Sachsen

Sächsisches Jagdgesetz

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Quellenkennung: 12495. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 308 Fsn-Nr.: 651-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 18. Februar 2018

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r Beteiligung der Jagdbehörde, geregelt oder Prüfungsordnungen privater Ausbilder unter den Vorbehalt einer staatlichen Anerkennung gestellt sowie in anderen Ländern erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt werden; mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger betraut werden, 14. die Anforderungen zur Einstufung von Personen als Berufsjäger und forstlich Ausgebildete im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, 15. das Anlocken von Wild zur Bejagung; dabei können insbesondere die zulässigen Kirrmittel, die Höchstmengen sowie die Art und Weise der Darbietung der Kirrmittel geregelt werden, 16. die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition; die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition kann insbesondere vollständig oder örtlich verboten oder auf bestimmte Wildarten beschränkt werden, 17. Gebiete für die Hege und Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild (Schalenwildgebiete); die Bejagung dieser Wildarten außerhalb der Schalenwildgebiete kann ganz oder auf bestimmte Wildarten, Geschlechter oder Altersklassen beschränkt ohne Abschussplan zugelassen werden, 18. Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest, wenn diese Tierseuche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem an den Freistaat Sachsen angrenzenden Staat ausgebrochen ist; in diesem Fall können bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit die Fangjagd abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Fangjagd, die Zuständigkeiten der Jagdbehörden für die Erteilung der Genehmigung sowie eine Duldungspflicht für das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden bei Gesellschaftsjagden geregelt und die Verwendungs- und Nutzungsverbote des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes eingeschränkt werden, soweit die aufgeführten elektrischen und optischen Geräte der Nachtjagd dienen. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 16 bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.2 § 36 Entschädigung (1) 1Werden den Inhabern der Jagdrechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. 2Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen entschädigen. (2) Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat. (3) 1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 2Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 3Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung (zu §§ 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz) (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen der Verbote des § 18 Abs. 1 die Jagd ausübt, 2. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung füttert, 3. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 5 Wild in der freien Natur aussetzt oder ohne vorherige Genehmigung der oberen Jagdbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 in der freien Natur ansiedelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung der Jagdbehörde nach § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges einen Wildunfall mit Schalenwild bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen nicht anzeigt, 2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ohne Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften oder des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Wild der genannten Arten tötet oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 Jagdhandlungen mit der Schusswaffe ohne Jagdschein oder ohne ausreichenden Versicherungsschutz vornimmt, 3. entgegen § 19 Abs. 3 die Jagd vorsätzlich stört, 4. entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus der Jagdbehörde nicht anzeigt oder das erlegte Wild auf Verlangen der Jagdbehörde nicht vorlegt, 5. entgegen § 23 Abs. 1 auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild nicht weidgerecht nachsucht oder entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 den Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich informiert, 6. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 oder 2 brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder einsetzt, 7. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Geldbuße bedroht ist oder entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 Hauskatzen tötet oder entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen lässt oder entgegen § 27 Abs. 3 ohne Genehmigung wildernde Hunde tötet oder entgegen § 27 Abs. 5 Arzneimittel an Wild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verabreicht, 8. den Vorschriften einer nach § 20 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3, § 35 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (3) 1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 2§ 23 OWiG ist anzuwenden. (4) § 41a des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt ist. § 38 Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. 2Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht. Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 39 Übergangsvorschriften (1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Jagdpachtverträgen ist die Abschusshöhe für Rehwild zwischen dem Verpächter und dem Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich festzulegen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen. (2) Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen. (3) Die Bestellung zum Jagdbeirat an der oberen Jagdbehörde endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Auf Angliederungsgenossenschaften sind bis zu ihrer Auflösung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 1 § 18 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) 2 § 35 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.