Hamburg

Gesamtsynopse VkVOalt-VkVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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sein. § 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr § 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr (1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte (1) 1Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf Verkehrsflächen gelangen können. öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. 2Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein. (2) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die (2) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 HBauO müssen ständig freigehalten Flächen für die Feuerwehr nach § 5 Absatz 2 HBauO müssen ständig werden. 2Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. freigehalten werden. 2Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. § 26 Verantwortliche Personen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 26 Verantwortliche Personen § 26 Verantwortliche Personen (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein. der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein. (2) 1Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat (2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. einen Brandschutzbeauftragten und 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und 28 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in ausreichender 2 Zahl zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. 3Der Betreiber hat für die 2 Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin zuständigen Behörde zu sorgen. bzw. der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen zu sorgen. (3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Vorschriften in (3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Absatz 5 sowie in § 13 Absatz 5, § 24, § 25 Absatz 2 und § 27 zu sorgen. Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 4 und § 13 Absatz 5, § 24, § 25 Absatz 2 und § 27 zu sorgen. (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von (4) 1Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. 2 zuständigen Behörde festzulegen. Sie müssen während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. § 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 27 Brandschutzordnung § 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept (1) 1Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den (1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat eine Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2In Brandschutzordnung aufzustellen. 2Darin sind der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des 1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche 29 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. 3 Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept. (3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde sind (3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehrpläne anzufertigen Feuerwehrpläne anzufertigen und der für den Brandschutz zuständigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Behörde zur Verfügung zu stellen. § 28 (frei) VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 28 (freibleibend aus redaktionellen Gründen) § 28 (frei) § 29 Zusätzliche Bauvorlagen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 29 Zusätzliche Bauvorlagen § 29 Zusätzliche Bauvorlagen Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 30 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen, Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen, 3. die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die 3. die selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die sonstigen Feuerlöschgeräte, den Verlauf und die Länge der Rettungswege einschließlich Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, den Verlauf und die ihres Verlaufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der Türen, Länge der Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der Türen, 4. die Brandmeldeanlagen, 4. die Brandmeldeanlagen, 5. die Alarmierungseinrichtungen, 5. die Alarmierungseinrichtungen, 6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung, 6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung, 7. die Anlagen zur Unterstützung der Funkkommunikation von Einsatzkräften, 7. die Anlagen zur Unterstützung der Funkkommunikation von Einsatzkräften, 8. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen, 8. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen, 9. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. 9. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. § 30 (frei) VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 30 (freibleibend aus redaktionellen Gründen) § 30 (frei) § 31 Weitergehende Anforderungen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 31 Weitergehende Anforderungen § 31 Weitergehende Anforderungen An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 8 m beträgt, können aus An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. 31 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 32 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 32 Übergangsvorschriften § 32 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Absätze 4 und 5 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden. Verkaufsstätten sind § 13 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 24 bis 27 anzuwenden. § 33 Ordnungswidrigkeiten VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 33 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Ladenstraßen, Flure und Hauptgänge entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder 1. Rettungswege entgegen § 13 Absatz 5 einengt oder einengen lässt, einengen lässt, 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt sowie in ihrer Funktion Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt, einschränkt oder einschränken lässt, 3. in Ladenstraßen, in Treppenräumen notwendiger Treppen, in 3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 Dekorationen Absatz 2 Satz 1 brennbare Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder anbringt oder anbringen lässt, Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 4. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen und Räumen nach § 24 Absatz 2 Satz 4. in Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 1 entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, 5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr 5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Absatz 2 nicht freihält oder freihalten lässt, entgegen § 25 Absatz, 2 nicht freihält oder freihalten lässt, 6. als Betreiberin bzw. Betreiber oder deren bzw. dessen Vertretung 6. als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Absatz 1 während der entgegen § 26 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 32 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 7. als Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 den Brandschutzbeauftragten und die 7. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 2 die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten und die bestellt, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 8. als Betreiber entgegen § 26 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während 8. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen § 26 Absatz 4 nicht sicherstellt, der Betriebszeit anwesend sind. dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. § 34 (entfällt) VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. 33

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.