Bremen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)

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Quellenkennung: 339417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.07.1998 Inkrafttreten21.06.2026 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 437) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 185 Gliederungsnummer:12-d-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG) vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 185), zuletzt mehrfach geändert, §§ 2 und 34 neu gefasst und §§ 4a und 16a neu eingefügt durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437)"

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ften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Abschnitt 3 Verfahren § 14 Sicherheitserklärung (1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben: 1. Namen, auch frühere, Vornamen, 2. Geburtsdatum, -ort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten, 4. Familienstand, 5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr, 6. ausgeübter Beruf, 7. Arbeitgeber und dessen Anschrift, 8. Anzahl der Kinder, 9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person), 10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können, 15. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen, 16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind, 18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 (Namen, Vornamen, Anschrift, Rufnummer und Verhältnis zur Person), 19. drei Referenzpersonen nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft), 20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen, 21. für die letzten fünf Jahre Adressen eigener Internetseiten und E-Mail-Adressen, Teilnahme an sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen, 22. private und berufliche Telekommunikationsanschlüsse. Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nrn. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. (3) Wird die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18, 21 und 22 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. (5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist. § 15 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde. (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. (4) Liegt ein Sicherheitsrisiko vor, hat die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen und dies der betroffenen Person mitzuteilen. § 16 Vorläufige Zuweisung einer Sicherheitempfindlichen Tätigkeit Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde 1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächst niederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. § 16a Anzeigepflicht Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen: 1. Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit, 2. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 3. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und 4. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Satz 1 Nummern 2 bis 4 gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der einbezogenen Person. § 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse, stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 18 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Abfrage von Veränderungen zuzuleiten. (2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Sie ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert. Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung § 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. (2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere: 1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, 5. Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmißbrauch, 6. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen. (3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. § 24 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. (4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind: 1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen, 2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit. Die in Absatz 2 Nrn. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. (6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzung der Speicherung nach § 21 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. (7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. § 20 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Die Aufbewahrungszeit soll insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. (3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen. § 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 1. die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, 2. die Beschäftigungsstelle, 3. Verfügung zur Bearbeitung des Vorganges sowie 4. beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen. (2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben 1. die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 11 auch die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person und die Aktenfundstelle, 2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. § 22 Übermittlung und Zweckbindung (1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies 1. für andere gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfungen, 2. für die Verhinderung von Straftaten, soweit konkrete Tatsachen auf Straftaten erheblicher Bedeutung hinweisen, oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 3. für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse erforderlich ist. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung. (2) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden. (3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln, (4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (5) Die Empfangsstellen dürfen die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen. § 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten. (2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen 1. von der zuständigen Stelle a) innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein, b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Die Speicherung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat. 2. von der mitwirkenden Behörde a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, b) bei den übrigen Überprüfungsakten nach Ablauf von zehn Jahren, c) die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden. § 24 Auskunft, Akteneinsicht (1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden. (2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfangsstellen von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die mitwirkende Behörde, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden. (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muß. (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der jeweils zuständige Senator im Einzelfall feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur dem Landesbeauftragten selbst oder seinem Vertreter nach § 24 Abs. 2 BrDSG zu gewähren. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Abschnitt 5 Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen § 25 Anwendungsbereich Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen. § 26 Zuständigkeit Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von derjenigen in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle, die eine Verschlußsache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle. § 27 Sicherheitserklärung Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Außerdem legt sie der nicht-öffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist, ihre Angaben zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 vor. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Angaben nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. Im Falle der Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners fügt die betroffene Person deren Zustimmung bei. § 28 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden. § 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung (1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen. (2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 1 erneut durchzuführen und zu bewerten. § 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.