Bremen

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 224738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

als Mitgliedern der Bürgerschaft, Mitgliedern des Senats, Beauftragten des Senats, der:dem Landesbehindertenbeauftragten, der:dem Polizei- und Feuerwehrbeauftragten und der Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Das Nähere regelt die Hausordnung. (2) Anderen als den in der Bürgerschaft redeberechtigten Personen ist es während der Sitzungen untersagt, Erklärungen abzugeben sowie Beifall oder Missfallen zu äußern. (3) Verstößt eine Person gegen Absatz 1 oder 2 oder verletzt sie in anderer Weise die Würde oder Ordnung des Hauses, so kann ihr der weitere Aufenthalt im Plenarsaal oder in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft untersagt werden. Befolgt sie das Verbot nicht, so kann Zwang angewendet werden. (4) Wenn im Plenarsaal störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen. Kann die Präsidentin oder der Präsident sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er ihren oder seinen Stuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen. (5) Entsteht auf der Tribüne störende Unruhe, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Tribüne räumen lassen. (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 3 und Absatz 5 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. VIII. Abstimmungen und Wahlen § 57 Eröffnung der Abstimmung Nach Schluss der Beratung und nach Abgabe etwaiger Erklärungen gemäß § 47 Absatz 2 eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Die Bürgerschaft kann die Abstimmung vertagen. § 58 Beschlussfähigkeit (1) Die Bürgerschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst werden, ohne dass die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung angezweifelt worden ist. (2) Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. (3) Auf Antrag ist die Beschlussfähigkeit von der Präsidentin oder dem Präsidenten festzustellen. Mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung auf. Sie oder er kann dies mit der Ladung zu einer neuen Sitzung verbinden, die auch am gleichen Tag stattfinden kann. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. (4) Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung oder Wahl zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf das Wort zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden. (5) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen. (6) Soweit nach der Verfassung die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Mitgliedern erforderlich ist, muss die vorgeschriebene Zahl der Anwesenden ausdrücklich festgestellt werden. Die Feststellung kann mit der sachlichen Abstimmung verbunden werden. § 59 Beschlussfassung (1) Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, fasst die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Wird das festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden. § 60 Fragestellung, Teilung der Frage bei Abstimmungen (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen bei Abstimmungen so, dass sie sich mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann auf Verlangen das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Bürgerschaft. (2) Jedes Mitglied der Bürgerschaft kann die Teilung der Frage verlangen. Über Staatsverträge kann nur im Ganzen abgestimmt werden. § 61 Abstimmung und namentliche Abstimmung (1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die Präsidentin oder der Präsident kann von sich aus die Gegenprobe vornehmen. Auf Verlangen eines Mitglieds der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Gegenprobe vor. Das Gleiche gilt für die Feststellung der Stimmenthaltung. (2) Können sich die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der Gegenprobe über das Abstimmungsergebnis nicht einigen, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden. Ist auch dieses Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt namentliche Abstimmung. (3) Namentlich abgestimmt wird auch dann, wenn dies vor Beginn der Abstimmung Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. Bei einem solchen Antrag findet weder Begründung noch Aussprache statt. (4) Abgestimmt wird bei namentlicher Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge. Nach Beendigung des Namensaufrufs wird durch Aufruf des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abstimmung gegeben. Weichen die Aufzeichnungen der Schriftführer voneinander ab, sodass das Ergebnis zweifelhaft ist, wird die Abstimmung wiederholt. (5) Bei der namentlichen Abstimmung wird nur die einfache Erklärung mit Ja oder Nein zugelassen sowie die Erklärung, dass man sich der Stimme enthält. Vorbehalte, Bedingungen oder eine Begründung sind nicht statthaft. Wer sich diesen Vorschriften nach Erinnerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten nicht unterwirft, wird in der Abstimmung übergangen. (6) Namentliche Abstimmungen sind bei Geschäftsordnungsanträgen unzulässig. § 62 Reihenfolge der Abstimmung (1) Vor der Abstimmung ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anträge nach folgender Reihenfolge: 1. Anträge auf Aussetzung des Beschlusses, a) für unbestimmte Zeit, b) für bestimmte Zeit. 2. Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisungen an Ausschüsse, Einholung von Auskünften und dergleichen, 3. Änderungsanträge, 4. Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst. (2) Bei mehreren in einer Linie stehenden Anträgen entscheidet in der Regel die Zeit der Einbringung. (3) Bei verschiedenen infrage stehenden Geldsummen wird 1. die kleinere in Anschlag gebrachte Einnahmesumme, 2. die größere Ausgabesumme und 3. über die kleinere Kürzung des Anschlags zuerst abgestimmt. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden. (4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist. (5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, so wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt. (6) Eventualhaushaltsmaßnahmen werden wie Kürzungen behandelt. Bei Anträgen, die den gleichen Betrag entweder kürzen oder dem Eventualhaushalt zuweisen, wird der Kürzungsantrag zuerst zur Abstimmung gestellt. (7) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. § 63 Berechnungsverfahren Bei Wahlen wird für die Berechnung der zu vergebenden Sitze das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt. § 64 Wahlen (1) Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nicht mehr als die Zahl der zu Wählenden vorschlagen. (2) Über Wahlvorschläge wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied der Bürgerschaft widerspricht. In diesem Fall erfolgt eine geheime Abstimmung. (3) Sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Liegt auch danach Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. (4) Die geheime Abstimmung erfolgt mit Stimmzetteln in Wahlkabinen. Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt werden. Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben Stimmzettel zurückzuweisen, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet wurden (5) Stimmzettel, die Zusätze oder Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig, wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder die Wählerin oder der Wähler erkennbar wird. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn er mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält. (6) Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht eine Fraktion widerspricht. Werden mehrere Personen in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Dabei muss bei jeder zu wählenden Person die Möglichkeit bestehen, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. Enthält ein Stimmzettel zu keinem Wahlvorschlag eine Kennzeichnung, ist er ungültig. (7) Gibt es bei der Wahl für ein Amt mehrere Wahlvorschläge und erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Die Wahl erfolgt durch Kennzeichnung eines Vorschlags in dem dafür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Feld. Fehlt eine Kennzeichnung gilt die Stimme als Enthaltung. § 65 Wahl des Senats, Misstrauensantrag, Senatorenanklage Die Wahl des Senats, die Behandlung eines Misstrauensantrags und die Senatorenanklage bestimmen sich nach den Artikeln 107, 110 und 111 der Landesverfassung. Die Wahl der Mitglieder des Senats erfolgt in geheimer Abstimmung. § 66 Bekanntgabe des Ergebnisses Nach jeder Abstimmung oder Wahl gibt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis bekannt. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in das Plenarprotokoll als Anlage aufzunehmen. IX. Niederschrift der Beratungen und Beschlüsse, Prüfung der Reden § 67 Plenarprotokoll (1) Über jede Sitzung der Bürgerschaft wird auf Grundlage einer Tonaufnahme ein wortgetreues Plenarprotokoll angefertigt. Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie aufgenommen. Das Plenarprotokoll wird den Mitgliedern der Bürgerschaft in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. (2) Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen werden im Internet durch die Bürgerschaftskanzlei veröffentlicht. (3) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen der Bürgerschaft wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und dem Senat in elektronischer Form zugeleitet wird. Das Beschlussprotokoll wird ebenfalls im Internet veröffentlicht. § 68 Prüfung der Reden (1) Den Rednerinnen und Rednern werden vor der Veröffentlichung des Plenarprotokolls ihre Redebeiträge zur Durchsicht und zum Zweck der etwa erforderlichen Berichtigung elektronisch zugestellt. (2) Die zu veröffentlichende Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Die Rednerinnen und Redner sind daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. (3) Vorläufige Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch die Rednerinnen und Redner einem anderen als der Präsidentin oder dem Präsidenten nur mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners zur Einsicht überlassen werden. (4) Werden die vorläufigen Niederschriften von den Rednerinnen und Rednern nicht innerhalb von drei Arbeitstagen zurückgesandt, gelten sie als