Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 41 vom 02.12.2025, Seiten 677 – 714, Größe: 2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-02

Quellenkennung: gazette-2025-041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(HmbGVBl. S. 525, 563), führung an bauliche Anlagen im Metall- und Verbund- zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 335),“ durch bau, Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten), die Textstelle „Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2. Nummer 2 die laufende Nummer A 1.2.4.3 (mechani- 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- 2025 (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- führung an bauliche Anlagen im Metall- und Verbund- Artikel 8 bau, Bemessung und Konstruktion von Alu­­­minium- tragwerken), Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes 3. Nummer 3 die laufende Nummer A 1.2.3.4 (mechani- In § 67 Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän- derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- dert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird die führung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- Textstelle „§ 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom und Spannbetonbau, Schweißen von Betonstahl), 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. Novem- 4. Nummer 4 die laufende Nummer A 1.2.5.1 (mechani- ber 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492),“ durch die Textstelle „§ 51 sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 führung an bauliche Anlagen im Holzbau, Bemessung (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. und Konstruktion von Holzbauten), 5. Nummer 5 die laufende Nummer A 1.2.3.1 (mechani- Artikel 9 sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- Änderung des Hamburgischen Behindertengleichstellungs­ führung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- gesetzes und Spannbetonbau, Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken), In § 7 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Behinderten- gleichstellungsgesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 6. Nummer 6 die laufende Nummer A 1.2.3.2 (mechani- 2020 S. 13) wird die Textstelle „Hamburgischen Bauordnung sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän- derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- dert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19),“ durch die Text- führung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- stelle „Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 und Spannbetonbau, Schutz und Instandsetzung von (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 Betonbauteilen) (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. der oben genannten Anlage.“ HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 681 1.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „§ 3 Absatz 1 der (HmbGVBl. S. 133), geändert am 3. Juli 2007 (HmbGVBl. Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 S. 194), wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370)“ durch die Textstelle „§ 3 der 1. In § 1 Satz 1 wird die Textstelle „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Num- Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 mer 5 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166)“ durch (HmbGVBl. S. 679)“ ersetzt. die Textstelle „§ 24 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. 2. § 2 wird wie folgt geändert: S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. 2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Num- S. 679)“ ersetzt. mer 6 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166),“ 2. § 2 erhält folgende Fassung: durch die Textstelle „§ 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO“ „§ 2 ersetzt. 2.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 gelten die Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 Nummer 6 HBauO“ durch die Textstelle „§ 24 Satz 1 Num- HBauO als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 mer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Nummer 5 HBauO.“ HBauO“ ersetzt. 3. In § 3 wird die Textstelle „§ 3 Absatz 1 HBauO“ durch die Textstelle „§ 3 HBauO“ ersetzt. Artikel 13 Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Überwachung von Inkrafttreten Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2 und 3 bis 5 Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten t­ reten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 20. Mai 2003 dieses Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 2025. Der Senat Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 18. November 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 ten, die anstelle der Mitgliederversammlung die Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 4 wahrnimmt. Wird nach Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältin- Satz 2 durch satzungsändernden Beschluss eine Vertreter- nen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Ham- burg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt versammlung errichtet, hat die Satzung weiter vorzusehen, geändert am 13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 216), wird wie folgt dass die Mitglieder des Versorgungswerks das Recht haben, geändert: gegenüber dem Verwaltungsausschuss die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, die sodann 1. § 4 wird wie folgt geändert: die Abschaffung der Vertreterversammlung durch sat- 1.