Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ass wegen der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die vorsorgende Speicherung der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die betroffene Person erforderlich ist, oder 2. zu Anlasspersonen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden und die vorsorgende Speicherung der Daten zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen die in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten sowie der Bezugssachverhalt, zu Personen nach Satz 1 Nummer 2 die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden. (2) Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 79a Absatz 1, für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt § 79a.69 § 80c Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu sonstigen Personen 1Zu Personen nach den §§ 80 bis 80b können Daten von Erziehungsberechtigten, Vormündern und Bewährungshelferinnen und -helfern (sonstige Personen) vorsorgend gespeichert werden, soweit dies im Zusammenhang mit der vorsorgenden Speicherung der personenbezogenen Daten nach den §§ 80 bis 80b erforderlich ist. 2Die Speicherung der Daten sonstiger Personen darf nicht recherchefähig erfolgen. 3Zu sonstigen Personen dürfen vorsorgend gespeichert werden nur der Name, das Geburtsdatum, Adressdaten und Daten zur Erreichbarkeit sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Satz 1 und in Bezug auf welchen Sachverhalt deren Speicherung erfolgt. 4Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 1 gilt § 79a Absatz 2.70 § 80d Dauer der Speicherung, Aussonderungsprüffristen, Höchstspeicherfristen (1) 1Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung der konkreten Aufgabe und des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich ist. 2Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Hierzu sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung für die Erfüllung der Aufgaben noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). 4Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten und beginnen an dem Tag, an dem die Polizei Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat. 5Soweit die weitere Speicherung der Daten erforderlich ist, sind die Gründe hierfür und die Dauer der bestimmten Aussonderungsprüffrist zu dokumentieren. (2) Bei der Festlegung von Aussonderungsprüffristen für gemäß § 80 vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten sind insbesondere die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und die Herkunft der Daten zu berücksichtigen. (3) 1Die Aussonderungsprüffristen für vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nicht überschreiten in Bezug auf Personen nach: 1. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre, 2. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 a) in Bezug auf schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen vier Jahre, b) in Bezug auf sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre und bei Jugendlichen zwei Jahre, 3. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) in Bezug auf schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen vier Jahre und bei Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres zwei Jahre, b) in Bezug auf sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre, bei Jugendlichen zwei Jahre und bei Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres ein Jahr, 4. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres ein Jahr, 5. § 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, soweit die Speicherung a) ohne Einwilligung erfolgt ist, ein Jahr, b) mit Einwilligung erfolgt ist, bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre, 6. § 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Bezug auf a) schwere Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre, b) sonstige Straftaten bei Erwachsenen drei Jahre und bei Jugendlichen zwei Jahre, 7. § 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für vermisste Personen fünf Jahre und für hilflose oder gefährdete Personen zwei Jahre, 8. § 80c zwei Jahre. 2Abweichend von der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmten Frist gilt, dass im Fall einer Erstspeicherung diese bei Erwachsenen nicht länger als drei Jahre und bei Jugendlichen nicht länger als zwei Jahre betragen darf. 3Die Aussonderungsprüffristen nach Satz 1 beginnen an dem Tag, an dem die vorsorgende Speicherung erfolgt ist, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. (4) 1Liegen bei Ablauf der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aussonderungsprüffrist weiterhin relevante Umstände vor oder sind neue relevante Umstände hinzugetreten, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt werden; anderenfalls sind die Daten zu löschen. 2In den Fällen des 1. Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Aussonderungsprüffrist höchstens zweimal verlängert werden, 2. Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a kann die Aussonderungsprüffrist um ein Jahr verlängert werden. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a darf die Aussonderungsprüffrist insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. (5) Das Staatsministerium des Innern hat das Nähere zum Verfahren in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen: 1. von der vorsorgenden Speicherung ausgenommene Sachverhalte, 2. Anforderungen an die erforderliche Prüfung, die Zulässigkeit und den Umfang der vorsorgenden Speicherungen nach den §§ 80 bis 80c, 3. Anforderungen an die erstmalige Festsetzung, die Verlängerung und an Ausnahmen von der Verlängerung von Aussonderungsprüffristen nach den Absätzen 2 bis 4, 4. bestehende Löschungsverpflichtungen, 5. Anforderungen an die Dokumentationspflichten der Entscheidung, die der vorsorgenden Speicherung zugrunde liegt, und zur Bestimmung und Verlängerung von Aussonderungsprüffristen, 6. ein Verfahren, das durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an a) die vorsorgende Speicherung, b) die Festsetzung und die Verlängerung von Aussonderungsprüffristen, c) die Einhaltung von Löschungspflichten und d) die Einhaltung von Dokumentationspflichten gewährleistet.71 § 81 Kennzeichnung (1) 1Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, 3. Angabe der a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder b) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung oder Verfolgung die Erhebung dient, und 4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. 2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die Daten als erste verarbeitet hat, und, soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht weiterverarbeitet und übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht möglich ist.72 Unterabschnitt 2 Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung § 82 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung (1) 1Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. 2Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass besteht. 4Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die empfangende Stelle, der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. 5Dies gilt nicht für die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85). (2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90 hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen. § 83 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe 1Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu unterbleiben, 1. wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder 2. besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. 