genehmigt. (5) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit den Rednerinnen und Rednern erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. X. Ausschüsse § 69 Bildung von Ausschüssen und sonstigen Gremien (1) Die Bürgerschaft setzt die in der Landesverfassung sowie in weiteren gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Gremien und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse ein. (2) Soweit die Einsetzung von Ausschüssen durch die Verfassung oder gesetzlich vorgesehen oder zugelassen ist, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, sofern nicht in der Verfassung oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) In einem Einsetzungsbeschluss legt die Bürgerschaft die Aufgaben der Ausschüsse, die Zahl der ordentlichen Mitglieder und, soweit sie einem ständigen Ausschuss nach Art. 105 Abs. 3 der Landesverfassung eine Befugnis überträgt, die besonderen Befugnisse des Ausschusses fest. Sie kann Erledigungsfristen und weitere Anordnungen festsetzen und über eine Änderung oder Ergänzung des Einsetzungsbeschlusses jederzeit beschließen. § 70 Unterausschüsse Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufgaben einsetzen. Er setzt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses fest, wobei er darauf zu achten hat, dass jede im Ausschuss vertretene Fraktion oder Gruppe mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen. Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen überwiesen worden, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss einsetzen. § 71 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. § 72 Enquetekommission (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann eine Enquetekommission eingesetzt werden. Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen. (2) Die Mitglieder der Enquetekommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. (3) Die Enquetekommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber in der Bürgerschaft stattfinden kann. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß. § 73 Mitglieder der Ausschüsse (1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Für die Berechnung der auf die jeweilige Fraktion entfallenden Sitze wird das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrundgelegt. Die Fraktionen benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten die Ausschussmitglieder. Sie haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung schriftlich oder per Mail mitzuteilen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, sind auf Antrag einer Fraktion die Stellen der Ausschüsse neu zu benennen, die von der Änderung betroffen sind. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sowie die späteren Änderungen der Bürgerschaft bekannt. (2) In den Ausschüssen ist das ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Ist das ordentliche Mitglied verhindert, kann die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden angezeigt wird. (3) Fraktionslose Abgeordnete können einem Ausschuss als beratendes Mitglied angehören, sofern sie nicht bereits beratendes Mitglied einer Deputation sind. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Abgeordnete nach Beratung im Vorstand als beratende Ausschussmitglieder. Fraktionslose Mitglieder können gegenüber dem Vorstand Wünsche bezüglich der Angehörigkeit zu einem konkreten Ausschuss äußern. Ein Anspruch darauf, einem bestimmten Ausschuss anzugehören, besteht nicht. § 74 Wahl der Vorsitzenden (1) Die Fraktionen führen eine Verständigung über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Deputationssprecherinnen oder Deputationssprecher sowie deren Stellvertretungen herbei. Dabei wird berücksichtigt, dass die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft oder die Stellvertretung nach Art. 105 Absatz 1 der Landesverfassung den Vorsitz im Geschäftsordnungsausschuss hat und der größten Oppositionsfraktion der Vorsitz im Haushalts und Finanzausschuss zusteht. Kommt es nicht zu einer Verständigung, erfolgt der Zugriff nach dem Rangmaßzahlverfahren (Schepers), getrennt nach dem Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in den ständigen Ausschüssen und den nicht ständigen Ausschüssen. Das Gleiche gilt für die Deputationen. (2) Die von der Bürgerschaft eingesetzten Ausschüsse wählen unter Berücksichtigung des Absatzes 1 unter sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. § 75 Aufgaben (1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen von der Bürgerschaft erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereichs können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen. Bei Abgabe eines Ausschussberichtes kann die Minderheit einen Minderheitsbericht erstatten oder verlangen, dass ihre Gründe gegen den Beschluss der Mehrheit oder ihre abweichenden Anträge in dem Bericht mitgeteilt werden. (2) Die Ausschüsse beraten nach dem Einbringen des Haushalts die Teile des Haushaltsplans, die ihren Aufgabenbereich betreffen. (3) Die Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Anhörungen durchführen. Auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder muss der Ausschuss eine Anhörung zu dem beantragten Gegenstand durchführen. § 76 Verfahren in Europa- und Bundesangelegenheiten Die Bürgerschaft überträgt dem für Europa- und Bundesangelegenheiten zuständigen Ausschuss gemäß Art. 105 Absatz 3 der Landesverfassung das Recht, in Fällen einer Subsidiaritätsrüge nach Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit des Vertrags von Lissabon oder bei sonstigen kurzfristigen Stellungnahmen zu Bundesratsentscheidungen für die Bürgerschaft Stellung zu nehmen, wenn dies zur Einhaltung von Fristen notwendig ist. § 77 Sitzungsleitung und Verfahren (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratungen des Ausschusses. Sie oder er achtet während der Sitzung insbesondere auf eine geordnete Wahrnehmung der Rede-, Antrags- und Stimmrechte sowie die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. (2) Ist außer der oder dem Vorsitzenden auch deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin verhindert, so soll das dienstälteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen leiten. § 78 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Umlaufverfahren eines Ausschusses (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Der Ausschuss ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. (2) § 7a und § 58 Absatz 1 gilt entsprechend. § 79 Öffentlichkeit (1) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die Vorschriften des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen sowie des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft bleiben unberührt. Dies gilt nicht für Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten des Artikels 101 Absatz 1 Nr. 6 und 7 sowie der Artikel 85 Absatz 1 und 95 der Landesverfassung. (2) Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Zuhörerinnen und Zuhörern sowie den Medien der Zutritt zur Sitzung des Ausschusses gestattet wird. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Sitzung selbst als auch unter der Zuhörerschaft. Wird ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung durch Zuhörerinnen und Zuhörer gestört, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende deren Entfernung veranlassen. (3) Mit der Einladung schlägt die oder der Vorsitzende die voraussichtliche Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses vor. (4) Auf Antrag einer Fraktion oder des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Öffentlichkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auszuschließen, wenn öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern oder überwiegende schutzwürdige Belange Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausschluss- oder Beschränkungsgrundes sind darzulegen. (5) Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Er kann sich auf die Sitzung insgesamt oder einzelne Gegenstände beziehen. (6) Beschließt der Ausschuss eine nicht öffentliche Sitzung, dürfen nur Mitglieder des Ausschusses, Mitglieder des Senats sowie Vertreterinnen und Vertreter des Senats und die sonst vom Ausschuss zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben. (7) Wird der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 4 Satz 1 abgelehnt, sind die Gegenstände, auf die sich der Antrag bezieht, in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Bei Beratungen in öffentlicher Sitzung sind der unantastbare Bereich privater Lebensführung sowie Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse oder entgegenstehende Rechtsvorschriften zu beachten. § 79a Durchführung von Ausschusssitzungen und Zulässigkeit von Video- und Hybridkonferenzen in außergewöhnlichen Fällen (1) Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich in Präsenz statt. (2) Soweit es technisch möglich ist, können Ausschusssitzungen in außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Bürgerschaft oder aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, durch Zuschaltung aller Mitglieder, ständige Gäste und sonstige Gäste im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Ausschuss es zuvor mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. (3) Auswärtige Sachverständige und auswärtige Auskunftspersonen können zu Sitzungen per Videokonferenz zugeschaltet werden (Hybridkonferenz). (4) Bei Durchführung einer Sitzung nach Absatz 2 stimmen die Mitglieder des Ausschusses in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 4 und 5 nach namentlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder unter Nutzung technischer Mittel, wie z.B. Umlaufverfahren oder Nutzung von Abstimmungsschaltflächen ab, die die Feststellbarkeit ihres Abstimmungsverhaltens gewährleisten. (5) Journalistinnen und Journalisten sowie der Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung von § 88 ein Zugang zu Videokonferenzen öffentlicher Ausschusssitzungen einzuräumen, soweit dies technisch möglich ist. (6) Personen nach § 80 ist auf Verlangen, unter Nutzung eigener technischer Mittel, ein Zugang zu ausschließlich mittels Videokonferenztechnik d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.