Bremen

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses

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Quellenkennung: 224738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.07.2019 Inkrafttreten14.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023 Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 208 Gliederungsnummer:1100-a-1 Zitiervorschlag: "Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom 28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 208), zuletzt geändert durch Beschluss der Bürgerschaft vom 13. Dezember 2023"

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en Missbrauch des Fragerechts dar, so weist die Präsidentin oder der Präsident die Zusatzfrage zurück. (4) Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Senat schriftlich. § 24 Große Anfragen und Kleine Anfragen (1) Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Große Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die vom Senat binnen fünf Wochen schriftlich zu beantworten sind. Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerinnen und Fragesteller hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen. Die Frist beginnt mit der auf die Übermittlung der Anfrage an den Senat folgenden Senatssitzung. Auf die Antwort des Senats erfolgt eine Aussprache, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. (2) Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke können an den Senat Kleine Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die binnen fünf Wochen schriftlich vom Senat zu beantworten sind. Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerin oder des Fragestellers hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Große und Kleine Anfragen können mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Dem Senat ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bürgerschaft auf schriftlich begründeten Antrag die Frist zur Beantwortung der Großen und Kleinen Anfragen zu verlängern, wenn nicht die Fragestellerinnen und Fragesteller widersprechen. (5) Antwortet der Senat innerhalb der Fristen (Absätze 1, 2 und 4) nicht, so können die Fragestellerinnen und Fragesteller nach Behandlung der Großen Anfragen eine Aussprache verlangen. § 25 Aktuelle Stunde (1) In jeder ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft findet auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe über Angelegenheiten von allgemeinem aktuellen Interesse eine Kurzdebatte (Aktuelle Stunde) zu bestimmt bezeichneten Themen statt. (2) Der Antrag muss bis zwei Arbeitstage, 9:00 Uhr, vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Bürgerschaft gestellt werden und den Gegenstand und den Grund seiner Aktualität bezeichnen. Ein aktueller Anlass ist nur gegeben, wenn sich der Antrag auf Umstände oder Ereignisse bezieht, die nach Feststellung der Tagesordnung durch den Vorstand eingetreten oder bekannt geworden sind. Ist ein Thema in Form eines Antrages, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen in der Bürgerschaft, ist der Antrag nicht zulässig. Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für unzulässig, so entscheidet die Bürgerschaft zu Beginn der Sitzung. (3) Die Aktuelle Stunde ist der erste Tagesordnungspunkt. Jede Fraktion oder Gruppe kann nur ein Thema benennen. Werden mehrere Anträge zu unterschiedlichen Themen gestellt, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Bürgerschaft geändert werden, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht widersprechen. (4) Anträge, die nicht besprochen worden sind, gelten als erledigt. (5) Die Redezeit pro Fraktion darf bei einem Thema fünfzehn Minuten nicht überschreiten. Werden mehrere Themen behandelt, darf die Redezeit pro Fraktion in der Aktuellen Stunde dreißig Minuten nicht überschreiten. Je Thema sind bis zu zwei Redebeiträge pro Fraktion oder Gruppe zulässig. §§ 45 Absatz 3 und 5 gelten entsprechend. Die Redezeit der Einzelabgeordneten beträgt fünf Minuten. (6) Als erste Rednerin oder erster Redner erhalten die Antragsteller das Wort. