Sachsen

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

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Quellenkennung: 9529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 209 Fsn-Nr.: 253-8.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. März 2022

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO)0 Vom 22. Mai 2007 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. März 2022 Aufgrund von § 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines §   1 Gliederung der Weiterbildung §   2 Praktische Weiterbildung §   3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren §   4 Fehlzeiten Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Prüfung §   5 Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse §   6 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse §   7 Leistungsnachweise §   7a Prüfung und Leistungspunkte §   8 Bewertung der Leistungen §   9 Zulassung zur Prüfung § 10 Nachteilsausgleich § 11 Gliederung der Prüfung § 12 Schriftliche Modulprüfung § 13 Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium § 14 Praktische Modulprüfung oder Facharbeit § 15 (aufgehoben) § 16 Bewertung und Festsetzen der Prüfungsergebnisse § 17 Rücktritt und Versäumnis § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 19 Wiederholungsprüfung § 20 Prüfungsniederschrift § 21 Prüfungsunterlagen Abschnitt 3 Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung § 22 Zeugnisse § 23 Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung Teil 2 Besondere Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 24 Übersicht § 25 Weiterbildungsziel Abschnitt 2 Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen Unterabschnitt 1 Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen § 26 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 27 Aufnahmevoraussetzungen § 28 Prüfung § 29 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 2 Praxisanleitung § 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 31 Aufnahmevoraussetzungen § 32 Prüfung § 33 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 3 Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen § 34 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 35 Aufnahmevoraussetzungen § 36 Prüfung § 37 Weiterbildungsbezeichnung Abschnitt 3 Weiterbildungen in den Berufen in der Krankenpflege und Altenpflege Unterabschnitt 1 Intensivpflege und Anästhesie § 38 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 39 Aufnahmevoraussetzungen § 40 Prüfung § 41 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 2 Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst § 42 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 43 Aufnahmevoraussetzungen § 44 Prüfung § 45 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 3 Onkologie § 46 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 47 Aufnahmevoraussetzungen § 48 Prüfung § 49 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 4 Nephrologie § 50 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 51 Aufnahmevoraussetzungen § 52 Prüfung § 53 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 5 Psychiatrie § 54 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 55 Aufnahmevoraussetzungen § 56 Prüfung § 57 Weiterbildungsbezeichnung § 58 Zusatzqualifikation in der Psychiatrie Unterabschnitt 6 Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie § 59 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 60 Aufnahmevoraussetzungen § 61 Prüfung § 62 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 7 Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie § 63 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 64 Aufnahmevoraussetzungen § 65 Prüfung § 66 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 8 Palliativ- und Hospizpflege § 67 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 68 Aufnahmevoraussetzungen § 69 Prüfung § 70 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 9 Hygiene und Infektionsprävention § 71 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 72 Aufnahmevoraussetzungen § 73 Prüfung § 74 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 10 Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen § 75 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 76 Aufnahmevoraussetzungen § 77 Prüfung § 78 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 11 Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall § 79 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 80 Aufnahmevoraussetzungen § 81 Prüfung § 82 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 12 Notfallpflege § 83 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 84 Aufnahmevoraussetzungen § 85 Prüfung § 86 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 13 Sozialmedizinischer Assistent § 87 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 88 Aufnahmevoraussetzungen § 89 Prüfung § 90 Weiterbildungsbezeichnung Abschnitt 4 Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie Unterabschnitt 1 Psychosoziale Medizin § 91 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 92 Aufnahmevoraussetzungen § 93 Prüfung § 94 Weiterbildungsbezeichnung Unterabschnitt 2 Medizinische Wellness § 95 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung § 96 Aufnahmevoraussetzungen § 97 Prüfung § 98 Weiterbildungsbezeichnung Teil 3 Schlussbestimmung § 99 Modellvorhaben § 100 Übergangsvorschriften § 101 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Gliederung der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung gliedert sich in Module. 2Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt. 3Die Präsenzstunden können im Regelfall in einem Umfang von bis zu 20 Prozent durch E-Learning-Angebote ersetzt werden. (2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate. (3) 1Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen. 2In den Modulen nach Anlage 3 kann davon abgewichen werden. 3Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten.2 § 2 Praktische Weiterbildung (1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG geschlossen hat, zu absolvieren. (2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen. (3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt. (4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung bis zu 50 Prozent der in der praktischen Weiterbildung vorgegebenen Stunden auf diese angerechnet werden.3 § 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren (1) 1Der Antrag auf Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang ist an die Leitung einer nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung zu richten. 2Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie, 2. das Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie, 3. der berufliche Werdegang in tabellarischer Form und 4. eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er die beabsichtigte Weiterbildung genehmigt hat, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet. (2) Die Leitung der Weiterbildungseinrichtung entscheidet über die Aufnahme in den Weiterbildungslehrgang und teilt dies den Bewerbern schriftlich mit. (3) Kann eine Weiterbildungseinrichtung in einen Weiterbildungslehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt. (4) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben: 1. höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt, 2. die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und 3. die übrigen Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung. 2Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung zu vergeben. § 4 Fehlzeiten (1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet 1. Urlaub, 2. Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Präsenzstunden und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung. (2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird. (3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung. Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Prüfung § 5 Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse (1) 1Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums. 2Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person. (2) 1Der Prüfungsvorsitzende bildet für die jeweilige Weiterbildung nach dieser Verordnung Fachausschüsse. 2Ein Fachausschuss besteht bei der Modulprüfung nach den §§ 12 bis 14 aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Schwerpunkten oder Modulen überwiegend unterrichtet haben. 3Dem Fachausschuss für die Modulprüfung nach § 14 hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt. § 6 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse (1) 1Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für 1. die Entscheidung über die Zulassung nach § 9 Satz 1, 2. die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10, 3. das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe spätestens 4 Wochen vor der Prüfung, 4. die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17, 5. die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18, 6. das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2, 7. die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19, 8. das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22. 2Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden. (2) 1Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch. 2Dazu gehört insbesondere: 1. das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1, 2. die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat, 3. die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn, 4. die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für die Modulprüfung nach § 12, 5. die Abnahme der Modulprüfung nach den §§ 13 und 14, 6. die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt. § 7 Leistungsnachweise (1) 1Für Module mit mehr als 150 Präsenzstunden werden Leistungsnachweise geschrieben, wenn das Unterrichtspersonal dies für erforderlich hält. 2Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Modul unterrichtet hat. 3Die Bewertung richtet sich nach § 8. 4Aus den Noten der Leistungsnachweise ist eine Teilnote nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 zu bilden. (2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein. (3) Leistungsnachweise und mit einer Prüfung abgeschlossene Module werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind. § 7a Prüfung und Leistungspunkte (1) 1Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. 2Die Dauer der Modulprüfung richtet sich nach der Präsenzstundenzahl. 3Auf jeweils 50 Präsenzstunden entfallen 30 Minuten Prüfungszeit. 4Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Minuten. 5Sie gilt nicht für die mündliche und praktische Modulprüfung. 6In in den Modulen nach Anlage 9 kann von der Dauer der Prüfungszeit abgewichen werden. 7Es können 2 Module zusammen geprüft werden, sofern jedes Modul 25 Präsenzstunden nicht überschreitet. 8Die Prüfungszeit beträgt höchstens 45 Minuten. (2) 1Zusätzlich zur Benotung sind für jedes Modul nach bestandener Prüfung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auszuweisen. 2Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 3§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Für die praktische Weiterbildung werden keine Leistungspunkte vergeben.4 § 8 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten: Benotung der Leistungsnachweise lfd. Nr.  Note = Beschreibung 1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben. (3) 1Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. 2Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. 3Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. § 9 Zulassung zur Prüfung (1) 1Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt. 2Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen. 3Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. 4Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen. 5Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort. § 10 Nachteilsausgleich (1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen. (2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. (3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. § 11 Gliederung der Prüfung (1) 1Die Prüfungen der Module 1.1 bis 2.4 und 4.1 bis 25 der Anlagen 1, 2 sowie 4 bis 25 können schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen. 2Alternative Prüfungsformate können mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt von den Prüfungsbeschreibungen der Module abweichen. 3Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) werden in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 2.4 und 4.1 bis 24.11 der Anlagen 2 sowie 4 bis 24 (Aufbaustufen) abgenommen. (2) 1In den Modulen 3.1 bis 3.6 der Anlage 3 werden die Kompetenzen über problem- und handlungsorientierte Anforderungen geprüft. 2Die zulässigen Prüfungsformate ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3. 3Die Weiterbildungseinrichtung wählt in jedem Modul aus den Vorschlägen ein Format aus. (3) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. 3Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.5 § 12 Schriftliche Modulprüfung (1) Die schriftliche Modulprüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden. (2) 1Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. 2Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. 3Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 4Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Schwerpunkte fehlerhaft sind. 5Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 6Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 7Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist die schriftliche Modulprüfung zu wiederholen. § 13 Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium (1) 1Die mündliche Modulprüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. 2Das Prüfungsgespräch kann mit der praktischen Modulprüfung verbunden werden. 3Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. 4Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen. (2) 1Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann die mündliche Modulprüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. 2Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten. § 14 Praktische Modulprüfung oder Facharbeit (1) Die praktische Modulprüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist. (2) 1Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden. 2Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen. 3Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen. 4Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten. 5Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat. (3) 1Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuhole

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.