Nordrhein-Westfalen

Allgemeines Berggesetz

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Quellenkennung: f46dcbd8-d7d5-4c06-b616-0dd3b426b305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004

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rubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die Kuxscheine aus (§ 103). (2) Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offenzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 122 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen. (2) Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, jährlich eine Gewerkenversammlung berufen und ihr eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen. (3) Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die Eigentümer von wenigstens einem Viertel aller Kuxe verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt sie auf Antrag durch die Bergbehörde. (4) Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine Gewerkenversammlung berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 123 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Gewerkschaft rechtswirksam in Empfang zu nehmen. (2) Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß eines seiner Mitglieder mit der Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. Ist dies nicht geschehen, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 124 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 124 in der durch die Änderung der bergbaulichen Organisationen und der Zivilprozeßordnung bedingten Fassung. (1) Die Bestimmungen der §§ 120, 121 und 122 dürfen nur durch Statut (§ 94), die des § 123 überhaupt nicht geändert werden. (2) In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Einrichtungen sowie in den gegen sie angestrengten Prozessen entzogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 125 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. (2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Parteien für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 126 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. (2) Handeln dieselben außerhalb der Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels entgegen, so haften sie persönlich beziehungsweise gesamtschuldnerisch für den dadurch entstandenen Schaden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 127 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. (2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern. (3) Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 128 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) geänderten Fassung. Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag zu beurteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 128 a - § 128 l Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 129 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abs. 2 und 3 gegenstandslos. Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in § 115 bestimmten Ausschlußfrist von vier Wochen erhoben werden. Ist innerhalb dieser Frist von dem Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben worden (§ 115), so findet vor ihrer rechtskräftigen Entscheidung die Klage gegen den Gewerken nicht statt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 130 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, daß er unter Überreichung des Kuxscheins den Verkauf seines Anteils zum Zwecke der Befriedigung der Gewerkschaft anheimstellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 131 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. §§ 1235 bis 1242 BGB. (1) Der Verkauf des Anteils erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung. (2) Aus dem Erlös werden zunächst die Verkaufskosten und sodann die geschuldeten Beiträge gezahlt. (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 132 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jeder Gewerke ist berechtigt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem Anteile weder geschuldete Beiträge noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kuxscheins an die Gewerkschaft erfolgt. (2) Der Anteil soll, sofern die Gewerkschaft nicht anderweitig über ihn verfügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden. (3) Ist der Anteil unverkäuflich, so findet § 131 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 133 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 133 aufgehoben durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 134 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 134 in der durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung. (1) Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt. (3) Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen. Fünfter Titel Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern Erster Abschnitt Von der Grundabtretung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 135 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist für den Betrieb des Bergbaues, und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade- und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den im § 58 bezeichneten Aufbereitungsanstalten sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Grundstück an den Bergwerksbesitzer abtreten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 136 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 136 Abs. 2 in der durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. (1) Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden. (2) Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nur verpflichtet werden, wenn der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugestimmt hat; in diesem Falle ist der Bergwerksbesitzer berechtigt und auf Verlangen des Grundeigentümers verpflichtet, das Eigentum der bezeichneten Grundstücke zu erwerben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 137 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben. (2) Tritt durch die Benutzung eine Wertminderung des Grundstücks ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieserVerpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit von dem Bergwerksbesitzer verlangen. Der Eigentümer des Grundstücks kann in diesem Falle fordern, daß der Bergwerksbesitzer, statt den Minderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks erwirbt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 138 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des Grundstücks erwirbt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 139 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden würde, daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können, so muß auch für letztere die jährliche Entschädigung (§ 137) auf Verlangen des Grundbesitzers von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden. (2) Unter derselben Voraussetzung kann der Eigentümer eines solchen Grundstücks verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum des ganzen Grundstücks erwirbt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 140 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 141 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 141 geändert auf Grund des § 57 Abs. 1 des Gesetzes v. 11. 6. 1874 (PrGS. S. 221), vgl. Gl.Nr. 214. (1) Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht statt, wenn das Grundstück für Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird. (2) Das Vorkaufsrecht steht dem derzeitigen Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 142 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 142 in der durch Nr. 122 der Anlage 2 zum Ersten Gesetz zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 189), vgl. Gl.Nr. 2004, bedingten Fassung. vgl. Anmerkung 1. Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen Beschluß des Oberbergamts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 143 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse durch Kommissare der beiden Behörden an Ort und Stelle untersucht werden. (2) Die Ermittlung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder für die Abtretung des Eigentums zu leistenden vollständigen Entschädigung sowie der im § 137 erwähnten Sicherheitsleistung liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Beteiligten ebenfalls den Kommissaren ob. (3) Zu dieser Ermittlung sind Sachverständige zuzuziehen. (4) Jeder Teil ist berechtigt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen einer von den Kommissaren zu bestimmenden Frist nicht, so ernennen diese die Sachverständigen. (5) In jedem Falle können die Kommissare einen dritten Sachverständigen zuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 144 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grundbesitzer zu leistende Entschädigung und gegebenenfalls die Sicherheitsleistung festsetzen und die sonstigen Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 145 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 145 in der durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingten Fassung. (1) Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet nur die Klage vor den ordentlichen Gerichten statt. (2) Über die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechtsweg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf Grund des zweiten Absatzes des § 136 oder eines speziellen Rechtstitels behauptet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 146 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten redaktionelle Änderung. Durch Erhebung der Klage nach § 145 Abs. 1 wird die Besitznahme des Grundstücks nicht aufgehalten, wenn die festgesetzte Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, auch eine angeordnete Sicherheit bei Gericht hinterlegt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 147 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 147 in der durch Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingten Fassung. Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen. Zweiter Abschnitt Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 148 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 148 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt wird, zu ersetzen, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerkseigentümer verschuldet ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht. Geht das Bergwerkseigentum auf einen anderen über, so bleibt die Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist. Wird der Betrieb nicht vom Bergwerkseigentümer, sondern für Rechnung eines anderen (Betreiber) geführt, so haftet dieser neben dem Bergwerkseigentümer, jedoch nicht im weiteren Umfang als dieser selbst. Die Haftung des Betreibers bleibt auch nach Einstellung des Betriebes oder bei Fortführung des Betriebes durch einen anderen bestehen, es sei denn, daß sein Betrieb für den Schaden nicht ursächlich ist. (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haften als Gesamtschuldner. (3) Den Hypotheken-Grund- und Rentenschuldgläubigern wird eine besondere Entschädigung nicht gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 149 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 149 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht, so haften die nach § 148 Abs. 1 verpflichteten Bergwerkseigentümer und Betreiber dieser Bergwerke als Gesamtschuldner. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 150 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten berichtigt: GV. NW. 1962 S. 548; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Die Ersatzpflicht nach den §§ 148 und 149 tritt nicht für den Schaden ein, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, zu der dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die den Anlagen durch den Bergbau drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 151 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§§ 148, 149), welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen von dem Beschädigten innerhalb von drei Jahren, nachdem er Kenntnis von dem Schaden und seinem Urheber erlangt hat, durch Klage von dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 152 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Beschädigungen des Grundeigentums oder seiner Zubehörungen durch die von Schürfern und Mutern ausgeführten Arbeiten finden die §§ 148 bis 151 ebenfalls Anwendung. Dritter Abschnitt Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 153 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Gegen die Ausführung von Landstraßen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz oder besondere ... Verordnung das Enteignungsrecht verliehen ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. (2) Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, von der zuständigen Behörde darüber zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachteiligung des Bergwerkseigentums die Anlage auszuführen sei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 154 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. (1) War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Genehmigung der Anlage (§ 153) erteilt ist, so hat er gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen notwendig wird. (2) Können die Beteiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt ihre Festsetzung nach Anhörung beider Teile und mit Vorbehalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts, welcher vorläufig vollstreckbar ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 155 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten aufgehoben durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93). Sechster Titel Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 156 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 1. Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebs nicht befolgt, so kann das Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums durch einen Beschluß aussprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 157 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 157 gegenstandslos auf Grund des Gesetzes zur Erschließung von Bodenschätzen v. 1. 12. 1936 (RGBl. I S. 999). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 158 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 158 in der durch die VwGO. bedingten Fassung; zum Teil gegenstandslos. vgl. Anmerkung 1. Erhebt der Bergwerkseigentümer keinen Widerspruch oder ist dieser rechtskräftig verworfen, so wird der Beschluß von dem Oberbergamt den aus dem Grundbuche ... ersichtlichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 159 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. vgl. Anmerkung 1. (1) Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigte ... kann binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem der Beschluß zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, zum Zwecke seiner Befriedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei dem zuständigen Gericht auf seine Kosten beantragen. (2) Wer von dieser Befugnis innerhalb der angegebenen Frist keinen Gebrauch macht, verliert mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums sein dingliches Recht (§ 160). (3) Auch der bisherige Eigentümer des Bergwerks kann innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten die Zwangsversteigerung beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 160 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 160 und 190 geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. vgl. Anmerkung 1. (1) Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zu dem Verkauf des Bergwerks, so spricht das Oberbergamt durch einen Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigentums aus. (2) Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk. Die Haftung nach den §§ 148 bis 152 bleibt jedoch bestehen, auch wenn der Schaden erst nach Aufhebung des Bergwerkseigentums eintritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 161 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zum Teil gegenstandslos. vgl. Anmerkung 1. (1) Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Verzicht auf das Bergwerk, so wird mit dieser Erklärung wie mit dem in § 158 bezeichneten Beschlusse verfahren. (2) Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.