Sachsen

Sächsisches Jagdgesetz

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Quellenkennung: 12495. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 308 Fsn-Nr.: 651-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 18. Februar 2018

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ltungsjagdbezirken in den betroffenen Forstrevieren, auszuüben, 8. die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben. (2) 1Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen. 2Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zu Lehr- und Forschungszwecken, zum Zweck des Artenschutzes und beim Ansiedeln von Tierarten Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 7 zulassen. (3) 1Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens darf Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Nachtzeit bejagt werden. 2Die Jagd auf Schwarzwild zur Nachtzeit bleibt unberührt.1 § 19 Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz) (1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen. (2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen. (3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören. § 20 Schutzgebiete (zu § 20 Bundesjagdgesetz) (1) 1Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden. 2Das Gleiche gilt bei sonstigem Wild für Lehr- und Forschungszwecke. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erlassen. (2) 1In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. 2Die Jagdausübung, die wirtschaftliche Nutzung, der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern sowie die Befugnis zum Betreten und Befahren des Gebietes kann beschränkt werden. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. (3) 1Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes 1. zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche und 2. zur Durchführung von Fütterungen in der Notzeit vorübergehend untersagen oder beschränken. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) 1Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. 2Die erforderlichen Regelungen werden in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der Jagdbehörde der gleichen Verwaltungsebene erlassen. § 21 Abschussplan und Abschusskontrolle (zu §§ 21 und 22a Bundesjagdgesetz) (1) 1Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan in der Regel für einen Zeitraum von drei Jagdjahren nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, aufzustellen. 2Der Abschussplan wird von der Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt. 3Vor ihrer Entscheidung hört sie abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an. 4Die untere Forstbehörde nimmt dabei in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu dem Zustand der Vegetation im Wald gutachtlich Stellung. 5Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen im Jagdbezirk im Zeitraum von drei Jagdjahren jeweils bis zu sechs Stück der Arten Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen männliches Wild ab der Altersklasse 1, ohne Abschussplan erlegt werden. 6Sonstiges Schalenwild darf abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne Abschussplan erlegt werden. (2) 1Der Abschussplan kann abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 3 und4 des Bundesjagdgesetzes auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke (Gruppenabschussplan) aufgestellt werden, soweit die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der Eigenjagdbezirke ihr Einvernehmen zu den von den Jagdausübungs-berechtigten geplanten anteiligen Abschusszahlen erteilt haben. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Abschussplanung nach Wildart und Stückzahl. 3§ 21 Abs. 2 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes findet beim Gruppenabschussplan keine Anwendung. 4Die Bestätigung eines Gruppenabschussplans setzt voraus, dass die Hegegemeinschaft das Verfahren für die Aufstellung und Erfüllung von Gruppenabschussplänen zweckmäßig geregelt hat, die Hegegemeinschaft auf Dauer angelegt und ein Austritt der Jagdausübungsberechtigten nur zum Ende einer Abschussplanperiode zulässig ist. (3) 1Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht am Gruppenabschussplan, gibt die Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung gegenüber der Jagdbehörde ab. 2Satz 1 gilt gegenüber der oberen Jagdbehörde für Verwaltungsjagdbezirke entsprechend. (4) 1Die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit sowie über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Untersuchung vorzulegen. (5) Die Abschusspläne in den Verwaltungsjagdbezirken werden für jeden Forstbezirk als Gruppenabschussplan aufgestellt und im Benehmen mit den Jagdbehörden und den betroffenen Hegegemeinschaften bestätigt oder festgesetzt. § 22 Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (zu § 22 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall 1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege vorübergehend aufheben, 2. für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen, 3. gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichwichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen und zu Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen, 4. zu Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen. (2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aus den in Artikel 16 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen zulassen. (3) Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und deren Größe jeweils 5 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde anordnen, dass eingewechseltes Schalenwild unabhängig von der Schonzeit zu erlegen ist, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der gezäunten Fläche gebracht werden kann. § 23 Wildfolge (zu § 22a Bundesjagdgesetz) (1) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren. (2) 1Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. 2Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. 3Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. 4Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern. (3) 1Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. 2Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche. (4) Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen. (5) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde. § 24 Verwendung von Jagdhunden (zu § 22a Bundesjagdgesetz) (1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. (2) 1Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden. 2Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen. (3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung. § 25 Jägernotweg 1Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. 2Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. 3Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen. § 26 Jagdeinrichtungen (1) Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu dulden. (2) 1Jagdeinrichtungen müssen sich, soweit möglich, nach ihrem Standort und ihrer Bauart in die Landschaft einfügen und den jagdlichen Verhältnissen entsprechen. 2In Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist die Neuerrichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen einschließlich der Anlage von Kirrstellen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 3Mit dem Bau der jagdlichen Einrichtung darf erst nach Ablauf eines Monats nach dem Eingang der Anzeige begonnen werden. 4Weitergehende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt. (3) Ohne Befugnis ist das Betreten von Jagdeinrichtungen verboten. Abschnitt 6 Jagdschutz § 27 Inhalt des Jagdschutzes (zu § 23 Bundesjagdgesetz) (1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis, 1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege unbefugt zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- oder sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Beizvögel und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen, 2. Hauskatzen zu töten, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Wohngebäude entfernt entweder angetroffen oder in Fallen gefangen werden. (2) Hunde dürfen in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. (3) 1Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. 2Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann. (4) 1Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern. 2Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten. 3Die obere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen. 4Den Beginn und das Ende der Notzeit hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (5) Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an Wild nur verabreicht werden, wenn die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Arzneimittelrechts zuständigen Behörde dies zum Zweck der Gefahrenabwehr genehmigt hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. § 28 Jagdschutzberechtigte (zu § 25 Bundesjagdgesetz) (1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres Jagdbezirkes anzuerkennen. (2) 1Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind. 2In den Verwaltungsjagdbezirken sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes bestätigte Jagdaufseher innerhalb ihres Forstreviers. (3) 1Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. 2Zum Nachweis der Berechtigung dient bei den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst der Dienstausweis, bei den bestätigten Jagdaufsehern der von der Jagdbehörde ausgestellte Ausweis, im Übrigen der Jagdschein. Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden § 29 Ansiedeln und Aussetzen von Wild (zu § 28 Bundesjagdgesetz) (1) 1Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten. 2Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur angesiedelt werden. 3Bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, ergeht die Entscheidung nach Satz 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. 4Lebend aufgefundenes sowie gefangenes Wild gemäß der §§ 2 und 8 Abs. 3 darf mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten wieder in der freien Natur ausgesetzt werden, wenn die Wildart im Jagdbezirk vorkommt. 5Das Aussetzen von Wild in der freien Natur im Übrigen ist verboten. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn durch das Ansiedeln von Wild insbesondere 1. eine Störung des Naturhaushaltes, 2. eine Beeinträchtigung der Hegeziele nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und 3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu erwarten sind. § 30 Ablenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen. § 31 Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens (zu §§ 29, 31, 33 und 34 Bundesjagdgesetz) (1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. (2) 1Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, kann wegen eines weiteren Schadens in demselben Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. 2Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn er durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte entstanden ist. (3) 1Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wild- oder Jagdschäden ab Kenntnis unverzüglich zu unterrichten. 2Vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist der Versuch einer gütlichen Einigung über den Schadensersatz zu unternehmen und zu dokumentieren. 3§ 34 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung. Abschnitt 8 Jagdverwaltung § 32 Jagdbehörden (1) Jagdbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde, 2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden. (2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse (1) Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. 2Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. (3) 1Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger jagdrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. 2Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die Jagdbehörden können im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen das Bundesjagdrecht, dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. (5) 1In den Verwaltungsjagdbezirken werden die Befugnisse der unteren Jagdbehörden nach den §§ 12 und 27 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Satz 4, §§ 30 und 33 Abs. 4 von einer personell und organisatorisch eigenständigen sowie vom Wirtschaftsbetrieb getrennten Einheit der oberen Jagdbehörde wahrgenommen. 2In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung. § 34 Jagdbeiräte (zu § 37 Bundesjagdgesetz) (1) 1Bei der obersten und den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte eingerichtet. 2Sie sollen die Jagdbehörden in allen jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten. (2) Dem Landesjagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der Hegegemeinschaften, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdwissenschaft, der Berufsjäger, der Fischerei und Fischzucht, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens angehören. (3) Dem Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der örtlichen Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes angehören. (4) 1Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Tagegeld sowie Fahrtkostenersatz nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. 2Die Reisekostenvergütung wird von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, bei der der Jagdbeirat eingerichtet ist. Abschnitt 9 Ermächtigungen, Entschädigung § 35 Rechtsverordnungen 1Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens, auch abweichend vom Bundesrecht, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. das Nähere zu § 2 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, ausgenommen die Befugnis zur Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse, § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes, 2. die Jagd- und Schonzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, ausgenommen Tierarten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a und b BNatSchG naturschutzrechtlich streng geschützte Art sind; dabei kann vom Bundesrecht abgewichen und nach Jagdarten unterschieden werden, 3. die Prüfung zur Erteilung eines Jagdscheins für Jäger und Falkner; dabei kann die Zulassung zur Jäger- und Falknerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig gemacht werden, 4. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger nach § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden, 5. das Wildmonitoring, die fallweise Bestimmung der dem Wildmonitoring unterliegenden Wildarten durch die obere Jagdbehörde sowie Form, Inhalt, Adressaten und Zeitpunkt der Meldungen, 6. die Mindestanforderungen an eine Jagdgenossenschaftssatzung, 7. die von einer Hegegemeinschaft vorzulegenden Nachweise, deren Aufgaben sowie die Beteiligung der Grundeigentümer und der Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, 8. die Höhe der Jagdabgabe, 9. die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2; dabei kann die Zulassung für bestimmte Gebiete ausgeschlossen, die Bauart und die Kennzeichnung der Totschlagfallen sowie notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei ihrer Verwendung vorgeschrieben werden, 10. das Nähere zur Abschussplanung sowie zur Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne und die Überwachung ihrer Durchführung; die Abschussplanung über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen oder für bestimmte oder alle der Abschussplanung unterliegenden Wildarten vorgeschrieben werden, 11. die Anrechnung von erlegtem oder sonst verendetem Wild auf den Abschussplan und das Führen einer Streckenliste für erlegtes oder verendet aufgefundenes Wild; die Abschussmeldung und das Führen einer Streckenliste über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen und für bestimmte oder alle Wildarten vorgeschrieben werden, 12. die periodische Festsetzung der Zulässigkeit der Bejagung von Wildarten und die periodische Festsetzung der landesweit höchstens zulässigen Abschusszahlen sowie deren Bekanntgabe bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen; dabei können insbesondere die Zuständigkeiten der Jagdbehörden, die räumliche und zeitliche Begrenzung der Bejagung, das Abschussmeldeverfahren, der Zeitpunkt der Beendigung der Bejagung im Verlauf eines Jagdjahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Abschusszahlen und der Bestandesentwicklung sowie deren Bekanntgabe und das Nähere hinsichtlich der Überwachung zur Einhaltung der zulässigen Abschussobergrenzen geregelt werden, 13. die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden; dabei können Prüfungen vorgeschrieben sowie die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren, einschließlich eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.