Bremen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)

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Quellenkennung: 339417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.07.1998 Inkrafttreten21.06.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 437) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 185 Gliederungsnummer:12-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG) vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 185), zuletzt mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.07.1998 Inkrafttreten21.06.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 437) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 185 Gliederungsnummer:12-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG) vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 185), zuletzt mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437)" Amtliche Abkürzung: BremSÜG Ausfertigungsdatum: 30.06.1998 Gültig ab: 11.07.1998 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1998, 185 Gliederungs-Nr: 12-d-1 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG) Vom 30. Juni 1998 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 437) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung § 3 Betroffener Personenkreis § 4 Zuständigkeit § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte § 5 Verschlußsachen § 6 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse § 7 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen § 8 Arten der Sicherheitsüberprüfung § 9 Einfache Sicherheitsüberprüfung § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung § 12 Datenerhebung § 13 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten Abschnitt 3 Verfahren § 14 Sicherheitserklärung § 15 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung § 16 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit § 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung § 18 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte § 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen § 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien § 22 Übermittlung und Zweckbindung § 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten § 24 Auskunft, Akteneinsicht Abschnitt 5 Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen § 25 Anwendungsbereich § 26 Zuständigkeit § 27 Sicherheitserklärung § 28 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse § 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung § 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse § 31 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle § 32 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien Abschnitt 6 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften § 33 Reisebeschränkungen § 34 Ausführungsbestimmungen § 35 Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). (2) Zweck der Überprüfung ist es, 1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz) und 2. sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personeller Sabotageschutz). (3) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es gilt zudem für politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, soweit sie ihren Sitz im Land haben oder es sich um eine auf das Land beschränkte Untergliederung von Parteien handelt. Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Abschnitts 5. (4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden. § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, 2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, 3. in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, 4. zu einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat oder sich diese verschaffen kann oder an einer durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien Hansestadt Bremen gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können, 5. an einer durch Rechtsverordnung bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, 1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder 2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrichtungen erheblich gefährden kann. § 3 Betroffener Personenkreis (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. (2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für: 1. die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag), 2. die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte, 3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 4. die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung vornehmen, 5. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt, 6. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen, 7. die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats sowie die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven. § 4 Zuständigkeit (1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist 1. diejenige in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle, 2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst, 3. im Übrigen die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will. (2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. (3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch. § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte (1) Die zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens eine Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte oder einen Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, hilfsweise nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr. Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen. Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten wirken auf die Beachtung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hin. (2) Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten müssen entsprechend der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein, im Falle von Verschlusssachen entsprechend des höchsten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssachengrades. § 5 Verschlußsachen (1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. (2) Eine Verschlußsache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. § 6 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse (1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen oder 3. erhebliche Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen. (2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. § 7 Rechte und Pflichten der betroffenen oder der einbezogenen Person (1) Die betroffene Person ist über den Zweck und die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich. (2) Die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 oder 11 bedarf der Zustimmung der betroffenen Person; sie ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Zustimmung zu erteilen, so ist sie darauf hinzuweisen. (3) Hat die betroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, so ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner die Gefahr straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. (4) Sind zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner Angaben zu erheben oder sollen sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (5) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsbeistand erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz. (6) Liegen in der Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 5 und 6 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen § 8 Arten der Sicherheitsüberprüfung (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung, 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch weitere Maßnahmen geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einschließlich der Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anordnen. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt. § 9 Einfache Sicherheitsüberprüfung (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 für ausreichend hält. (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei Personen, die Tätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 ausüben. Dies gilt nicht, soweit eine unvorhersehbare und unaufschiebbare Maßnahme erfolgen muss, für die keine überprüfte Person zur Verfügung steht oder soweit die Person nur kurzfristig eingesetzt und dabei von einer überprüften Person ständig begleitet wird; die Zustimmung zur einfachen Sicherheitsüberprüfung muss in diesem Fall grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gleichwohl vorliegen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Personen durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Satz 3 von der Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind. § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer anderen durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätig werden sollen oder sind, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 für ausreichend hält. (2) Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Senat ermächtigt. § 12 Datenerhebung (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Soweit Referenz- und Auskunftspersonen sowie nicht-öffentliche Stellen befragt werden sollen, sind diese auf den Zweck der Erhebung und die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. (2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. § 13 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten (1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 4. Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen. (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität der betroffenen Person, 2. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und Nachrichtendienste des Bundes. Absatz 2 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechende Anwendung. (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. (5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. (6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltscha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.