Bremen

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses

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Quellenkennung: 224738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023"

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achenanweisung ausgestattet und die Verschlusssachen der Bürgerschaft zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. 2Satz 1 gilt für nach § 6 Absatz 5 ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend. 3Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser Verschlusssachen und daraus gefertigten Notizen in den VS-Verwahrgelassen ist sicherzustellen. 4Die Notizen sind nach dem Abschluss der Beratungen der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zum Zwecke der Vernichtung zu übergeben. (4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen. (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben. (6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen. Anlage 3: Immunitätsrichtlinie der Bremischen Bürgerschaft zu Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV) Der folgende Wortlaut wird Bestandteil (Anlage 3) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft: 1. Der Schutz des Artikels 95 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung erstreckt sich auf Verhaftungen sowie sonstige die Freiheit und die Ausübung des Mandats beschränkenden Maßnahmen. 2. Unter den Begriff der Verhaftung fallen alle Arten von Freiheitsentziehungen, insbesondere die Strafhaft, die Untersuchungshaft, die vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b Strafprozessordnung, die Unterbringung nach § 81 Strafprozessordnung, die einstweilige Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung, Maßnahmen der Sicherung und Besserung, Ersatzfreiheitsstrafen und andere Haftarten, wie Erzwingungshaft, Schutz-, Beuge- und Zivilhaft sowie die Unterbringung nach dem PsychKG. 3. Unter sonstigen die Freiheit eines Abgeordneten beschränkenden Maßnahmen sind solche Maßnahmen zu verstehen, die die körperliche Bewegungsfreiheit des Abgeordneten für eine gewisse Zeit aufheben, wie z. B. körperliche Untersuchungen, Aufenthaltsbeschränkungen, Platzverweise, vorübergehendes polizeiliches Anhalten oder Festhalten. Dieser Schutz gegen Beschränkungen der persönlichen Freiheit besteht nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass mit ihnen die Ausübung des Mandats eingeschränkt wird. 4. Anträge auf Aufhebung der Immunität können Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizeibehörden, Privatkläger und Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann, stellen. 5. Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge ohne Mitteilung an die Bürgerschaft an den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss. 6. Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Bürgerschaft sicherzustellen. Die einzelnen Abgeordneten haben einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. 7. Die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität trifft der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder stellvertretend für die Bürgerschaft in eigener Verantwortung. Die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld. 8. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet in entsprechender Anwendung der Nummer 191 Absatz 5 RiStBV die Präsidentin oder den Präsidenten, im Falle der Abwesenheit die Direktorin beziehungsweisen den Direktor der Bremischen Bürgerschaft, über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Abgeordnete , sobald in dem Ermittlungsverfahren mit offenen Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Durchsuchungen oder Vernehmungen, begonnen wird. Anlage 4: Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Datenschutzordnung gilt für die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte, soweit diese in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG). Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind: 1. die wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2. die Personalverwaltung der Bürgerschaft, 3. die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Landesverfassung und § 4 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft, 4. die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zugewiesen ist, 5. die technisch-organisatorische Maßnahmen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach den Ziffern 1 bis 4. (3) Soweit besondere Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen, des Petitionsgesetzes, des Bremischen Abgeordnetengesetzes, des Bremischen Archivgesetzes und der Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. (4) Auf die Stadtbürgerschaft finden die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar Anwendung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist 1. Erheben das Beschaffen von Daten über die betroffene Person, 2. Speichern das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Löschen das endgültige Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, 5. Nutzen jede sonstige Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten, 6. Anonymisieren das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (2) Die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 EU-Datenschutz-Grundverordnung sind entsprechend anwendbar. § 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist rechtmäßig, soweit 1. die betroffene Person eingewilligt hat oder 2. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. (2) Für die Einwilligung der betroffenen Person gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 und 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 4 Auftragsdatenverarbeitung Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 5 Erhebung, Speicherung und Nutzung (1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist rechtmäßig, soweit es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstellen. (2) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die betroffene Person einwilligt. § 6 Übermittlung (1) Die Übermittlung von Daten zu parlamentarischen Zwecken ist rechtmäßig, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen und Gruppen sowie an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Parlamentsverwaltungen zum Zweck parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden, soweit die empfangenden Stellen einen diesem Gesetz gleichwertigen Schutz der in § 1 Absatz 1 genannten Daten gewährleisten. (2) Für die Übermittlung von Daten zu nicht parlamentarischen Zwecken gelten die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie spezialgesetzliche Regelungen. (3) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse, entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. § 7 Veröffentlichung (1) Personenbezogene Daten, die nicht vertraulich zu behandeln oder geheim zu halten sind, dürfen in Parlamentsmaterialien der Bürgerschaft (insbesondere Plenar- und Ausschussprotokolle, Vorlagen, Drucksachen, Umdrucke) veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstellen. Geheimhaltungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisses bleiben unberührt. (2) In den Berichten des Petitionsausschusses dürfen die Namen der Petentin oder des Petenten nicht veröffentlicht werden. