Nordrhein-Westfalen

Allgemeines Berggesetz

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Quellenkennung: f46dcbd8-d7d5-4c06-b616-0dd3b426b305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004

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ichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigentums finden die Bestimmungen des § 160 ebenfalls Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 162 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach § 161 ist auch dann zu verfahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile eines Feldes betrifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 163 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigentümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der Entscheidung der Bergbehörde nicht sicherheitliche Gründe entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 164 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos auf Grund des Reichsknappschaftsgesetzes v. 23. 6. 1923 (RGBl. I S. 431) i. d. F. der Bek. v. 1. 7. 1926 (RGBl. I S. 369) mit den ergangenen Änderungen Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. Siebenter Titel Von den Knappschaftsvereinen §§ 165-186 Achter Titel Von den Bergbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 187 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 187 geändert auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Reichsbergbehörden v. 30. 9. 1942 (RGBl. I S. 603) und der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072). Die Bergbehörden sind: die Bergämter, die Oberbergämter, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 188 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 188 gegenstandslos durch § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 LOG NW (SGV. NW. 2005). Verzeichnis der Bergbehörden siehe Abschnitt I Nr. 6 und Abschnitt II Nr. 3 der Bek. v. 8. 1. 1963 (GV. NW. S. 10 / SGV. NW. 2005) in der jetzt geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 189 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 189 in der durch Gesetz v. 24. 6. 1892 (PrGS. S. 131) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060; zum Teil gegenstandslos. (1) Die Bergämter bilden innerhalb ihrer Bezirke die erste Instanz in allen Geschäften, die nach diesem Gesetz der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen sind. (2) Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und Obliegenheiten der im § 139 b der Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zu. (3) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 190 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 160 und 190 geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. aufgehoben durch § 9 des Gesetzes v. 27. 7. 1961 (GV. NW. S. 240). (1) Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter. (2) Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten. (3). (4) Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten. (5)Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob. (6) Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 191 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 191 eingefügt durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen, a) welchen Anforderungen markscheiderische Arbeiten nach Form und Inhalt genügen müssen, b) welche Aufzeichnungen über markscheiderische Arbeiten anzufertigen sind, c) wie markscheiderische Unterlagen zu behandeln, insbesondere aufzubewahren sind, d) welche Anzeigen zu erstatten und welche Auskünfte dem Oberbergamt zu erteilen sind. (2) Zur Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können vom Oberbergamt bevollmächtigte Personen die Geschäftsräume des Markscheiders während der Geschäftsstunden betreten, dort Besichtigungen vornehmen und in die markscheiderischen Unterlagen Einsicht nehmen. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 192 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abs. 1 gegenstandslos auf Grund des § 3 des Gesetzes v. 30. 9. 1942 (RGBl. I S. 603) und der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Abs. 2 geändert auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. vgl. Anmerkung 1. (1) ... (2) Widersprechen Verfügungen und Beschlüsse des Bergamts oder des Oberbergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so können diese auch von dem Vorstand der Berufsgenossenschaft oder ihrer Bezirksverwaltung angefochten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 192 a gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 193 gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 216); vgl. Nr. 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 195 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060. (1) Die Bergbeamten, deren Frauen und minderjährigen Kinder können im Verwaltungsbezirke dieser Beamten durch Mutung keine Bergwerke oder Kuxe erwerben. (2) Zum Erwerb von Bergwerken oder Kuxen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr erforderlich. Neunter Titel Von der Bergaufsicht Erster Abschnitt Von dem Erlasse bergaufsichtlicher Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 196 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 196 in der durch die Gesetze v. 9. 6. 1934 (PrGS. S. 303), 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) u. 25. 4. 1950 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155) und der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse; geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden. (2) Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz aller Lagerstätten, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau, die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau, den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. (3) Dieser Aufsicht unterliegen auch die im § 58 erwähnten Aufbereitungsanstalten, die Salinen, die durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bestimmten bergbaulichen Nebengewinnungs und Weiterverarbeitungsanlagen sowie alle mit dem Bergwerksbetrieb und den erwähnten Anstalten und Anlagen in räumlichem und betrieblichem Zusammenhange stehenden Nebenanlagen, ferner die im § 59 genannten Dampfkessel und Triebwerke. