Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

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Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes. (2) 1Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. 2Ein solches Ersuchen muss mindestens enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, 4. die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen, 5. gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, sowie 6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. 3Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. 4Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. (3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln. (4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden. (5) 1Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. 2Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (6) 1Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln. (7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 83 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. (8) 1Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 89 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. 2Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.78 § 90 Datenübermittlung im internationalen Bereich (1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an Polizeibehörden, an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der Aufgaben oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. (2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Polizei. 2Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren. 3Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 4Der empfangenden Stelle ist ferner der vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen. (3) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 Daten an die Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes übermitteln. 2Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unterabschnitt 3 Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle79 § 91 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften dieses Gesetzes keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, soweit 1. ihre Speicherung unzulässig war, 2. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, 3. die weitere Speicherung unzulässig ist, weil die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, dass die Gründe, die zu der Speicherung geführt haben, nicht zutreffen, 4. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder aus Anlass des Ablaufs einer Aussonderungsprüffrist festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, 5. nach Ablauf der Aussonderungsprüffrist die Umstände, die zur Speicherung geführt haben, entfallen sind, 6. die Höchstspeicherfrist abgelaufen ist, 7. die betroffene Person die Einwilligung für die Speicherung widerrufen hat, oder 8. zwei Jahre seit dem Tod der betroffenen Person vergangen sind. (3) 1Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren Unrichtigkeit festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu ermöglichen. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist einzuschränken, wenn Daten 1. nach Absatz 2, 2. auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten Löschungsverpflichtungen oder 3. nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu löschen sind. 4Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen. 5Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (4) § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt.80 § 92 Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft (1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. § 93 Errichtungsanordnung (1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf, festzulegen: 1. die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle, 2. die Bezeichnung und der Zweck der Datei, 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 5. der betroffene Personenkreis, 6. die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten, 7. die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. die Eingabe- und Zugangsberechtigungen, 9. Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes, 10. die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 20 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes, 11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79 eingehalten werden, und 12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu unterrichten.81 § 94 Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre Kontrollen in Bezug auf 1. die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 2, 5 und 6, § 62b Absatz 2 sowie den §§ 63 bis 68, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung in polizeilichen Dateisystemen, und 2. die Übermittlungen nach § 90 durch.82 Abschnitt 4 Datenverarbeitung zur Erfüllung von Aufgaben, die der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen § 95 Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 1Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 96 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen würde. Teil 4 Organisation der Polizei § 97 Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: 1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern, 2. das Landeskriminalamt, 3. das Polizeipräsidium für Service und IT, 4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und 5. die Polizeidirektionen. (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.83 § 98 Unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle (1) 1Der Freistaat Sachsen unterhält in der Staatskanzlei eine unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei. 2Die Stelle hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Polizei zu stärken. 3Sie unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. 4Ihr obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich. (2) 1Der Stelle ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die Staatsregierung trifft die Festlegung über die Anzahl sowie Besoldung und Eingruppierung der Bediensteten der Stelle. 3Sie werden durch die Staatsregierung zeitlich befristet berufen. (3) 1Die Stelle ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Bediensteten dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden. 4Die Dienstaufsicht über die Bediensteten obliegt während ihrer Tätigkeit in der Stelle weiterhin der bisherigen obersten Dienstbehörde. 5Auf sie finden Regelungen zum Verbot der Führung von Dienstgeschäften keine Anwendung. (4) 1Die Stelle prüft und bearbeitet Mitteilungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Polizeibediensteten mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, auch soweit es sich um Beschwerden handelt. 2Polizeibedienstete sind befugt, sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Stelle zu wenden. 3Wegen der Wahrnehmung des Beschwerderechts darf für Beschwerdeführende kein dienstlich veranlasster Nachteil entstehen. (5) 1Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Bediensteten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. (6) 1Die Stelle kann Stellungnahmen vom Staatsministerium des Innern, dessen nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen Polizeibediensteten sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen, anfordern und einsehen. 2Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies für die Prüfung darüber hinaus erforderlich ist. 3Die Stelle kann Personalakten der Bediensteten ohne deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen kann. 4Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. 5Die Stelle kann Empfehlungen an das Staatsministerium des Innern und dessen nachgeordnete Polizeidienststellen aussprechen. (7) 1Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die Prüfergebnisse vor. 2Dieser wird veröffentlicht.84 § 99 Aufgaben des Staatsministeriums des Innern (1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei. (2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend unmittelbar unterstellen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert. (3) 1Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. 2Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten. § 100 Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung der Aufgaben auf die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. § 101 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Polizeipräsidium für Service und IT und die Polizeidirektionen übt das Staatsministerium des Innern aus. (2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der Polizeidienststellen wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt. (3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Polizeidienststellen sowie die Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen für die Polizei treffen. (4) 1Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen. 2Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu leisten. 3Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.85 § 102 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden 1Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese unverzüglich über alle Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind. 2Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sollen die Polizei und die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen. § 103 Örtliche Zuständigkeit Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden. § 104 Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen (1) 1Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen Amtshandlungen vornehmen: 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, 2. in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder Sachen oder 5. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. (2) 1Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststellen, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. 3Sie unterliegen insoweit deren Weisungen. (3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für 1. Polizeibedienstete des Bundes und 2. Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestattet ist. 2Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend. 3Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt. (4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. § 105 Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs (1) 1Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann tätig werden, wenn dies durch Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. 2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist. (2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes Land soll entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im Freistaat Sachsen dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes. Teil 5 Sonstige Bestimmungen § 106 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.86 § 106a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeidienststelle, die die Maßnahme angeordnet hat.87 § 107 Berichtspflichten gegenüber dem Landtag 1Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. 2Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.88 § 108 (weggefallen)89 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.