Nordrhein-Westfalen

Allgemeines Berggesetz

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Quellenkennung: f46dcbd8-d7d5-4c06-b616-0dd3b426b305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004

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eschäftsbereich anderer Behörden berühren, so hat die Bergbehörde stets Einspruch gegen den Betriebsplan einzulegen und für ihre Entscheidung das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachaufsichtsbehörde herbeizuführen. Wird ein Einvernehmen in einem Zeitraum von drei Monaten nach Einlegung des Einspruchs nicht erzielt, so entscheidet die Bergbehörde nach eigenem Ermessen. (4) Sofern keine Verständigung mit dem Bergwerksbesitzer erzielt wird, hat die Bergbehörde diejenigen Änderungen, Bedingungen und Auflagen festzusetzen, ohne die der Betriebsplan nicht ausgeführt werden darf. (5) Die Bergbehörde kann die Zulassung des Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 oder von sonstigen sich aus dem vorgesehenen Betrieb ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zu sichern. Auf die Sicherheitsleistungen finden die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Über die Verwaltung, Verwendung und Rückgabe der Sicherheit entscheidet die Bergbehörde. (6) Kann der Betriebsplan auch nicht mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, so untersagt die Bergbehörde seine Ausführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 45; geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412); am 1. Januar 1965 in Kraft getreten. (1) Die §§ 67 und 68 finden auch auf die späteren Abänderungen der Betriebspläne Anwendung. (2) Werden jedoch infolge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abweichungen von einem Betriebsplan erforderlich, so kann der Bergwerksbesitzer oder eine von ihm hierfür bestimmte Person auf eigene Verantwortung eine Abweichung von dem Betriebsplan anordnen, sofern dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird. Der Bergwerksbesitzer oder die von ihm bestimmte Person hat hiervon dem Bergamt sofort Anzeige zu machen und unverzüglich für die Vorlegung eines Nachtrags zum Betriebsplan zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 45. (1) Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat er der Bergbehörde hiervon mindestens drei Monate vorher Anzeige zu machen. (2) Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. (3) In den Fällen von Abs. 1 und 2 hat der Bergwerksbesitzer der Bergbehörde unverzüglich seinen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten vorzulegen. Die §§ 67 bis 70 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 72 in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) erfolgten Fassung; geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412), Gesetz v. 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. (1) Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen. (2) In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch das Oberbergamt vorgeschrieben. (3) Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde abzuliefern, das andere auf dem Bergwerk an einem geeigneten Ort aufzubewahren. (4) Der Grundeigentümer oder derjenige, der ein Recht zum Besitz am Grundstück hat, sowie deren Bevollmächtigte können in das bei der Bergbehörde befindliche Exemplar Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dem Bergwerksbesitzer soll Gelegenheit gegeben werden, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert durch Gesetz v. 8. 12. 1964 (GV. NW. S. 412); am 1. Januar 1965 in Kraft getreten. Dem Bergwerksbesitzer obliegt die verantwortliche Leitung des Betriebes; er hat insbesondere für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 49. (1) Der Bergwerksbesitzer hat sich, soweit erforderlich, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse anderer Personen zu bedienen. Diese haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen. Der Bergwerksbesitzer hat darauf zu achten, daß diese Personen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. (2) Der Bergwerksbesitzer hat für die Beaufsichtigung der von ihm bestellten Personen, für eine eindeutige und lückenlose Abgrenzung ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie für eine geordnete Zusammenarbeit zu sorgen. (3) Haben die nach Absatz 1 bestellten Personen nach ihren Aufgaben und Befugnissen andere Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu bestellen oder zu beaufsichtigen, so gelten für diese die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die sonstigen Verpflichtungen des Bergwerksbesitzers aus § 73 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 49. (1) Die Bestellung nach § 74 muß schriftlich und unter genauer Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden; auch die Abberufung muß schriftlich erklärt werden. (2) Der Bergwerksbesitzer hat die bestellten Personen dem Bergamt unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung unverzüglich namhaft zu machen; er hat auch ihre Abberufung dem Bergamt unverzüglich mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 49. (1) Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten. Es kann einen Betrieb, der entgegen der Untersagung weitergeführt wird, einstellen. (2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (3) Liegen Tatsachen vor, die eine nach § 74 bestellte Person ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, ihre Aufgabe zu erfüllen, so kann das Bergamt vom Bergwerksbesitzer ihre Abberufung verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 49. (1) Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde auf Erfordern die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Bergwerksbesitzer, die nach § 74 bestellten Personen sowie der Betriebsrat sind aufErfordern verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienst das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen die zur Ausübung der Bergaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 79 geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. §§ 80 bis 91 aufgehoben durch Gesetz vom 11. 6. 1968 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am 26. Juni 1968. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen der Bergbehörde die vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen. Dritter Abschnitt Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten §§ 80 bis 91 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 92 aufgehoben durch VO des RMdJ. v. 3. 9. 1936 (RGBl. I S. 715). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf jedem Bergwerke ist über die dort beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses enthält. (2) Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93 a eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307). Für die Arbeitszeit der in Steinkohlenbergwerken unter Tage beschäftigten Arbeiter gelten, unbeschadet der den Bergbehörden in den §§ 196-199 beigelegten Befugnis zum Erlasse weitergehender Anordnungen, die Vorschriften der §§ 93 c und 93 e. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93 b gegenstandslos auf Grund des § 2 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung v. 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 448). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 c Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 93 c - 93 e eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307). (1) Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen. (2) Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 d Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 93 c - 93 e eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307). § 93 d Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des § 12 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung v. 30. 4. 1938 (RGBl. I S. 448). (1) Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren. (2) .... Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 e Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 93 c - 93 e eingefügt durch Gesetz v. 14. 7. 