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr entscheidet endgültig darüber, ob eine Nebenanlage der Aufsicht der Bergbehörden untersteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 196 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten eingefügt durch Gesetz v. 9. 6. 1934 (PrGS. S. 303); geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Für bergbauliche Versuchsstrecken gelten die §§ 67 bis 71, 73 bis 77 und die Vorschriften des VIII. und IX. Titels des Allgemeinen Berggesetzes entsprechend. (2) Auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten können die im Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen oder einzelne derselben durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr für entsprechend anwendbar erklärt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 197 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 197 in der durch die Gesetze v. 24. 6. 1892 (PrGS. S. 131) u. v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307) erfolgten Fassung, zum Teil gegenstandslos; Abs. 2 vgl. VO. über die Verkündung von Bergverordnungen v. 6. 10. 1944 (RGBl. I S. 255), geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des Beginnes und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten, ist. Gegebenenfalls trifft das Oberbergamt ... die hierzu erforderlichen Festsetzungen für den Oberbergamtsbezirk oder Teile desselben und erläßt die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne Bergwerke auf ihren Antrag durch das Oberbergamt von der Beobachtung dieser Vorschriften ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweise entbunden werden. (2) In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der Betriebsplanzulassung einer Erlaubnis durch das Oberbergamt bedürfen, b) bestimmte Anlagen, Betriebsmittel oder Stoffe vor der Betriebsplanzulassung einer Zulassung durch das Oberbergamt bedürfen, die auch allgemein ausgesprochen und vom Hersteller beantragt werden kann. Bei Erteilung einer Erlaubnis nach Buchstabe a ist § 68 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (3) Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu verkünden, in dessen Bezirk sie gelten sollen. (4) Vor dem Erlaß von Bergverordnungen, die für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 198 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 198 geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060, geändert durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. aufgehoben durch Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. Tritt auf einem Bergwerk hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eine Gefahr ein, so hat die Bergbehörde die erforderlichen Anordnungen durch Ordnungsverfügung zu treffen. §§ 199 bis 202 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §203 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412), am 1. Januar 1965 in Kraft getreten. Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der Bergwerksbesitzer hat Vorsorge zu treffen, daß die Anzeige unverzüglich erstattet wird. Zweiter Abschnitt Von dem Verfahren bei Unglücksfällen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 204 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, der den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so sind die im § 203 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an das Bergamt und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 205 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Bergamt ordnet die zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an. (2) Die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen. (3) Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 206 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sämtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Rückgriffanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 207 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 207 geändert durch Art. XXXIII des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22); in Kraft getreten am 1. April 1970. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. an Orten schürft, an denen dies nach § 4 nicht zulässig ist; 2. entgegen § 10 Abs. 1 nach Mineralien schürft, auf die der Bergwerkseigentümer bereits Rechte erworben hat. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 66 oder § 71 Abs. 1 und 2 der Bergbehörde die Inbetriebnahme oder Einstellung des Betriebes eines Bergwerkes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; 2. entgegen § 67 Abs. 1 bis 3, §§ 69, 71 Abs. 3 a) den Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan führt oder hiervon abweicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 vorliegen; b) Abweichungen von dem zugelassenen Betriebsplan der Bergbehörde nicht sofort anzeigt; 3. die nach § 67 Abs 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 oder § 71 Abs. 3 aufzustellenden Betriebspläne nicht oder nicht rechtzeitig der Bergbehörde vorlegt; 4. den Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 3 über das Grubenbild zuwiderhandelt; 5. als Bergwerksbesitzer seiner Pflicht nach § 73, für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen, nicht nachkommt; 6. den Vorschriften der §§ 74, 75 Abs. 1 über die Bestellung und Überwachung von Aufsichtspersonen zuwiderhandelt; 7. seinen Mitteilungspflichten nach § 75 Abs. 2 nicht nachkommt; 8. entgegen § 77 der Bergbehörde und ihren Bediensteten die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder sich bei der Befahrung des Bergwerkes durch Bergbeamte im Dienst auf Erfordern nicht beteiligt; 9. entgegen § 78 die Befahrung und Besichtigung des Werkes zu Ausbildungszwecken nicht gestattet; 10. die in § 93 vorgeschriebene Liste der beschäftigten Arbeiter nicht führt