Hamburg

Gesamtsynopse VkVOalt-VkVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind. (4) 1Innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Rauchabzugsanlagen haben. 2Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, Nummern 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Absatz 2 Nummer 2 vom Hundert der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 zweiter Halbsatz Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlöschanlagen m2 haben. 3Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten zu öffnen sein. Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum 21 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben. (5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben, und 2. notwendigen Treppenräumen § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden. (6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. (7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 2In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. 3Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. 22 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. (9) 1Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. 2An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (10) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 Grad Celsius auszulegen. 2 Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. 3Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage erfolgen. 4 Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. § 17 Beheizung VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 17 Beheizung § 17 Beheizung Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden. Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden. § 18 Sicherheitsbeleuchtung VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 18 Sicherheitsbeleuchtung § 18 Sicherheitsbeleuchtung (1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung 23 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. 1 Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2Sie muss (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein vorhanden sein 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen 1. in Verkaufsräumen, Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in Ladenstraßen und in notwendigen Fluren, 2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren, 2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche, 3. in Arbeits- und Pausenräumen mit einer Fläche von mehr als 30 m2, 3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, 4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2, ausgenommen Büroräume, 5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. 5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, 6. für Stufenbeleuchtungen. § 19 Blitzschutzanlagen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 19 Blitzschutzanlagen § 19 Blitzschutzanlagen Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge 24 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für (1) 1Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 2Dies gilt nicht für 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. 3 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen 3 Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 von mehr als 500 m2 haben. m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben. (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender 1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; bei erdgeschossigen Verkaufsstätten kann im Einvernehmen mit der Feuerwehr auf 2. Brandmeldeanlagen mit nicht automatischen Brandmeldern zur Wandhydranten verzichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und vertretbar ist, 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert 2. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können, Brandmeldern; die Brandmeldungen müssen von der Brandmeldezentrale 4. Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Verkaufsstätten über unmittelbar und selbsttätig zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet 10.000 m2, wenn die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und werden, selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Feuerwehr durch die bauliche Anlage gestört ist. Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein, 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können und 4. technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in Verkaufsstätten über 10 000 m², sofern die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei 25 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) und Feuerwehr innerhalb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört wird. (3) 1In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. § 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen § 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der der 1. Sicherheitsbeleuchtung einschließlich der Beleuchtung von Stufen und 1. Sicherheitsbeleuchtung, Hinweisen auf Ausgänge, 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, 2. Sprinkleranlagen einschließlich Löschwasserversorgungstechnik, 3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen einschließlich 3. Rauchabzugsanlagen, Löschwasserversorgungstechnik, 4. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore), 4. Rauchabzugsanlagen, 5. Brandmeldeanlagen, 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, 6. Alarmierungseinrichtungen. 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungseinrichtungen. 26 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 22 Lage der Verkaufsräume VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 22 Lage der Verkaufsräume § 22 Lage der Verkaufsräume 1 1 Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. 2Verkaufsräume nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. 2Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. Geländeoberfläche liegen. § 23 Räume für Abfälle VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 23 Räume für Abfälle und Wertstoffe § 23 Räume für Abfälle 1 1 Verkaufsstätten müssen für Abfälle und Wertstoffe besondere Räume Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die haben, die mindestens den Abfall und die Wertstoffe von zwei Tagen mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. 2Die Räume aufnehmen können. 2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen feuerhemmende und selbstschließende Türen haben. haben. § 24 Gefahrenverhütung VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 24 Gefahrenverhütung § 24 Gefahrenverhütung (1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in (1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Dies gilt nicht für Bereiche, in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. 3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. werden. 3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (2) 1In Ladenstraßen nach § 6 Absatz 2 innerhalb der erforderlichen Breiten, (2) 1In Ladenstraßen nach § 6 Absatz 2 innerhalb der erforderlichen Breiten, in Ladenstraßen nach § 6 Absatz 3 innerhalb der erforderlichen Flächen, in in Ladenstraßen nach § 6 Absatz 3 innerhalb der erforderlichen Flächen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in 27 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) notwendigen Fluren dürfen brennbare Dekorationen nicht angebracht oder notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Gegenstände nicht abgestellt werden. 2In Ladenstraßen und Hauptgängen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 innerhalb der nach § 13 Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt Gegenstände nicht abgestellt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.