Hamburg

Gesamtsynopse VkVOalt-VkVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Behördlich bereitgestellte PDF-Datei. Fassungs- und Geltungsangaben im Original maßgeblich; Abrufdatum ist kein Rechtsstand. Der Abgleich späterer Änderungen ist noch offen.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem Dach in voller Höhe mindestens 10 m breit sind; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig, 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind 2. die Ladenstraßen ausreichende Rauchabzugsanlagen haben, Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nicht brennbaren ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der Baustoffen besteht und technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Absatz 5 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. bleibt unberührt, 2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind; § 16 Absätze 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden, 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. 8 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände (3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit hergestellt zu werden, wenn Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und 2. im Übrigen die Anforderungen nach Absatz 2 in diesem Bereich erfüllt sind. 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz sowie Nummern 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind. (4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie (4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein Schließen bewirken. selbsttätiges Schließen bewirken. (5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe (5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. (6) § 30 Absatz 1 HBauO bleibt unberührt. § 7 Decken VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 7 Decken § 7 Decken (1) 1Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren (1) 1Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen Baustoffen bestehen. 2Sie brauchen nur bestehen. 2Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur 1. feuerhemmend zu sein und aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 9 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 2. aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen 1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3 Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte 2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Unterdecken außer Betracht. Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen. 3 Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht. (2) 1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in (2) 1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus bestehen. 2In Verkaufsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Sprinkleranlagen geschützt ist. Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist. (3) 1In Decken sind Öffnungen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Öffnungen (3) 1In Decken sind Öffnungen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen sowie zwischen Ladenstraßen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen 1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, 2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. 2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. § 8 Dächer VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 8 Dächer § 8 Dächer (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss 10 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 1. aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit 1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, 2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. 3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen. (2) Bedachungen müssen (2) Bedachungen müssen 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und 2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten 2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme der getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre. Dachhaut und der Dampfsperre. (3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen (3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 müssen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 nur 1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, 2. nicht brennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. 2 2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. Feuerlöschanlagen. 2 Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. § 9 Bekleidungen, Dämmstoffe VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 9 Verkleidungen, Dämmstoffe § 9 Bekleidungen, Dämmstoffe 11 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und (1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus Unterkonstruktionen müssen bestehen aus 1. mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit 1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, 2. nicht brennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne 2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. selbsttätige Feuerlöschanlagen. (2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und (2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und (3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. § 10 Rettungswege in Verkaufsstätten VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 10 Rettungswege in Verkaufsstätten § 10 Rettungswege in Verkaufsstätten (1) 1Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße (1) 1Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Treppen vorhanden sein. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. (2) 1Von jeder Stelle (2) 1Von jeder Stelle 12 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) 1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung, 1. eines Verkaufsraums in höchstens 25 m Entfernung, 2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m 2. eines sonstigen Raums oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung Entfernung muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). 2 Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. 3Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. [Anm.: Sätze 2 und 3 jetzt in Abs. 8 n.F.] (3) Der erste Rettungsweg einer gesprinklerten Verkaufsstätte darf, soweit er (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße ausreichende 1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite nicht über diese Ladenstraße führt oder Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m2 nicht über diese Ladenstraße führt. 2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchstens 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt. (4) In erdgeschossigen Verkaufsstätten sowie in sonstigen Verkaufsstätten (4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder in mit Sprinkleranlagen darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 innerhalb von Brandabschnitten, soweit er über einen notwendigen Flur für und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem Treppenraum notwendiger Treppen führt, in diesem Flur eine zusätzliche unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Länge von höchstens 35 m haben. Treppen führt. (5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine (5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung, gemessen in der Luftlinie, Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein. erreichbar sein. [Anm.: eingeschobener Satzteil jetzt in Abs. 8 n.F.] 13 Gesamtsynopse VkVO aktuell – VkVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) (6) 1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen (6) 1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. zulässig. 2Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. 2 Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. (7) 1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im (7) 1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet Sicherheitszeichen hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. sein. (8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten. § 11 Treppen VkVO aktuell VkVO neu (ab 01.01.2026) § 11 Treppen § 11 Treppen (1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nicht brennbaren (1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. 2Dies gilt Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. 2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des nicht für notwendige Treppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (2) 1Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und (2) Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 2Für notwendige Treppen breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, m2 beträgt. deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. (3) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen (3) 1Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen notwendiger unzulässig. 2Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die Treppen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die 1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder 1. eine Fläche vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.