Sachsen

Sächsisches Jagdgesetz

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 308 Fsn-Nr.: 651-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 18. Februar 2018

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Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jagdrechts im Freistaat Sachsen Vom 8. Juni 2012 Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. Februar 2018 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht (zu § 1 Bundesjagdgesetz) §   2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild (zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz) §   3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz) Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften §   4 Feststellung der Jagdbezirke (zu § 4 Bundesjagdgesetz) §   5 Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 Bundesjagdgesetz) §   6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz) §   7 Befriedete Bezirke (zu § 6 Bundesjagdgesetz) §   8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 Bundesjagdgesetz) §   9 Eigenjagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz) § 10 Besondere Jagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz) § 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft (zu §§ 8 und 9 Bundesjagdgesetz) § 12 Hegegemeinschaften (zu § 10a Bundesjagdgesetz) Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 13 Jagdpacht und Jagdpächter (zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz) § 14 Jagdpachtverträge (zu §§ 11, 13 und 13a Bundesjagdgesetz) § 15 Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger Abschnitt 4 Jagdschein § 16 Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz) § 17 Jagdabgabe (zu § 15 Bundesjagdgesetz) Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes § 18 Sachliche Verbote (zu § 19 Bundesjagdgesetz) § 19 Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz) § 20 Schutzgebiete (zu § 20 Bundesjagdgesetz) § 21 Abschussplan und Abschusskontrolle (zu §§ 21 und 22a Bundesjagdgesetz) § 22 Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (zu § 22 Bundesjagdgesetz) § 23 Wildfolge (zu § 22a Bundesjagdgesetz) § 24 Verwendung von Jagdhunden (zu § 22a Bundesjagdgesetz) § 25 Jägernotweg § 26 Jagdeinrichtungen Abschnitt 6 Jagdschutz § 27 Inhalt des Jagdschutzes (zu § 23 Bundesjagdgesetz) § 28 Jagdschutzberechtigte (zu § 25 Bundesjagdgesetz) Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden § 29 Ansiedeln und Aussetzen von Wild (zu § 28 Bundesjagdgesetz) § 30 Ablenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz) § 31 Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens (zu §§ 29, 31, 33 und 34 Bundesjagdgesetz) Abschnitt 8 Jagdverwaltung § 32 Jagdbehörden § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse § 34 Jagdbeiräte (zu § 37 Bundesjagdgesetz) Abschnitt 9 Ermächtigungen, Entschädigung § 35 Rechtsverordnungen § 36 Entschädigung Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung (zu §§ 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz) § 38 Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 39 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht (zu § 1 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen. (2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu. (3) 1Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. 2§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. (4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben. (5) 1Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. 2Es ist ein Jagdleiter zu bestimmen. § 2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild (zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz) (1) 1Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. 3Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. (2) 1Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. 2Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt. § 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz) (1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben 1. des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, sowie 2. der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu treffen. (2) 1Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden. 2Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden. (3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) 1Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. 2Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. 3Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. 4Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen. (5) 1Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Er ist bei naturschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und angeeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. (6) 1Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. 2Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen. (7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken. Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften § 4 Feststellung der Jagdbezirke (zu § 4 Bundesjagdgesetz) Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks können durch die Jagdbehörde festgestellt werden. § 5 Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 Bundesjagdgesetz) (1) 1Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. 2Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. (2) 1Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. 2Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung. (3) 1Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. 2Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. (4) Bestehende Jagdpachtverträge bleiben von der Abrundung unberührt. § 6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz) Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen. § 7 Befriedete Bezirke (zu § 6 Bundesjagdgesetz) (1) Befriedete Bezirke sind 1. Gebäude, 2. Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude anschließen, 3. sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, 4. Sportanlagen, 5. Campingplätze, 6. Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 7. Friedhöfe und andere Bestattungsplätze sowie 8. abweichend von § 6 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes Zoos und Tiergehege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. (2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere 1. vollständig abgeschlossene Grundflächen, 2. öffentliche Anlagen und 3. Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu befriedeten Bezirken erklären, die nicht aufgrund von Absatz 1 befriedet sind. (3) Die Jagdbehörde kann für Wild geeignete Verkehrswegequerungen wie Unterführungen und Wildbrücken sowie unmittelbar daran anschließende Grundflächen in dem Umfang, der zur Sicherung der Wanderungsbewegungen des Wildes erforderlich ist, zu befriedeten Bezirken erklären. § 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten oder von Amts wegen anordnen. (2) 1Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind. 2Der Jagdausübungsberechtigte hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. 3Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet. (3) 1Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. 2Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten. 3Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen. 4Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung. § 9 Eigenjagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz) (1) Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Wild und Sachen berechtigt ist. (2) Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks hat der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 10 Besondere Jagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz) (1) 1In den Eigenjagdbezirken des Freistaates Sachsen, die vom Staatsbetrieb Sachsenforst verwaltet werden (Verwaltungsjagdbezirke), sind die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht. 2In den Verwaltungsjagdbezirken sollen Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit an der Jagdausübung beteiligt werden. (2) Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften können für die Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft zugestimmt haben, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes die Bildung eines besonderen Eigenjagdbezirks bei der Jagdbehörde beantragen. (3) 1Die Genehmigung ist von der Jagdbehörde zu erteilen, wenn 1. die anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft mindestens die Aufgaben nach § 17 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt, 2. eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens 250 Hektar gegeben ist und 3. der verbleibende gemeinschaftliche Jagdbezirk die gesetzliche Mindestgröße nicht unterschreitet. 2Der besondere Eigenjagdbezirk entsteht mit der Genehmigung der Jagdbehörde. 3Die Regelungen über Eigenjagdbezirke gelten für besondere Eigenjagdbezirke entsprechend. § 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft (zu §§ 8 und 9 Bundesjagdgesetz) (1) 1Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. 2Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit. (2) 1Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. 3Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. (3) 1Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. 2Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. 3Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. (4) 1Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben. 2Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. (5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft. (6) 1Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. 2Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten. 3Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. 4Sie kann widerrufen werden. 5Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist. (7) Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unbeschränkt verfügen. § 12 Hegegemeinschaften (zu § 10a Bundesjagdgesetz) Eine Hegegemeinschaft soll sich mit allen im Gebiet vorkommenden Wildarten befassen, soweit eine jagdbezirksübergreifende Hege der Wildarten wildbiologisch und jagdfachlich sinnvoll ist. Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 13 Jagdpacht und Jagdpächter (zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz) (1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig. (2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend. § 14 Jagdpachtverträge (zu §§ 11, 13 und 13a Bundesjagdgesetz) (1) § 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes findet, soweit er auf Absatz 5 verweist, keine Anwendung. (2) 1Der Verpächter ist zur Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern. 2Die örtlich tragbare Höhe des Wildschadens gilt insbesondere als überschritten, wenn 1. der Nachweis geführt wird, dass die natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss nicht möglich ist oder Schälschäden eine flächenweise Entwertung der Waldbestände erwarten lassen oder 2. der ersatzpflichtige Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen im Durchschnitt zweier Jagdjahre das jährliche Entgelt für die Jagdpacht übersteigt und kein vollständiger oder pauschalierter Wildschadensausgleich vom Jagdpächter geleistet wird. (3) Die Jagdgenossenschaft hat die Kündigung auszusprechen, wenn 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Waldeigentümer oder 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundflächen dies mehrheitlich in der Jagdgenossenschaftsversammlung verlangen und sie jeweils mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung vertretenen Waldflächen oder landwirtschaftlichen Grundflächen vereinigen. (4) Der Jagdpächter kann den Jagdpachtvertrag bei wesentlichen Änderungen in der Landbewirtschaftung, wenn sie in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben, kündigen. (5) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen. (6) Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins. (7) Stirbt der Jagdpächter, erlischt der Jagdpachtvertrag, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht. § 15 Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger (1) 1Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. 2Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen. 3Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. 4Sie können sich aber gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. (2) 1Die Jagderlaubnis ist schriftlich zu erteilen, anderenfalls ist sie nichtig. 2Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers. 3§ 13 des Bundesjagdgesetzes gilt für die Jagderlaubnis entsprechend. (3) Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung die schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, sofern er nicht durch einen Jagdausübungsberechtigten oder angestellten Jäger begleitet wird. (4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger). Abschnitt 4 Jagdschein § 16 Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz) (1) 1Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. 2Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will. (2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen. § 17 Jagdabgabe (zu § 15 Bundesjagdgesetz) (1) 1Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben. 2Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht überschreiten. 3Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben. 4Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter. (2) 1Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet. 2Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen: 1. Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes, 2. Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten, 3. die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring, 4. Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger, 5. Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums, 6. die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit. Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes § 18 Sachliche Verbote (zu § 19 Bundesjagdgesetz) (1) Verboten ist auch, 1. die Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben, 2. die Jagd mit Totschlagfallen auszuüben, 3. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder Gasen auszuüben, 4. die Jagd mit Vorderladerwaffen auszuüben, 5. bei der Jagd auf Wasserwild, auf sonstiges Wild nach dem 31. März 2014, Bleischrot zu verwenden, 6. auf Wild, das durch Naturkatastrophen in Not geraten ist, die Jagd auszuüben, es sei denn, dass die Not des Wildes nur durch Erlegen beendet werden kann, 7. die Jagd während der Notzeit im Jagdbezirk, bei Verwa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.