Hamburg

Gesamtsynopse VkVOalt-VkVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Behördlich bereitgestellte PDF-Datei. Fassungs- und Geltungsangaben im Original maßgeblich; Abrufdatum ist kein Rechtsstand. Der Abgleich späterer Änderungen ist noch offen.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n nicht mehr als 100 m² haben oder 14 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2. eine Fläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn 2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. liegen. 3 2 Diese Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen. unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1. (4) 1Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie (4) 1Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und Treppenabsätze fortzuführen. sind über Treppenabsätze fortzuführen. § 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen § 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen (1) Innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig, wenn eine gefahrlose Benutzung der Treppenräume sichergestellt ist. (2) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der (1) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 2Bodenbeläge müssen in Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 2Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nicht brennbaren Baustoffen Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. bestehen. (3) 1Treppenraumerweiterungen müssen (2) 1Treppenraumerweiterungen müssen 1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, 1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, 2. feuerbeständige Decken aus nicht brennbaren Baustoffen haben und 2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und 3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in 3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Verbindung stehen. 15 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. Räumen haben. § 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge § 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. (2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen (2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen 1. feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, 2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. 2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus 2 nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwer Feuerlöschanlagen. entflammbar sein. 2 Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein. (3) 1Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für (3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,5 m, wenn die Flure breit sein. 2Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren m2 beträgt. Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. (4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Sie müssen auf (4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen oder zu Ladenstraßen führen. 3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. unverrückbar sein. 16 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen (5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein. erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein. (6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 33 HBauO bleiben unberührt. § 14 Ausgänge VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 14 Ausgänge § 14 Ausgänge (1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße muss (1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. 2Für Aufenthaltsräume, die eine Fläche von notwendiger Treppen führen. 2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang. Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang. (2) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für (2) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² m2 haben, genügt eine Breite von 1 m. 2Ein Ausgang, der in einen Flur führt, haben, genügt eine Breite von 1 m. 2Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf darf nicht breiter sein als der Flur. nicht breiter sein als der Flur. (3) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in (3) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die cm je 100 m² Flächen von Ladenstraßen im Sinne von § 6 Absätze 2 und 3, § 10 Absatz 3 1. der Flächen der Verkaufsräume und und § 13 Absatz 1 außer Betracht. 2Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. 3Ein Ausgang, der in einen 2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach § 13 Absatz 1 haben. 17 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2 Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. 3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. (4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in (4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen. notwendigen Treppen. § 15 Türen im Verlauf von Rettungswegen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 15 Türen in Rettungswegen § 15 Türen im Verlauf von Rettungswegen (1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von (1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und ausgenommen Türen, die ins Freie führen. selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von (2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Freie führen. Türen, die ins Freie führen. (3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, (3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. 2Sie dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. 2Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen voller Breite zu öffnen sein. 3Elektrische Verriegelungen von Türen in sein. 3Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. geöffnet werden können. (4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, (4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges 18 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. werden können. (5) 1Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt (5) 1Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, (6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. § 16 Rauchableitung VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 16 Rauchabführung § 16 Rauchableitung (1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne (1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige notwendige Fenster nach § 44 Absatz 2 HBauO sowie Ladenstraßen Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit Rauchabzugsanlagen haben. mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei Verkaufsräumen im Brandfall von Hand und automatisch so betrieben 1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 HBauO haben, Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. 2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche oder im oberen Drittel 19 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen, 3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, 4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind. (3) 1Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch (3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 und Nummer 4 erster Halbsatz mit der Aufschrift „Rauchabzug“ zu versehen. 2An den maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder 20 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen betätigt wurde. Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann. 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.