Bremen

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses

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Quellenkennung: 224738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023"

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urchgeführten Ausschusssitzungen einzuräumen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Enquetekommissionen nach § 72. § 80 Mitglieder der Bürgerschaft als beratende Mitglieder und Teilnahme von Mitgliedern des Senats (1) An den Beratungen eines Ausschusses, dem ein aus der Bürgerschaft gestellter Antrag überwiesen ist, kann das von den Antragstellerinnen und Antragstellern hierzu beauftragte Mitglied der Bürgerschaft, falls es nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. (2) An den Sitzungen eines Ausschusses können mit beratender Stimme auch die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die nicht dem Ausschuss angehörenden Vorsitzenden derjenigen Fraktionen teilnehmen, welche in dem Ausschuss vertreten sind. (3) Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden. (4) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. § 81 Einholung von Auskünften von auswärtigen Behörden Will ein Ausschuss Auskunft von einer auswärtigen Behörde einholen, so hat er die Vermittlung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft in Anspruch zu nehmen. § 82 Sitzungsprotokolle Über die Verhandlungen der Ausschüsse wird ein Sitzungsprotokoll gefertigt. Dieses muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. In der Sitzung nach Bekanntgabe des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden. § 83 Ausschussunterlagen Die Sitzungsunterlagen und Protokolle werden in digitaler Form zur Verfügung gestellt. § 84 Ergänzende Regelungen Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Sitzungen der Bürgerschaft entsprechend auch für die Sitzungen der Ausschüsse. XI. Sonstige Bestimmungen § 85 Datenschutz Die Behandlung aller Angelegenheiten, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte betreffen, regelt die Datenschutzordnung in Anlage 4, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. § 86 Auslegung der Geschäftsordnung Bei Zweifelsfragen von weitreichender Bedeutung über die Auslegung von Bestimmungen der Geschäftsordnung holt die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ein. § 87 Beflaggung der Bremischen Bürgerschaft Die Bremische Bürgerschaft wendet den Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes in der jeweils geltenden Fassung an. Abweichend davon kann das Haus der Bürgerschaft beflaggt werden, soweit die Bürgerschaft das Datum und die Art der Beflaggung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. § 88 Bild- und Tonaufnahmen (1) Bild- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken sind nur zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, im Plenarsaal und in Sitzungsräumen sind sie nur während sitzungsfreier Zeiten zulässig. Mitgliedern der Bürgerschaft ist es gestattet, eigene Fotos (insbes. Selfies) sowie auf deren ausdrücklichen Wunsch Fotos anderer Mitglieder der Bürgerschaft anzufertigen, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit und die Würde des Hauses nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. (2) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken, sind grundsätzlich nicht zulässig. (3) Im Übrigen dürfen Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft benutzt werden. Die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne aus angefertigt werden. Aufnahmen in Bild und Ton sind von diesen auch in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Enquetekommissionen sowie der Deputationen grundsätzlich zulässig. Ein Ausschuss kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. In Sitzungen von Untersuchungsausschüssen bedürfen Aufnahmen in Bild und Ton der Genehmigung des betreffenden Ausschusses. Die Ablichtung persönlicher Unterlagen ist untersagt. (4) Daneben gilt die Genehmigung auch als erteilt für Bild- und Tonaufnahmen im Plenarsaal durch Mitarbeitende der Fraktionen, wenn sie für redaktionelle Beiträge in Fraktionspublikationen bestimmt sind und von der Pressetribüne im Plenarsaal aus angefertigt werden. Ein Streaming oder die Aufzeichnung von kompletten Reden darf nicht erfolgen. Die Fraktionen sind bei der Verwendung der Bild- und Tonaufnahmen in gleicher Weise wie Journalistinnen und Journalisten zur Einhaltung der Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserats (Pressecodex) verpflichtet. (5) Das Nähere regelt die Hausordnung. XII. Die Stadtbürgerschaft § 89 Anwendung der Geschäftsordnung auf die Stadtbürgerschaft; Anträge der Beiräte an die Stadtbürgerschaft (1) Die Geschäftsordnung gilt mit Ausnahme der Anlage 4 (Datenschutzordnung) auch für die Stadtbürgerschaft, für die die Datenschutzgrundverordnung unmittelbare Anwendung findet. (2) Die stadtbremischen Mitglieder einer Fraktion der Bürgerschaft (Landtag) bilden unabhängig von ihrer Zahl auch in der Stadtbürgerschaft eine Fraktion. (3) Anträge, die Ortsgesetzentwürfe enthalten (Ortsgesetzvorlagen), werden in der Stadtbürgerschaft in einer Lesung beraten. (4) Die Fragestunde ist in der Stadtbürgerschaft der erste Tagesordnungspunkt. Die Aktuelle Stunde findet in der Stadtbürgerschaft unmittelbar nach der Fragestunde statt. § 90 Beiratsanträge (1) Über die Aufnahme von Anträgen eines Beirats an die Stadtbürgerschaft nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter auf die Tagesordnung der Stadtbürgerschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll eine Begründung, eine Übersicht über das vorausgegangene Verfahren und das Abstimmungsergebnis im Beirat enthalten. Der Antrag soll spätestens auf der dem Eingang folgenden übernächsten Sitzung der Stadtbürgerschaft beraten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vorliegen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident erteilt der Beiratssprecherin oder dem Beiratssprecher, bei Verhinderung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, zu dem Beratungsgegenstand in der Sitzung der Stadtbürgerschaft das Wort. Der Beirat kann hierfür auch ein anderes Beiratsmitglied oder, wenn die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht, die Ortsamtsleiterin oder den Ortsamtsleiter benennen. Die Beiratsvertreterin oder der Beiratsvertreter soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten sprechen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Beirats erhält auf eigene Wortmeldung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme. Die Redezeit hierfür soll nicht länger als fünf Minuten betragen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten führt die Präsidentin oder der Präsident eine interfraktionelle Verständigung herbei. XIII. Anlagen Anlage 1: Verhaltensregeln für Abgeordnete Die folgenden Verhaltensregeln werden Bestandteil (Anlage 1) der Geschäftsordnung. I. Die Abgeordneten haben zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft und Aufnahme in das Handbuch der Bürgerschaft folgendes anzugeben: 1. Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar a) unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung, b) selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma, c) freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges, d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren Berufen. 2. Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaften bestehenden Mitarbeitervertretungen. 3. Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen, 4. Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden, soweit diese nicht unter Nummer 2 und 3 fallen, 5. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit und sonstiger Dienst- oder Werkleistungen für Organisationen nach Nummer 4 soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen, 6. Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit persönlich erhalten hat oder 7. Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, bei Aktiengesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht. II. Die Abgeordneten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich steuerpflichtige Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2, soweit die Wahl oder Bestellung auf Beschluss des Senates oder der Bürgerschaft erfolgt, und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 anzuzeigen. Diese Angaben werden auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft veröffentlicht. Aufgenommen werden der steuerpflichtige Betrag, der Name des Leistenden, der Vergütungsgrund und der Zeitpunkt der Zahlung. Auf Wunsch des Abgeordneten kann aufgenommen werden, dass Beträge aus diesen Einnahmen ganz oder teilweise an gemeinnützige Organisationen in Bremen oder an Parteien abgeführt wurden. Diese Eintragungen werden mit Ablauf, des auf das Zuflussjahr folgende Kalenderjahrs gelöscht. III. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft zu unterlassen. IV. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten beziehungsweise beim Vorstand sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern. V. Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Verstoß gegen diese Verhaltensregeln für möglich, so befragt er die Abgeordnete oder den Abgeordneten. Wird der Vorwurf erhoben, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Vorstand den Sachverhalt aufzuklären und die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Vorstand der Fraktion, der die betreffende oder der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand kann das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Form der Bürgerschaft mitteilen. Auf Verlangen der oder des Abgeordneten hat der Vorstand die Bürgerschaft über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf die Unterrichtung der Bürgerschaft der Zustimmung des Abgeordneten. Anlage 2: Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen oder der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen oder Mitgliedern der Bürgerschaft zugeleitet wurden. (2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen, und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen. (3) 1Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. 2Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln. (4) Für den Bereich der Bürgerschaftskanzlei gilt die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen (VS-Anweisung - VSA) des Senators für Inneres. § 2 Grundsätze (1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden. (2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend der Vorschriften dieser Richtlinien. (3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden. (4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft. § 3 Geheimhaltungsgrade (1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft: STRENG GEHEIM Abkürzung: str. geh. GEHEIM Abkürzung: geh. VS-VERTRAULICH Abkürzung: VS-Vertr. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Abkürzung: VS-NfD (2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden kann. (3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. (4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. (5) 1Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. 2Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. 3Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand. (6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen - VSA. § 4 Private Geheimnisse (1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde. (2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte. (3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3 Absatz 6 lediglich durch die Wörter „Geheim“ oder „Vertraulich“. § 5 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade (1) 11Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. (2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert. (3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache. (4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle. (5) 1Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. 2Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit. (6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen, die Präsidentin oder der Präsident und die von ihr oder ihm ermächtigten Stellen. § 6 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache (1) Mitglieder der Bürgerschaft können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. (2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist. (3) Soll ein Mitglied der Bürgerschaft Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten. (4) Ein Mitglied der Bürgerschaft, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder der Bürgerschaft im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen. (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. (6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. (7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen. (8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten für die Ermächtigung nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend. § 7 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen 1Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. 2Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. 3Ist die Gesprächspartnerin bzw. der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. 4Besondere Vorsicht ist bei Gesprächen geboten, die nicht leitungsgebunden übermittelt werden. § 8 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen (1) 1Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. 2Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. 3Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören. (2) 1Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. 2Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. 3Die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen). 4Dabei ist über Auflage und Verteilung der Wortprotokolle zu entscheiden. (3) 1Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden. 2Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden. (4) 1Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einem Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. 2In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern der Bürgerschaft, den Mitgliedern des Senats und den in § 6 Absatz 5 und 6 genannten Personen Einsicht gewährt werden. 3Beauftragten des Senats sowie Angehörigen des Landesrechnungshofs kann Einsicht gewährt werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ermächtigt sind. 4Das Protokoll wird von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt. (5) 1Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. 3Die oder der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden. (6) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, werden von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt. (7) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen. (8) Genehmigt die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der STRENG-GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten abzugeben. § 9 Herstellung von Duplikaten 1Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. 2Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln. § 10 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen (1) Alle der Bürgerschaft zugehenden oder in der Bürgerschaft entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten. (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragen aufzubewahren. (3) 1STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft eingesehen oder bearbeitet werden. 2Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr bzw. ihm zu vernichten. (3a) 1Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG-GEHEIM und GEHEIM Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen im Sinne von § 22 Verschlusss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.