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: zungsändernden Beschluss bestimmen kann. Das Nähere, „Die Mitgliederversammlung kann durch satzungs­ insbesondere das für die Einberufung einer solchen Mit- ändernden Beschluss eine Vertreterversammlung errich- gliederversammlung erforderliche Quorum, regelt die 682 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 S­atzung, die insoweit nur durch einen satzungsändernden 1.3 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden „(4) Die Mitgliederversammlung oder, im Falle ihrer kann.“ Errichtung nach Absatz 1 Satz 2 und soweit kein Fall von 1.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Absatz 1 Satz 3 vorliegt, die Vertreterversammlung beschließt über die „(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglie- 1. Satzung und deren Änderungen, dern des Versorgungswerks. Die Satzung regelt die Häufig- keit des Zusammentretens und die Beschlussfähigkeit der 2. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden, der Mitgliederversammlung. Die Versammlung kann auch als oder des stellvertretenden Vorsitzenden und der weite- virtuelle Versammlung einberufen werden, an der Mitglie- ren Mitglieder des Verwaltungsausschusses, der ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der 3. Feststellung des Jahresabschlusses, elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre 4. Entlastung des Verwaltungsausschusses, anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine vir- tuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberu- 5. Änderung der Versorgungsleistungen, fung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre 6. jährliche Festsetzung des Rentensteigerungsbetrages Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus- und die Anpassung der laufenden Renten und üben können. Die Satzung kann vorsehen, dass die 7. Wahl eines Widerspruchsausschusses. Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden müssen. (5) Der Verwaltungsausschuss leitet das Versorgungswerk. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende (3) Im Falle ihrer Errichtung nach Absatz 1 Satz 2 besteht des Verwaltungsausschusses vertritt das Versorgungswerk die Vertreterversammlung aus von den Mitgliedern des gerichtlich und außergerichtlich. Ist gemäß Absatz 1 Satz 2 Versorgungswerks gewählten Vertretern, die Mitglieder eine Vertreterversammlung errichtet worden, dürfen die des Versorgungswerks sein müssen. Die Satzung regelt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht zugleich Wahl, die Anzahl der Vertreter und die Dauer von deren Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Das Nähere Amtszeit sowie die Häufigkeit des Zusammentretens und bestimmt die Satzung.“ die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung. Die 2. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Versammlung kann auch als virtuelle Versammlung einbe- rufen werden, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am „(2) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommuni- Mitgliederversammlung oder, im Falle ihrer Errichtung kation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte aus- nach § 4 Absatz 1 Satz 2, der Vertreterversammlung ist der üben müssen. Wird eine virtuelle Versammlung einberu- zuständigen Behörde der Jahresabschluss, der Bericht der fen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und ein ver- wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen sicherungsmathematischer Bericht einzureichen.“ Kommunikation ausüben können. Die Satzung kann vor- sehen, dass bestimmte Beschlüsse der Vertreterversamm- §2 lung mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden müssen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 683 Verordnung zur Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung Vom 18. November 2025 Auf Grund von § 133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), wird verordnet: §1 § 4 Absatz 2 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 327), geändert am 24. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 343), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. 2. Nummer 2 wird gestrichen. 3. Nummer 3 wird Nummer 2. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. November 2025. 684 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) Vom 25. November 2025 Auf Grund von § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), wird verordnet: §1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 1 BGB. Die Begründung ist der Anlage zu entnehmen. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. November 2025. HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 685 Anlage Begründung 1. Beurteilung zur besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in Hamburg Voraussetzung für den Erlass dieser Verordnung ist nach § 556d Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und damit ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt vorliegt. Der Senat hat sowohl den Hamburger Wohnungsmarkt in seiner Gesamtheit als auch relevante räumliche und sachliche Teilmärkte (Teilgebiete, Wohnungsgrößen und Preissegmente) betrachtet. Dies dient sowohl der Plausibilitätskontrolle, um nivellierende Effekte auszuschließen, als auch dem Nachweis, dass der Wohnungsmarkt nicht nur in seiner Gesamtheit, sondern auch in einzelnen Segmenten ganz überwiegend angespannt ist. Neben der Betrachtung des Hamburger Wohnungsmarktes auf Basis räumlicher und sachlicher Teilmärkte war ein geeigneter Betrachtungszeitraum relevant. Dabei