1905 (PrGS. S. 307). Auf jedem Bergwerke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten verfahrenen Über- und Nebenschichten ermöglichen. Vierter Titel Von den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten eines Bergwerks Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 94 in der durch Gesetz v. 25. 5. 1954 (GS. NW. S. 694) erfolgten Fassung. vgl. Anmerkung 1. (1) Zwei oder mehr Mitbeteiligte eines Bergwerks können eine Gewerkschaft bilden. (2) Die Errichtung erfolgt durch Abschluß eines gerichtlich oder notariell zu beurkundenden Vertrages (Gründungsvertrag), der ein die Verfassung der Gewerkschaft regelndes Statut (Satzung) enthält. Aus dem Statut muß sich Sitz und Zweck der Gewerkschaft ergeben. Der Gewerkschaftszweck darf nicht überwiegend bergbaufremd sein. (3) Der Gründungsvertrag bedarf der Bestätigung des Oberbergamts. Mit der Aushändigung der Bestätigungsurkunde entsteht die Gewerkschaft; gleichzeitig geht das Eigentum an dem Bergwerk auf sie über. Vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde besteht die Gewerkschaft als solche nicht. Wird vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Übernimmt die Gewerkschaft eine vor der Aushändigung der Bestätigungsurkunde in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach Aushändigung der Bestätigungsurkunde vereinbart und dem Gläubiger von der Gewerkschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird. (4) Änderungen des Statuts sind gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteilen aller Anteile und der Bestätigung des Oberbergamts. (5) Die Bestimmungen der §§ 95-110, 114 Abs. 2 und 123-128 dürfen durch das Statut nicht abgeändert werden. (6) Die Gewerkschaft soll durch Beschluß des Oberbergamts aufgelöst werden, wenn sie fortgesetzt überwiegend bergbaufremde Geschäfte betreibt. Die Gewerkschaft ist abzuwickeln; die Fortsetzung der aufgelösten Gewerkschaft ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut einen anderen Namen gewählt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (1) Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 97 geändert auf Grund des geänderten Liegenschaftsrechts. Das Bergwerk wird, soweit die Einrichtung des Grundbuchwesens dies gestattet, auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch eingetragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Teilung klagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 101 i. d. F. der Gesetze v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) u. v. 22. 4. 1922 (PrGS. S. 93). (1) Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile - Kuxe - beträgt hundert. (2) Durch das Statut kann die Zahl auf tausend oder auf ein Vielfaches von tausend, höchstens jedoch auf zehntausend bestimmt werden. (3) Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne und Verluste teil. (2) Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen (§§ 129, 130). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund desselben wird jedem Gewerken auf Verlangen ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt. (2) Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen. (3) Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten. (4) Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach Kraftloserklärung desselben zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (1) Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. (2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Übertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich. (2) Der Übertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet. (3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Übertragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder der Kraftloserklärung erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 106 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer im Gewerkenbuche als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 107 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt ihr bisheriger Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuch gemäß § 105 beantragt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 108 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Übergabe des Kuxscheins auf Grund eines schriftlichen Vertrages. §§ 109, 110 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 111 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. (2) Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 112 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren. (2) Einladungen durch die Post erfolgen durch Postzustellungsurkunde. (3) Gewerken, welche im Auslande wohnen, haben zur Empfangnahme der Einladungen einen Bevollmächtigten im Inlande zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so reicht ein vierzehntägiger Aushang im Bergamt aus. (4) Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 113 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. (2) Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. (3) Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen. (4) Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. Diese Folge muß in der Einladung angegeben werden. (5) Über jede Gewerkenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 114 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung - Substanz des Bergwerks - ganz oder teilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen dinglichen Belastung des Bergwerks sowie der Verpachtung. (2) Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht oder Schenkung ist Einstimmigkeit erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 115 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. redaktionelle Änderung. (1) Binnen einer Anschlußfrist von vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an welchem ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder Gewerke die Entscheidung des ordentlichen Gerichts, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber anrufen, ob der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereicht, und gegen die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen. (2) .... (3) Diese Bestimmungen finden auf einen gemäß § 94 Abs. 2 und 4 gefaßten Beschluß keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 116 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Erhebung der Klage auf Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird seine Ausführung nicht aufgehalten. (2) Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert er erst von der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung an seine rechtliche Wirksamkeit. (3) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im § 120 bezeichneten Gegenstände betrifft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 117 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen. (2) Statt eines Repräsentanten kann die Gewerkschaft einen aus zwei oder mehr Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. (3) Als Repräsentant oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt werden, die nicht Gewerken sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 118 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahl erfolgt in einer nach § 113 beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden die beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Bei Ermittlung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los. (3) Die Niederschrift über die Wahlverhandlung ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Eine Ausfertigung wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 119 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (1) Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. (2) Eine besondere Vollmacht ist nur in den im § 120 bezeichneten Fällen erforderlich. (3). (4) Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten oder Grubenvorstandes, so muß dies in die Legitimation (§ 118) aufgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 120 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung, 1. wenn es sich um Gegenstände handelt, die nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können; 2. wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 121 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Repräsentant oder G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.