oder dem Bergamt nicht auf Verlangen vorlegt; 11. entgegen § 93 c Abs. 1 oder § 93 d an heißen Betriebspunkten Arbeiter mehr als sechs Stunden arbeiten oder Über- und Nebenschichten verfahren läßt; 12. entgegen § 93 e keine Einrichtungen zur Ermittlung von Über- und Nebenschichten schafft; 13. entgegen § 163 bei der Aufhebung eines Bergwerkseigentums der Entscheidung der Bergbehörde zuwider die Zimmerung oder Mauerung des Grubengebäudes wegnimmt; 14. entgegen § 203 dem Bergamt den Eintritt einer Gefahr nicht unverzüglich anzeigt oder keine Vorsorge dafür trifft, daß die vorgeschriebenen Anzeigen unverzüglich erstattet werden; 15. entgegen § 204 dem Bergamt und der nächsten Polizeibehörde einen Unglücksfall nicht sofort anzeigt; 16. entgegen § 205 Abs. 2 und 3 bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 79 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder einer auf Grund der §§ 76 oder 198 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung oder der Bergverordnung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 208 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 208 zuletzt geändert durch Art. XXXIII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975. (1) Wer vorsätzlich eine der in § 207 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine dieser Handlungen aus Gewinnsucht begeht. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 209 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 209 gestrichen mit Wirkung vom 1. April 1970 durch Art. XXXIII des Gesetzes v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 209a) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 140. §§ 210 und 211 aufgehoben durch Gesetz v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93). Die Bergämter verfolgen strafbare Handlungen nach § 208. Die Vorschrift des § 163 StPO gilt entsprechend. Zehnter Titel Besondere Bestimmungen §§ 210, 211 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 211 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 211 a gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 211 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten abgedruckt, weil in anderen Vorschriften auf diese Bestimmung verwiesen wird. (1) In den im § 211 a bezeichneten Landesteilen gelten für die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen - mit Ausnahme der Raseneisenerze - die folgenden Vorschriften entsprechend: 1. aus Titel II Abschnitt 1 ,,Vom Schürfen" die §§ 3 bis 9, § 10 Abs. 2 und § 11; 2. Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" §§ 58 bis 63; 3. Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" §§ 66 bis 79; 4. Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93; 5. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147; 6. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird; 7. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153, 154; 8. Titel VIII ,,Von den Bergbehörden" §§ 187 bis 195; 9. Titel IX ,,Von der Bergaufsicht" §§ 196 bis 209 a; 10. aus Titel XII ,,Schlußbestimmungen" der § 242. (2) Auf Verlangen der Bergbehörde haben die Beteiligten ihre Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung der Eisenerze nachzuweisen, insbesondere die bestehenden Abbauverträge vorzulegen sowie die sonst für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 211 c Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 152. (1) Wird die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen in den im § 211a bezeichneten Landesteilen von mehreren Personen betrieben, so sind sie verpflichtet, durch notarielle oder gerichtliche Urkunde einen im Deutschen Reiche wohnenden Repräsentanten zu bestellen, falls ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist. Der Repräsentant ist befugt, die Beteiligten in allen mit dem Bergbau zusammenhängenden Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Alleinunternehmer im Ausland wohnt. (3) Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht binnen einem Monate bestellt und unter Einreichung der Bestellungsurkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis zur ordnungsmäßigen Nachholung dieser Anzeige einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene Vergütung zuzusichern. Diese ist von den Beteiligten aufzubringen und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Gegenüber mehreren Beteiligten ist die Aufforderung wirksam, wenn sie mindestens zwei Beteiligten ausgehändigt oder zugestellt ist. (4) Der von der Bergbehörde bestellte Repräsentant hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §§ 212, 213 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 212, 213 gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 214 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 214 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 16. 10. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060. In den linksrheinischen Landesteilen unterstehen die Dachschieferbrüche, die Traßbrüche und die Basaltlavabrüche der Aufsicht durch die Bergbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 214 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 214 a eingefügt durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS.. S. 255); Ziff. 2 gegenstandslos, vgl. Anmerkung 120; Ziff. 4 geändert, vgl. Anmerkung 135. Auf alle im § 214 bezeichneten Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche finden folgende Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung: 1. aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 58 und 59; 2. ...; 3. Titel VIII ,,Von den Bergbehörden"; 4. Titel IX ,,Von der Bergaufsicht"; 5. aus dem Titel XII ,,Schlußbestimmungen" der § 242. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 214 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 214 b in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) u. v. 24. 9. 1937 (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. Für die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.