2Die Datenübermittlung unterbleibt darüber hinaus, 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch steht; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu treffen.73 § 84 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) 1Die Polizei kann unter Beachtung des § 79a Absatz 1 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Soweit die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4. (2) 1Die Polizei kann an andere Stellen als die Behörden nach Absatz 1 personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben, b) zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug, c) zum Zweck der Gefahrenabwehr an die für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen, d) zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle, soweit durch besondere gesetzliche Regelung ein Datenübermittlungsersuchen vorgesehen ist und die Übermittlung der Daten durch die Polizei zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist, oder e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. 2Soweit die Datenübermittlung durch die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 1; soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist, gelten die Anforderungen des § 79a Absatz 2 und 4. (3) 1Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur 1. Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, 3. Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, 4. Ermöglichung einer Kontaktaufnahme durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle mit einer betroffenen Person, bei der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Bedarf für eine Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besteht, oder 5. Verhütung häuslicher Gewalt durch eine vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmte Beratungsstelle, soweit sie Kenntnis von Handlungen häuslicher Gewalt erlangt hat. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf die Beratungsstelle die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. 4Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. (4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese 1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder 2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde. (5) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79a Absatz 2 bis 4 zulässig. 4In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder 4 zulässig wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat. (6) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.74 § 84a Öffentlichkeitsfahndung Die Polizei kann Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit 1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird oder 2. von dieser Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.75 § 85 Automatisiertes Abrufverfahren (1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. 2Zum Abruf können zugelassen werden: 1. Polizeidienststellen und 2. Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder. 3Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. § 86 Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen, Erhebung von Standortdaten (1) 1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Notrufverbindung im automatisierten Verfahren übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Abwehr von Gefahren oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. 2Die Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten und der den Notruf begleitenden personenbezogenen Daten einschließlich Standortdaten können gespeichert werden. (2) Die Polizei kann über sonstige Anrufe Aufzeichnungen fertigen, die über öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; auf die Aufzeichnungen ist hinzuweisen, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. (3) 1Aufzeichnungen und dazugehörige gespeicherte Daten nach Absatz 1 oder 2 sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen, soweit die weitere Verarbeitung nicht zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. 2§ 79b Absatz 1 bleibt unberührt.76 § 87 Datenabgleich (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7 mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. 3Die Polizei kann ferner die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. 4Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs angehalten werden. (2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt. § 88 Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von besonders gefährdeten Veranstaltungen (1) Die Polizei kann zum Schutz einer besonders gefährdeten Veranstaltung auf Ersuchen einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen Daten von Personen verarbeiten, denen ein privilegierter Zugang zu der Veranstaltung gewährt werden soll. (2) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn: 1. die betroffene Person zugestimmt hat, 2. dies insbesondere im Hinblick auf den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung und das berechtigte Interesse des Veranstalters erforderlich ist und 3. dies im Hinblick auf den Anlass der Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Empfängers angemessen ist. 2Vor der Zustimmung ist die betroffene Person zu informieren über 1. den konkreten Ablauf der Zuverlässigkeitsüberprüfung 2. den Inhalt der Übermittlung an die in Absatz 4 genannten Stellen, 3. die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbeitungen, 4. die Erkenntnisse, die zur Bewertung, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen, führen können und 5. die Möglichkeit der Verweigerung oder des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung. (3) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Polizei die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. 2Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage der Datenbestände: 1. der Polizeien von Bund und Ländern, 2. der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, soweit Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen, 3. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 4. des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit im Einzelfall erforderlich sowie 5. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und dies im Einzelfall erforderlich ist. (4) 1Die Polizei darf zum Zweck des Datenabgleichs die erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stellen übermitteln. 2Personenbezogene Daten, die die Polizei bei diesen Stellen zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhoben hat, sind gesondert zu speichern und dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeitet werden. 3Die Polizei kann das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gemäß Absatz 1 übermitteln, soweit dies wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. 4Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. 5Die betroffene Person ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren. (5) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. 2Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten. (6) 1Die Polizei kann die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Dokumentationszwecken für die Dauer von sechs Monaten speichern. 2Abweichend davon kann eine längere Speicherung erfolgen, soweit und solange dies aufgrund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 3Die Frist beginnt mit der Beendigung der Veranstaltung. (7) Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist über ein nach Absatz 1 beabsichtigtes Verfahren zu unterrichten.77 § 89 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, gilt § 84 entsprechend. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (2) 1Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. 2Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 89a Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 (1) 1Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten ergänzend zu den §§ 83 und 89 die folgenden Absätze. 2Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.