Sachsen

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

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Quellenkennung: 9529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 209 Fsn-Nr.: 253-8.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. März 2022

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Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und für die allgemeine und forensische Psychiatrie sowie die allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie die entsprechenden Bildungsgänge betreffen. § 55 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre. § 56 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und nach Anlage 9. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten Schwerpunkte, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang betreffen. § 57 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung 1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, 2. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder 3. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. § 58 Zusatzqualifikation in der Psychiatrie (1) 1Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden 1. für die Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2. für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder 3. für die Psychosomatik und Psychotherapie. 2Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14. (2) Der teilnehmenden Person wird nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 28 erteilt. Unterabschnitt 6 Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie § 59 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 15. § 60 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 61 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte. § 62 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie. Unterabschnitt 7 Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie § 63 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 170 Stunden. 2Davon werden 1. 500 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 250 Stunden als Selbststudium und 3. 420 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 16. § 64 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 65 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte. § 66 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie. Unterabschnitt 8 Palliativ- und Hospizpflege § 67 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 040 Stunden. 2Davon werden 1. 640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 320 Stunden als Selbststudium und 3. 80 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 17. § 68 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre. § 69 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 17 aufgeführten Schwerpunkte. § 70 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Palliativ- und Hospizpflege. Unterabschnitt 9 Hygiene und Infektionsprävention § 71 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 272,5 Stunden. 2Davon werden 1. 715 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 357,5 Stunden als Selbststudium und 3. 1 200 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18. 4Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 1 und 7 nach Anlage 18 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. 5Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 3 bis 6 und 9 nach Anlage 18 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. 6Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 2 und 8 nach Anlage 18 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. § 72 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 73 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte. § 74 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung 1. Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Hygiene und Infektionsprävention oder 2. Fachhebamme oder Fachentbindungspfleger für Hygiene und Infektionsprävention. Unterabschnitt 10 Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen § 75 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 520 Stunden. 2Davon werden 1. 240 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 120 Stunden als Selbststudium und 3. 160 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 19. § 76 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre. § 77 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 19. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte. § 78 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen“ oder „Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen“. Unterabschnitt 11 Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall § 79 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 640 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 560 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 20. § 80 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre. § 81 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 20. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 20 aufgeführten Schwerpunkte. § 82 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall. Unterabschnitt 12 Notfallpflege § 83 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. 2Davon werden 1. 720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 360 Stunden als Selbststudium und 3. 2 000 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 21. § 84 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und 2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre. § 85 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 21. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte. § 86 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Notfallpflege. Unterabschnitt 13 Sozialmedizinischer Assistent § 87 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 970 Stunden. 2Davon werden 1. 460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 230 Stunden als Selbststudium und 3. 1 280 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 22. § 88 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe. § 89 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 22. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 22 aufgeführten Schwerpunkte. § 90 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent. Abschnitt 4 Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie Unterabschnitt 1 Psychosoziale Medizin § 91 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 827,5 Stunden. 2Davon werden 1. 505 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 252,5 Stunden als Selbststudium und 3. 70 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 23. § 92 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 SächsGfbWBG und 2. Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten. § 93 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 23. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 23 aufgeführten Schwerpunkte. § 94 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachphysiotherapeutin für psychosoziale Medizin“ oder „Fachphysiotherapeut für psychosoziale Medizin“. Unterabschnitt 2 Medizinische Wellness § 95 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung 1Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 583 Stunden. 2Davon werden 1. 346 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht, 2. 173 Stunden als Selbststudium und 3. 64 Stunden als praktische Weiterbildung erbracht. 3Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 24. § 96 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist 1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 und 11 SächsGfbWBG und 2. Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten. § 97 Prüfung (1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 24. (2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 24 aufgeführten Schwerpunkte. § 98 Weiterbildungsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Medizinische Präventions- und Wellnesstrainerin“ oder „Medizinischer Präventions- und Wellnesstrainer“. Teil 3 Schlussbestimmung § 99 Modellvorhaben 1Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden. 2Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorher zuzustimmen. 3Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1. § 100 Übergangsvorschriften 1Weiterbildungseinrichtungen, die vor dem 17. März 2022 die Weiterbildung Praxisanleitung begonnen oder öffentlich bekannt gemacht haben, können diese Weiterbildung nach der bisher geltenden Vorschrift abschließen. 2Nach Abschluss der Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Absatz 1.10 § 101 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.11 Dresden, den 22. Mai 2007 Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Anlagen Anlage 112 Anlage 2 Anlage 313 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 914 Anlage 10 (aufgehoben) Anlage 11 (aufgehoben) Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Anlage 19 Anlage 20 Anlage 2115 Anlage 22 Anlage 23 Anlage 24 Anlage 25 Anlage 26 Anlage 27 Anlage 28 Anlage 29 0 Die Verordnung ist umfangreich geändert worden durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627). In den Fußnoten sind nur die danach erfolgten Änderungen nachgewiesen. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189 4 § 7a geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 5 § 11 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 6 § 23 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 7 § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 8 § 31 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 9 § 32 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 10 § 100 eingefügt durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 11 bisheriger § 100 wird neu § 101 durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 12 Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 13 Anlage 3 neu gefasst durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 14 Anlage 9 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) 15 Anlage 21 geändert durch Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.