlage 9 beschriebenen Bildungsgängen 1. allgemeine Psychiatrie (Bildungsgang A), 2. allgemeine Psychiatrie und forensische Psychiatrie (Bildungsgang F) oder 3. allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (Bildungsgang P) möglich. 2Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Bildungsgänge zu entscheiden. (2) 1Die Weiterbildung Psychiatrie im Bildungsgang A allgemeine Psychiatrie erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 960 Stunden. 2Davon werden 1. 640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 320 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang A betreffen. (3) 1Die Weiterbildungen Psychiatrie im Bildungsgang F allgemeine und forensische Psychiatrie oder im Bildungsgang P allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.