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Übrigen das Wort abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. (7) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. § 26 Entschließungsanträge Entschließungsanträge sind Anträge, die die Aufforderung zur Willens- oder Meinungsbekundung der Bürgerschaft zum Inhalt haben. Entschließungsanträge, die in wesentlicher Verbindung mit einem Tagesordnungspunkt stehen, können im Laufe der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt gestellt werden. § 27 Haushaltsvorlagen Über Haushaltsvorlagen wird erst endgültig Beschluss gefasst, wenn der Haushalts- und Finanzausschuss sie beraten hat. Die Bürgerschaft kann davon abweichen, sofern nicht Abgeordnete in Fraktionsstärke widersprechen. § 28 Gesetzesvorlagen, Anzahl der Lesungen (1) Anträge, die Gesetzesentwürfe enthalten, werden in der Bürgerschaft in zwei Lesungen beraten. In der ersten Lesung soll eine allgemeine Besprechung der Gesetzesvorlage stattfinden. Wird eine Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Lesung. Der Senat hat die von ihm eingebrachten Gesetzesentwürfe, sofern eine Debatte stattfindet, zu Beginn der Debatte zu begründen. (2) Die zweite Lesung soll in der Regel frühestens eine Woche nach der ersten Lesung stattfinden, sofern nicht die Bürgerschaft etwas anderes beschließt. Liegen Änderungsanträge zu der Gesetzesvorlage vor, kann die Bürgerschaft beschließen, nur diejenigen Teile der Gesetzesvorlage in der Einzelberatung zur Verhandlung zu stellen, die von den Änderungsanträgen betroffen sind. (3) Anträge, die verfassungsändernde Gesetzesvorlagen betreffen, sind in drei Lesungen an drei verschiedenen Tagen zu beraten. Die Bürgerschaft hat die Vorlage nach der ersten Lesung an einen nicht ständigen Ausschuss nach Artikel 125 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zu überweisen. Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. Im Anschluss an die dritte Lesung findet eine namentliche Abstimmung statt. (4) Die Schlussabstimmung über ein Gesetz, mit dem eine Vorschrift im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, eingeführt oder geändert wird, ist erst zulässig, wenn eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Anlage 5 dieser Geschäftsordnung stattgefunden haben. § 29 Eingaben Eingaben an die Bürgerschaft zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind und keine Petitionen darstellen, werden, soweit sie dazu nach Form und Inhalt geeignet sind, den Mitgliedern der Bürgerschaft in elektronischer Form, ansonsten ihrem Gegenstande nach in der nächsten Bürgerschaftssitzung zur Kenntnis gebracht und in der Bürgerschaftskanzlei zur Einsichtnahme ausgelegt. § 30 Bürgerantrag Bürgeranträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Bürgerschaftssitzung, wenn über die Zulässigkeit vor der Sitzung des Bürgerschaftsvorstands entschieden wurde, in der die Bürgerschaftssitzung anberaumt wurde. Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. § 31 Rücknahme von Vorlagen Jede Vorlage kann bis zum Schluss der Beratung von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zurückgezogen werden. Wird ein Antrag in einer Sitzung zurückgezogen, kann jedes Mitglied der Bürgerschaft ihn in derselben Sitzung wieder aufnehmen. Wird der Antrag außerhalb einer Sitzung zurückgezogen, kann er nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich wieder aufgenommen werden. § 32 Änderung von Anträgen Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung der Vorlage, auf die sie sich beziehen, gestellt werden. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind zulässig. § 33 Unerledigte Gegenstände Anträge, Anfragen und sonstige Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Das gilt nicht für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen, für Bürgeranträge und für Petitionen. Diese müssen von der neu gewählten Bürgerschaft weiterbehandelt werden. VI. Sitzungen der Bürgerschaft § 34 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. (2) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes sind darzulegen. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. (3) Beschließt die Bürgerschaft eine nicht öffentliche Sitzung, dürfen nur Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats sowie Vertreterinnen und Vertreter des Senats und die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassenen Personen im Plenarsaal verbleiben. § 35 Einberufung und Ladung (1) Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft finden nach Bedarf statt. Die Zeitabstände sollen in der Regel nicht länger als einen Monat betragen. Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft finden in der Regel an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. (2) Tag und Zeitpunkt der Sitzung werden im Internet durch die Bürgerschaftskanzlei veröffentlicht. Den Mitgliedern der Bürgerschaft wird die Ladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung gesondert durch die Bürgerschaftskanzlei übermittelt, und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung. (3) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung rechtzeitig mitzuteilen. (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, 1. wenn die Bürgerschaft es beschließt, 2. wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält oder 3. wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft dies schriftlich beantragt. Die außerordentliche Versammlung findet unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eingang des Begehrens, statt. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Senats bzw. der Antragstellerinnen und Antragsteller einen anderen Zeitpunkt beschließen. § 36 Tagesordnung (1) Auf die Tagesordnung zu bringen sind mit Ausnahme Kleiner Anfragen alle vor der Sitzung des Vorstands, in der die Versammlung anberaumt wird, in der gehörigen Form eingegangenen selbstständigen Vorlagen (§ 18). Große Anfragen sind nur auf die Tagesordnung zu bringen, soweit sie mindestens sechs Wochen, in Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 2 vier Wochen vor der Sitzung der Bürgerschaft dem Senat zugeleitet worden sind oder eine Antwort bereits vorliegt. Die Frist beginnt mit der auf die Übermittlung der Anfrage an den Senat folgenden Senatssitzung. (2) Die Reihenfolge bestimmt der Vorstand, und zwar in der Regel nach der Zeit des Eingangs. Tagesordnungspunkte, die in der Sitzung der Bürgerschaft nicht behandelt wurden, werden in der Regel in der nächsten Sitzung nach der Aktuellen Stunde behandelt. § 37 Spätere Vorlagen, Dringlichkeitsanträge Alle späteren oder sonst nicht auf die Tagesordnung zu setzenden Vorlagen im Sinne des § 18 sind, soweit sie spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beginn des Sitzungstages der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zugegangen sind, in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen anzuzeigen. Die Bürgerschaft kann beschließen, solche Eingänge, bei denen es sich als um dringlich bezeichnete Anträge handelt, nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Sie kommen, sofern die Bürgerschaft nichts anderes beschließt, an das Ende der Tagesordnung. § 38 Abweichung von der Tagesordnung (1) Die Bürgerschaft kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern. (2) Die Bürgerschaft kann Verhandlungsgegenstände für eine oder mehrere Sitzungen von der Tagesordnung absetzen. Tagesordnungspunkte, die von Abgeordneten eingebracht werden, können nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller wieder abgesetzt werden. (3) Die Bürgerschaft kann beschließen, mehrere Tagesordnungspunkte gemeinsam zu beraten. Das gilt nicht, wenn die antragstellenden Abgeordneten der Verbindung widersprechen. § 39 Sitzungsleitung, geschäftliche Mitteilungen (1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. (2) An der Aussprache in den Versammlungen der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident, solange der Vorsitz geführt wird, außer durch Erläuterung von Tatsachen, nicht teil. Bei Beteiligung an der Debatte ist bis zur Erledigung des Verhandlungsgegenstandes der Vorsitz an eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abzugeben. (3) Nach Mitteilung der Eingänge und gegebenenfalls einer Beschlussfassung zu diesen werden die einzelnen Gegenstände verhandelt. § 40 Unterbrechung und Schließung der Sitzung (1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen werden soll und wann sie wieder beginnt. Eine Sitzung kann insbesondere unterbrochen werden, wenn im Plenarsaal eine störende Unruhe entsteht. (2) Den Schluss der Sitzung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, sofern die Tagesordnung nicht erledigt ist. § 41 Eröffnung und Schließung der Beratung (1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Verhandlung über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht. (2) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung für geschlossen. § 42 Aussetzung des Beschlusses und Vertagung der Beratung (1) Wird bei der Beratung die Aussetzung der Beschlussfassung beantragt, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache vorerst auf diesen Antrag beschränken und darüber abstimmen lassen. (2) Anträge auf Vertagung oder auf Schluss der Beratung sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen, der Antrag auf Schluss der Beratung, nachdem die Namen der noch ausstehenden Rednerinnen und Redner verlesen worden sind. Zu solchen Anträgen erhalten nicht mehr als zwei Rednerinnen oder Redner dafür und zwei dagegen das Wort. Die Abstimmung über einen Antrag auf