fanden die folgenden Aspekte Berücksichtigung: Einerseits war ein Zeitraum zu wählen, dessen Beginn nicht zu weit zurückliegt, um die Bewertung der aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht durch die Betrachtung längst abgeschlossener Entwicklungen zu verzerren. Andererseits musste der gewählte Zeitraum die spezifische Dynamik des Hamburger Mietwohnungsmarktes widerspiegeln – ebenso wie die grundsätzliche Charakteristik von Mietwohnungsmärkten, die typischerweise durch geringe Volatilität und lange Anpassungszyklen geprägt sind. Er durfte darum nicht zu kurz bemessen sein. Darüber hinaus musste der gewählte Betrachtungszeitraum dem Umstand Rechnung tragen, dass seit 2011 eine Vielzahl von Maßnahmen zur Entlastung insbesondere des Mietwohnungsmarktes ergriffen worden sind – darunter das ambitionierte Neubauprogramm sowie der Erlass einer Mietpreisbegrenzungsverordnung und anderer Instrumente zur Mietenregulierung. Etwaige Wirkungen dieser Maßnahmen mussten, unter Berücksichtigung einer angemessenen zeitlichen Verzögerung bis zum Eintritt möglicher Effekte, im Untersuchungszeitraum abbildbar sein. Als Betrachtungszeitraum wurden vor diesem Hintergrund die Jahre 2018 bis 2024 gewählt. Das Endjahr 2024 wurde gewählt, weil zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bis zu diesem Jahr verlässliche und konsolidierte statistische Marktinformationen vorliegen. Vereinzelt liegen Daten auch nur bis zum Jahr 2022 oder 2023 vor, da bestimmte Daten erst zum Ende des Folgejahres veröffentlicht werden (z.B. Leerstands-Daten) und nicht alle Daten jährlich erhoben werden (z.B. Zensus-Daten), was methodisch jedoch keine Konsequenzen hat. Das Anfangsjahr 2018 wurde aus den folgenden Gründen gewählt: - Das ambitionierte Wohnungsbauprogramm des Senats befand sich bereits seit rund sieben Jahren in der Umsetzung, und die Neubauaktivitäten wurden in diesem Zeitraum deutlich ausgeweitet. Ab dem Jahr 2018 waren erste (mögliche) Entspannungseffekte auf dem Wohnungsmarkt zu erwarten. Vor diesem Hintergrund stellte sich insbesondere für den Zeitraum ab 2018 die Frage, ob Entwicklungen zu beobachten sind, die Auswirkungen auf die grundlegende Bewertung des Hamburger Wohnungsmarktes als „angespannt“ haben. - Im Jahr 2018 konnte Hamburg auf eine rund dreijährige Geltungsdauer einer Mietpreisbegrenzungsverordnung sowie anderer mietrechtlicher Instrumente zurückblicken. Auch vor dem Hintergrund möglicher Wirkungen dieser Instrumente stellte sich insbesondere die Frage, ob diese Entwicklungen Auswirkungen auf die grundlegende Bewertung des Hamburger Wohnungsmarktes als „angespannt“ haben. - Das Jahr 2018 liegt noch nah genug zurück, um sicherzugehen, dass keine bereits abgeschlossenen Entwicklungen das Bild verfälschen. Gleichzeitig bietet der Zeitraum von rund 686 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 sieben Jahren eine ausreichend lange Perspektive, um den langsamen Anpassungen und der langfristigen Dynamik des Mietwohnungsmarktes Rechnung zu tragen. In dieser räumlichen (Teilmärkte) und zeitlichen Gesamtbetrachtung wurde festgestellt, dass eine Gefährdungslage für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen in ganz Hamburg besteht: Der Senat hat für die Beurteilung einer Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in Hamburg zunächst die in § 556d Absatz 2 Satz 3 angeführten Indikatoren herangezogen, nach denen eine solche Gefährdung insbesondere dann vorliegen kann, wenn 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Darüber hinaus ist die Situation hilfebedürftiger Haushalte ein weiterer Indikator für die Anspannung des Wohnungsmarktes. 1.1 Mietniveau und Mietentwicklung in Hamburg Grundsätzlich kommt den Indikatoren Mietniveau und Mietentwicklung ein besonderes Gewicht für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung des Mietwohnungsmarktes eines Gebietes zu. Sie sind wichtige Kriterien für die Frage, ob die Mieten in der Stadt bezahlbar sind und bleiben oder ob eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In Hamburg ist – im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt – im gesamten Betrachtungszeitraum ein überdurchschnittlich hohes Mietpreisniveau festzustellen (vgl. § 556 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BGB). Der Anstieg der Mieten liegt dabei insgesamt oberhalb des Niveaus des Bundes (vgl. § 556d Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGB). Dem überdurchschnittlich hohen Mietniveau begegnet der Senat mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur Entspannung des Wohnungsmarktes, welche in Kapitel 2 dargestellt werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Mietpreisbegrenzung nur Wiedervermietungsmieten, nicht aber Erhöhungen von Bestandsmieten erfasst. Dem Niveau und der Entwicklung der Angebotsmieten kommt daher aufgrund der größeren Sachnähe im Hinblick auf das Instrument einer Mietpreisbegrenzung das entscheidende Gewicht zu. Die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietenspiegel sowie die im Zensus 2022 erfolgte Totalerhebung aller Mieten in Hamburg fließen jedoch ergänzend in die Betrachtung ein. 1.1.1 Entwicklung der Angebotsmieten1 Das hohe Mietniveau in Hamburg verdeutlichen die nachfolgend dargestellten Angebotsmieten in absoluten Zahlen und der Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt. 1 Die Angebotsmieten spiegeln in Hamburg die Mietentwicklung der Neuvertragsmieten insbesondere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.