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, in die Berichte einen Hinweis auf das Aktenzeichen der Petition den Stadtteil, in welchem die Petentin oder der Petent wohnt, oder bestimmte Örtlichkeiten aufzunehmen. Bei öffentlichen Petitionen wird der Name der Petentin oder des Petenten veröffentlicht. § 8 Veröffentlichung von Abgeordnetendateien Für das Handbuch gespeicherte Daten der Abgeordneten können auf elektronischen Datenträgern oder in einem automatisierten Abrufverfahren an Dritte bekanntgegeben werden, soweit der Abgeordnete oder die Abgeordnete nach Unterrichtung nicht widersprochen hat. § 9 Löschung Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht rechtmäßig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. § 10 Parlamentsinformations- und Dokumentationssysteme (1) Die Bürgerschaft betreibt Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme, in denen die in § 1 Absatz 1 genannten Daten nach Maßgabe des § 3 verarbeitet werden dürfen. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssysteme dienen der Erleichterung der parlamentarischen Arbeitsabläufe sowie der Information der Öffentlichkeit. Für die Bereitstellung sitzungsbezogener Dokumente betreibt die Bürgerschaftskanzlei ein Sitzungssystem. (2) Auf die Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem darf die Öffentlichkeit nur Zugriff erhalten, soweit dadurch 1. allgemein zugängliche Unterlagen bereitgestellt werden, 2. Dokumente in einer Weise nachgewiesen werden, dass eine Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten vermieden wird. Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft Auskunft aus dem Informationssystem erteilen, soweit die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunft Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. (3) Auf weitere im Sitzungssystem bereitgestellte Vorlagen mit personenbezogenen Daten und auf Niederschriften nicht öffentlicher Sitzungen dürfen die Abgeordneten und ständigen Gäste der Ausschüsse im Rahmen der technischen Voraussetzungen unmittelbaren Zugriff erhalten. (4) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten des Parlamentsinformations- und -dokumentationssystems nicht unberechtigt zugegriffen werden kann. (5) Eine vollständige oder teilweise Änderung, Löschung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen gespeicherten Daten ist ausgeschlossen. Für personenbezogene Daten gilt Satz 1 nur, soweit deren erstmalige Speicherung, Erhebung und Nutzung in den elektronischen Parlamentsinformations- und -dokumentationssystemen im Einklang mit § 5 Absatz 1 gestanden hat. § 11 Auskunft (1) Der betroffenen Person ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten und deren Herkunft zu erteilen, die über sie bei der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern, den Fraktionen und Gruppen oder der Bürgerschaftskanzlei gespeichert sind. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. der Auskunft überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen. (3) Die Verweigerung der Auskunft ist zu begründen. Dies gilt nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium nach § 16 wenden kann. § 12 Richtigstellung und Berichtigung (1) Sind in einer Bürgerschaftsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf Antrag der betroffenen Person in einer Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht werden (Richtigstellung). (2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung von Sitzungsniederschriften erfolgt nicht. (3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen. (4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft und ihrer Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen. Ein Anspruch der betroffenen Person auf die Berichtigung von Sitzungsniederschriften besteht nicht. § 13 Verschwiegenheitspflicht (1) Abgeordnete haben über geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bürgerschaft bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder von Gremien der Bürgerschaft. (2) Angestellte der Fraktionen und Gruppen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die Ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen und Gruppen dürfen personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft und ihrer Gremien nur zugänglich gemacht werden, soweit sie arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. § 14 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnisse (1) Die Bürgerschaft und ihre Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen. (2) Die Bürgerschaft führt ein Verzeichnis für jedes von ihr betriebene automatisierte Verfahren. Das Verzeichnis enthält Angaben über 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, 2. die Zwecke der Verarbeitung, 3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, 4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen, 5. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-Datenschutz-Grundverordnung genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien, 6. die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien, 7. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 15. § 15 Technische und organisatorische Maßnahmen Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen und die dazu geeigneten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. § 16 Datenschutzkontrolle (1) Zu Beginn jeder Wahlperiode bildet die Bürgerschaft einen Datenschutzausschuss, der die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzordnung und der besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 überwacht. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß dem Bremischen Verfassungsschutzgesetz und durch die Kommission gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz ist von der Überwachung ausgenommen. (2) Die Fraktionen und Gruppen überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung. (3) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen betroffener Personen entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Ein Mitglied des Datenschutzgremiums ist von der Überprüfung solcher Vorgänge ausgeschlossen, an denen es selbst oder in seinem Auftrag eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unmittelbar beteiligt war oder ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds das Datenschutzgremium, das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt. Die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschlossene Mitglied angehört, bestimmt, wer an dessen Stelle an der Überprüfung mitwirkt, für die der Ausschluss besteht; die Sätze 2 und 3 gelten für das ersatzweise bestimmte Fraktions- oder Gruppenmitglied entsprechend. (4) Das Datenschutzgremium ist berechtigt, die Verfahrensverzeichnisse gemäß § 14 Absatz 2 einzusehen. Die von den Fraktionen und Gruppen geführten Verzeichnisse sieht allein das der jeweiligen Fraktion oder Gruppe angehörige Mitglied des Datenschutzgremiums ein. (5) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Vorstand über festgestellte Verstöße. Es kann der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und den Fraktionen und Gruppen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geben. (6) Die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll das Datenschutzgremium beraten, falls es sie oder ihn darum ersucht. Die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann davon unberührt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. (7) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums und die nach Absatz 4 Satz 4 ersatzweise bestimmten Fraktions- und Gruppenmitglieder sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (8) Niemand darf wegen der Tatsache, dass sie oder er sich an das Datenschutzgremium gewandt hat, benachteiligt werden. Anlage 5 Richtlinien über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 28. Juni 2018 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 (Vorschriften) sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958. I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen. 2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu p

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.