Vertagung geht derjenigen über den Antrag auf Schluss der Beratung voraus. § 43 Rederecht, Reihenfolge der Rednerinnen und Redner (1) Wer zu reden wünscht, hat sich durch Handzeichen zu Wort zu melden. Die Namen werden in der Reihenfolge der Anmeldung in einer Liste vermerkt. (2) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner ihre oder seine Ausführungen zu unterbrechen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Bürgerschaft, ohne dass hierüber eine Aussprache stattfindet, eine andere Reihenfolge der Redebeiträge festsetzen. (4) Jedes Mitglied kann seinen Platz auf der Rednerliste an ein anderes Mitglied seiner Fraktion oder Gruppe abtreten. (5) Berichterstatterinnen oder Berichterstatter von Ausschüssen und Deputationen erhalten zu Beginn der Beratung auf ihre Wortmeldung das Wort. Das Gleiche gilt für von den Fragestellerinnen oder Fragestellern beauftragte Abgeordnete und für Abgeordnete, die mit der Begründung eines auf der Tagesordnung stehenden Antrags von den Antragstellerinnen und Antragstellern beauftragt sind. (6) Niemand erhält in derselben Sitzung zu demselben Gegenstand öfter als dreimal das Wort. Wortmeldungen gemäß § 46, § 47 Absätze 1 bis 3, § 48 sowie § 49 zählen hierbei nicht mit. § 44 Die Rede (1) Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann zulassen, dass kurze Beiträge von einem Saalmikrofon aus geleistet werden. (2) Reden und Schriftstücke dürfen als Zitate verlesen werden, wenn diese als solche kenntlich gemacht sind. § 45 Dauer der Rede (1) Die Gesamtredezeit beträgt, soweit interfraktionell nicht anderweitige Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich zwanzig Minuten je Fraktion. Für einzelne Verhandlungsgegenstände kann die Bürgerschaft ohne Aussprache die Redezeiten verlängern oder verkürzen. (2) Der erste Redebeitrag soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die weiteren Rednerinnen und Redner erhalten eine Redezeit von jeweils fünf Minuten. In den Fällen, in denen eine verlängerte Redezeit vereinbart wurde, kann jede Fraktion für eines ihrer Mitglieder bis zu dreißig Minuten Redezeit beanspruchen. (3) Die Redezeit der Einzelabgeordneten beträgt 5 Minuten. Die Redezeit für Gruppen beträgt maximal die Hälfte der Redezeit der Fraktionen, mindestens jedoch 5 Minuten. (4) Die Bürgerschaft kann mit Zustimmung der Fraktionen ohne Aussprache eine Gesamtredezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände festlegen und sie auf Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordnete verteilen. (5) Dem Senat stehen die gleichen Redezeitkontingente zur Verfügung wie den Fraktionen. Nehmen Mitglieder des Senats oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu einem Verhandlungsgegenstand insgesamt für längere Zeit das Wort, als für eine Fraktion vereinbart worden war, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit zu, die der Dauer der Überschreitung entspricht. Die Bürgerschaft legt zugleich ohne Aussprache die weiteren Redezeiten für Gruppen und Einzelabgeordnete fest. § 46 Wortmeldung zur Geschäftsordnung Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordneten während der Aussprache außerhalb der Reihenfolge das Wort zur Geschäftsordnung erteilen. In diesem Falle dürfen sich die Ausführungen nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Zur Geschäftsordnung darf nicht länger als fünf Minuten gesprochen werden. § 47 Persönliche und tatsächliche Erklärungen (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann jederzeit bis zum Schluss der Beratung Mitgliedern, die erklären, tatsächliche Aufklärung über den Verhandlungsgegenstand geben zu können, das Wort erteilen, ohne dass jedoch eine Rednerin oder ein Redner unterbrochen wird. (2) Zur Abwehr persönlicher Angriffe oder zur Berichtigung eigener Ausführungen wird das Wort nach Schluss der Aussprache vor der Abstimmung oder im Falle der Vertagung am Schluss der Beratung erteilt. (3) Wenn die Wortmeldung nach Schluss der Beratung desjenigen Tagesordnungspunktes erfolgt, zu dem die Erklärung gemäß Absatz 2 abgegeben werden soll, so kann das Wort erst unmittelbar vor Schluss der Sitzung erteilt werden. (4) In den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird das Wort nur einmal erteilt. Die Rededauer darf fünf Minuten nicht überschreiten. § 48 Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen Im Laufe der Debatte können Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, an die Rednerinnen und Redner gerichtet werden. Wer eine Zwischenfrage zu stellen oder eine