Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 41 vom 02.12.2025, Seiten 677 – 714, Größe: 2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-02

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677 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 41 DIENSTAG, DEN 2. DEZEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 18. 11. 2025 Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den Betrieb einer psychiatrischen Kurzzeit­ station im Justizvollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 3120-3, 3120-4, 3120-9, 450-4 18. 11. 2025 Gesetz zur Änderung von Gesetzen und Verordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679 2001-1, 2130-1, 2131-1, 2131-5, 2135-1, 224-1, 237-1, 753-1, 860-16, 9504-2, 2131-1-16, 2131-1-17 18. 11. 2025 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681 3032-3 18. 11. 2025 Verordnung zur Änderung der SGB IX-Schiedsstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683 860-9b-1 25. 11. 2025 Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 684 400-7 25. 11. 2025 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713 2126-1-2 25. 11. 2025 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten . . . . . . . . . . . . . . 714 2126-10 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den Betrieb einer psychiatrischen Kurzzeitstation im Justizvollzug Vom 18. November 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 3. In § 68 Absatz 1 wird hinter dem Wort „Untersuchungs­ Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes haftanstalt“ die Textstelle „oder die psychiatrische Kurz- zeitstation nach § 116a“ eingefügt. Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2) wird wie folgt geändert: 4. Hinter § 116 wird der folgende § 116a eingefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 116 „§ 116a folgender Eintrag eingefügt: Psychiatrische Kurzzeitstation, Beleihung „§ 116a Psychiatrische Kurzzeitstation, Beleihung“. (1) Die medizinische Versorgung psychisch erkrankter 2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „Absatz 3“ Gefangener, Untersuchungsgefangener oder Untergebrach- durch die Bezeichnung „Absatz 1“ ersetzt. ter im Rahmen des Vollzuges von Freiheitsentziehungen 678 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 nach diesem Gesetz, dem Hamburgischen Jugendstrafvoll- fen, bleiben der Leiterin oder dem Leiter der psychiatri- zugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, schen Kurzzeitstation, ihrer bzw. seiner Vertretung sowie 28), geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, Ärztinnen und Ärzten mit Leitungsfunktion vorbehalten. 678), dem Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsge- (3) Im Fall der Aufgabenübertragung gemäß Absatz 2 Satz 1 setz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt oder Satz 3 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit ­geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, 678), und Zweckmäßigkeit der Durchführung der psychiatri- und dem Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugs- schen Kurzzeitstation zu überwachen (Rechts- und Fach- gesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 53), aufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Wei- geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, 678), in sungsrecht gegenüber dem Träger. Kommt der Träger den der jeweils geltenden Fassung kann auf der psychiatrischen Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der Kurzzeitstation im Zentralkrankenhaus der Unter­ von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforder­ suchungshaft­anstalt erfolgen. lichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen (2) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Auf- Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die gaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer juristi- Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sach- schen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen. Der lichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver- Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet, sicherzustel- ordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Die len, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 kann auch im beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Rechts- und Fach­ Wege der Beleihung einer juristischen Person des öffent­ aufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Aus- lichen Rechts oder einem privaten Leistungserbringer kunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige übertragen werden. Durch einen in Satz 1 oder Satz 3 vorge- Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der sehenen Übertragungsakt erhalten diese die für die Durch- zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlich- führung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befug- keiten der psychiatrischen Kurzzeitstation zu gewähren.“ nisse. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit Artikel 2 dem Leistungserbringer. Der Träger hat sich der sofortigen Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwal- In § 68 Absatz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugs- tungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. gesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28) S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. wird hinter dem Wort „Untersuchungshaftanstalt“ die Text- S. 338), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. stelle „oder die psychiatrische Kurzzeitstation nach § 116a des Durch den Beleihungsvertrag oder im Rahmen der Übertra- Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 19. Dezember 2024 gung durch Rechtsverordnung ist insbesondere sicherzu- (HmbGVBl. 2025 S. 2), geändert am 18. November 2025 stellen, dass (HmbGVBl. S. 677),“ eingefügt. 1. die psychiatrische Kurzzeitstation im Hinblick auf ihre personelle, sachliche und bauliche Ausstattung, Organi- Artikel 3 sation sowie medizinische Betreuung der psychisch Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaft- erkrankten Gefangenen oder Untergebrachten für deren vollzugsgesetzes Unterbringung und Behandlung geeignet ist, 2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 oder In § 45 Absatz 1 des Hamburgischen Untersuchungshaft- Satz 3 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt, vollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 3. die Leiterin bzw. der Leiter der psychiatrischen Kurz- 74), wird hinter dem Wort „Untersuchungshaftanstalt“ die zeitstation, ihre bzw. seine Vertretung sowie Ärztinnen Textstelle „oder die psychiatrische Kurzzeitstation nach § 116a und Ärzte mit Leitungsfunktion bei Entscheidungen des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 19. Dezember nach Satz 11 frei von Weisungen des Trägers sind und 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), geändert am 18. November 2025 4. die Beschäftigung von Personal auf der psychiatrischen (HmbGVBl. S. 677),“ eingefügt. Kurzzeitstation von einem auf die persönliche und fach- liche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der Artikel 4 ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters abhängig ist. Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungs- vollzugsgesetzes Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter der psychia- trischen Kurzzeitstation, die Vertretung, die verantwort­ In § 57 Absatz 1 des Hamburgischen Sicherungsverwah- liche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung sowie weitere rungsvollzugsgesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion werden auf Vor- 2025 S. 2, 53) wird hinter dem Wort „Untersuchungshaftan- schlag des Trägers durch die zuständige Behörde bestellt. stalt“ die Textstelle „oder die psychiatrische Kurzzeitstation Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung nach § 116a des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom für die Wahrnehmung der Aufgaben voraus. Ermessensent- 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), geändert am scheidungen, die in Grundrechte der Gefangenen eingrei- 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677),“ eingefügt. Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 679 Gesetz zur Änderung von Gesetzen und Verordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung Vom 18. November 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 3 Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes Änderung der Hamburgischen Bauordnung Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. 2023 S. 11), wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 506, 508), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 29 das Wort 1. § 59 wird wie folgt geändert: „Vorbehaltsgebieten“ durch das Wort „Senatsplangebie- 1.1 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern „Beschränkung ten“ ersetzt. der bauaufsichtlichen Prüfung nach“ die Textstelle 2. § 29 wird wie folgt geändert: „Absatz 4,“ eingefügt. 2.1 In der Überschrift wird das Wort „Vorbehaltsgebieten“ 1.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: durch das Wort „Senatsplangebieten“ ersetzt. „(4) Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die 2.2 In Satz 1 wird das Wort „Vorbehaltsgebieten“ durch das ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des Wort „Senatsplangebieten“ ersetzt. § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), Artikel 2 zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes statt. Absatz 2 bleibt unberührt.“ Das Bauleitplanfeststellungsgesetz vom 30. November 1999 2. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), wird wie folgt geändert: 2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort „gestützten“ durch das Wort 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „gestützte“ ersetzt. 1.1 In Satz 1 wird die Textstelle „und die Auslegung der 2.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter „der Hamburgischen“ ­Bauleitplan-Entwürfe nach § 2 Absatz 1 und“ durch die durch die Wörter „die Hamburgische“ ersetzt. Textstelle „nach § 2 Absatz 1 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach“ ersetzt. 2.2 Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 1.2 In Satz 2 werden die Wörter „Ort und Dauer der Planaus- 3. In § 64a Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. legung“ durch die Wörter „Zugangsmöglichkeiten und 4. In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vereinbar ist“ Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit“ ersetzt. durch die Wörter „vereinbar sind“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „§ 81 Absätze 2 5. In § 72 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Grundrissfläche“ und 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem- durch das Wort „Grundfläche“ ersetzt. ber 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 15. De­­ zember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446),“ durch die Text- Artikel 4 stelle „§ 85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauord- Änderung des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche nung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. In Artikel 4 des Gesetzes zum Abkommen über das ­ eutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom D 3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Aus­ 22. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 313) wird die Textstelle legung des Flächennutzungsplans“ durch die Wörter „des „Absatz 5“ durch die Textstelle „Absatz 6“ ersetzt. Flächennutzungsplans und die Beteiligung der Öffentlich- keit“ ersetzt. Artikel 5 4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Vor­ Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes behaltsgebiete)“ durch den Klammerzusatz „(Senatsplan- gebiete)“ ersetzt. Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 5. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), wird wie folgt geändert: „(2) Die zuständige Behörde holt vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesent- 1. In § 5a wird folgender Satz angefügt: lichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von min- „Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den destens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern Anforderungen des Satzes 3 zulassen, wenn sie unter nach der Beteiligung der Öffentlichkeit die Zustimmung Berücksichtigung des Zwecks dieser Anforderungen und der Kommission ein. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Beteiligung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen ver- Öffentlichkeit gestellt werden.“ einbar sind.“ 680 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 2. In § 7 Absatz 4 wird die Textstelle „§ 79 der Hamburgischen Artikel 10 Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157),“ durch die Textstelle „§ 83 der Hamburgischen Bau- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Gesetzes über die ordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), 679),“ ersetzt. wird die Textstelle „Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 3. In § 8 Absatz 3 wird die Textstelle „§ 79 HBauO in der jeweils 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),“ durch die Textstelle geltenden Fassung“ durch die Textstelle „§ 83 HBauO“ „Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. ersetzt. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. 4. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle „§§ 20 bis 22a“ durch die Textstelle „§§ 17 bis 22“ ersetzt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über Anforderungen Artikel 6 an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten Änderung des Denkmalschutzgesetzes Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 20. Mai 2003 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird die Textstelle „§ 2 Absatz 1 (HmbGVBl. S. 655, 658), wird wie folgt geändert: der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 1. § 1 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554),“ durch die Textstelle „§ 2 Absatz 1 1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 „Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforder­ (HmbGVBl. S. 679),“ ersetzt. lichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Artikel 7 Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baube- Änderung des Wohnwagengesetzes stimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich ist für Satz 1 In § 1 Absatz 2 des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999 1. Nummer 1 die laufende Nummer A 1.2.4.1 (mechani- (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 sche Festigkeit und Standsicherheit, technische Anfor- (HmbGVBl. S. 193, 195), wird die Textstelle „Hamburgischen derungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Aus- Bauordnung vom 14. Dezember 2005

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.