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| Inhaltsverzeichnis | |
| Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung |
| § 3 | Betroffener Personenkreis |
| § 4 | Zuständigkeit |
| § 4a | Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte |
| § 5 | Verschlußsachen |
| § 6 | Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse |
| § 7 | Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person |
| Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen | |
| § 8 | Arten der Sicherheitsüberprüfung |
| § 9 | Einfache Sicherheitsüberprüfung |
| § 10 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung |
| § 11 | Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung |
| § 12 | Datenerhebung |
| § 13 | Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten |
| Abschnitt 3 Verfahren | |
| § 14 | Sicherheitserklärung |
| § 15 | Abschluß der Sicherheitsüberprüfung |
| § 16 | Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit |
| § 17 | Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung |
| § 18 | Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung |
| Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung | |
| § 19 | Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte |
| § 20 | Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen |
| § 21 | Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien |
| § 22 | Übermittlung und Zweckbindung |
| § 23 | Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten |
| § 24 | Auskunft, Akteneinsicht |
| Abschnitt 5 Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen | |
| § 25 | Anwendungsbereich |
| § 26 | Zuständigkeit |
| § 27 | Sicherheitserklärung |
| § 28 | Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse |
| § 29 | Aktualisierung der Sicherheitserklärung |
| § 30 | Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse |
| § 31 | Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle |
| § 32 | Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien |
| Abschnitt 6 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften | |
| § 33 | Reisebeschränkungen |
| § 34 | Ausführungsbestimmungen |
| § 35 | Inkrafttreten |
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck der Überprüfung ist es,
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz) und
sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personeller Sabotageschutz).
(3) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Es gilt zudem für politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes, soweit sie ihren Sitz im Land haben oder es sich um eine auf das Land beschränkte Untergliederung von Parteien handelt. Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Abschnitts 5.
(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
zu einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat oder sich diese verschaffen kann oder an einer durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien Hansestadt Bremen gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
an einer durch Rechtsverordnung bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll.
Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen,
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.
Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrichtungen erheblich gefährden kann.
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.
(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),
die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,
Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung vornehmen,
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt,
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen,
die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats sowie die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven.
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
diejenige in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle,
bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst,
im Übrigen die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.
(1) Die zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens eine Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte oder einen Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, hilfsweise nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr. Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen. Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten wirken auf die Beachtung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hin.
(2) Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten müssen entsprechend der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein, im Falle von Verschlusssachen entsprechend des höchsten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssachengrades.
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen oder
erhebliche Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
(1) Die betroffene Person ist über den Zweck und die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle zu unterrichten. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 oder 11 bedarf der Zustimmung der betroffenen Person; sie ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Zustimmung zu erteilen, so ist sie darauf hinzuweisen.
(3) Hat die betroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, so ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner die Gefahr straf- oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(4) Sind zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner Angaben zu erheben oder sollen sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(5) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem Rechtsbeistand erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(6) Liegen in der Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 5 und 6 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
einfache Sicherheitsüberprüfung,
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch weitere Maßnahmen geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einschließlich der Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anordnen. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 für ausreichend hält.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei Personen, die Tätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 ausüben. Dies gilt nicht, soweit eine unvorhersehbare und unaufschiebbare Maßnahme erfolgen muss, für die keine überprüfte Person zur Verfügung steht oder soweit die Person nur kurzfristig eingesetzt und dabei von einer überprüften Person ständig begleitet wird; die Zustimmung zur einfachen Sicherheitsüberprüfung muss in diesem Fall grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gleichwohl vorliegen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Personen durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Satz 3 von der Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind.
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer anderen durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit tätig werden sollen oder sind,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 für ausreichend hält.
(2) Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Senat ermächtigt.
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Soweit Referenz- und Auskunftspersonen sowie nicht-öffentliche Stellen befragt werden sollen, sind diese auf den Zweck der Erhebung und die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder der einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen:
Prüfung der Identität der betroffenen Person,
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und Nachrichtendienste des Bundes.
Absatz 2 und Satz 1 finden auf die einbezogene Person entsprechende Anwendung.
(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Namen, auch frühere, Vornamen,
Geburtsdatum, -ort,
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
ausgeübter Beruf,
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
Anzahl der Kinder,
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,
zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 (Namen, Vornamen, Anschrift, Rufnummer und Verhältnis zur Person),
drei Referenzpersonen nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),
Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen,
für die letzten fünf Jahre Adressen eigener Internetseiten und E-Mail-Adressen, Teilnahme an sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen,
private und berufliche Telekommunikationsanschlüsse.
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nrn. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18, 21 und 22 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(4) Liegt ein Sicherheitsrisiko vor, hat die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen und dies der betroffenen Person mitzuteilen.
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächst niederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen:
Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit,
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.
Satz 1 Nummern 2 bis 4 gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der einbezogenen Person.
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Abfrage von Veränderungen zuzuleiten.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Sie ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert.
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmißbrauch,
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. § 24 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Nrn. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Die Aufbewahrungszeit soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
die Beschäftigungsstelle,
Verfügung zur Bearbeitung des Vorganges sowie
beteiligte Behörden
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 11 auch die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies
für andere gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
für die Verhinderung von Straftaten, soweit konkrete Tatsachen auf Straftaten erheblicher Bedeutung hinweisen, oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse erforderlich ist.
Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln,
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die Empfangsstellen dürfen die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
von der zuständigen Stelle
innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.
Die Speicherung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
von der mitwirkenden Behörde
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
bei den übrigen Überprüfungsakten nach Ablauf von zehn Jahren,
die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfangsstellen von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der jeweils zuständige Senator im Einzelfall feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur dem Landesbeauftragten selbst oder seinem Vertreter nach § 24 Abs. 2 BrDSG zu gewähren. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von derjenigen in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die eine Verschlußsache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle.
Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Außerdem legt sie der nicht-öffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist, ihre Angaben zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 vor. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Angaben nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. Im Falle der Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners fügt die betroffene Person deren Zustimmung bei.
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden.
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 erneut durchzuführen und zu bewerten.
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.