Zwischenbemerkung zu machen wünscht, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Diese oder dieser fragt die Rednerin oder den Redner, ob sie oder er eine Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung zulässt. Wird dies bejaht, so erhält das Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer kurz und präzise gefassten Frage oder einer Zwischenbemerkung. Diese dürfen eine Minute nicht überschreiten und werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet. § 49 Kurzintervention Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils eineinhalb Minuten nicht überschreiten; sie wird nicht auf die Redezeiten angerechnet. § 50 Anwesenheit von Mitgliedern des Senats, Erklärungen des Senats (1) Die Bürgerschaft kann bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern des Senats verlangen. Der Senat teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung der Bürgerschaft die Anwesenheitszeiten der Mitglieder des Senats oder ihrer Vertretungen schriftlich mit. (2) Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft Zutritt. (3) Der Senat kann aus besonderen Anlässen jederzeit verlangen, dass seiner Vertreterin oder seinem Vertreter außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer Erklärung erteilt wird. (4) Die Absicht einer Erklärung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bis drei Arbeitstage vor der Sitzung, 9:00 Uhr, mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident führt hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Beratung, insbesondere zur Abfolge der Tagesordnungspunkte und der Redezeiten eine interfraktionelle Verständigung herbei. (5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. VII. Ordnungsbestimmungen § 51 Überschreitung der Redezeit Spricht eine Rednerin oder ein Redner über die Redezeit hinaus, kann die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. § 52 Sach- und Ordnungsruf (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen und Redner, die nicht zur Sache sprechen, zur Sache rufen. (2) Verletzt ein Mitglied der Bürgerschaft die Würde oder die Ordnung des Hauses, insbesondere durch Formulierungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, entstellende, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Meinungsäußerungen enthalten, zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordern, Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder stört sie oder er den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf, soll die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. Ist der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie oder er sie spätestens in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder des Senats mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Ordnungsrufs eine Rüge tritt. § 53 Wortentziehung Ist ein Mitglied der Bürgerschaft während einer Rede zweimal zur Sache oder während einer Sitzung zweimal zur Ordnung gerufen und beim ersten Male jeweils auf die Folgen eines zweiten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort entziehen. Die Wortentziehung gilt für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand. § 54 Ausschluss von Abgeordneten (1) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft auf Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses durch Beschluss der Bürgerschaft für den Rest des Sitzungstages ausgeschlossen werden. Eine Debatte über diesen Antrag findet nicht statt. Stellt die Präsidentin oder der Präsident eine grobe Ungebühr oder wiederholte Zuwiderhandlung fest, hat sie oder er die Sitzung zu unterbrechen und den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich einzuberufen. (2) Das ausgeschlossene Mitglied der Bürgerschaft hat den Plenarsaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthalts im Haus der Bürgerschaft und seinen Nebengebäuden ein. Befolgt ein Mitglied der Bürgerschaft die Aufforderung nicht, so kann die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 55 Ordnungsgeld Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gemäß § 2a des Bremischen Abgeordnetengesetzes auf Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses spätestens in der folgenden Sitzung durch Beschluss gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro festsetzen. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Eine Debatte über diesen Antrag findet nicht statt. § 56 Ordnungsmaßnahmen im Plenarsaal und auf der Besuchertribüne (1) Der Aufenthalt im Plenarsaal ist anderen Personen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.