Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und d) die Bezeichnung der überwachten Wohnung, 10. bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 11. bei Maßnahmen nach § 66a die Zielperson, im Fall von § 66a Absatz 3 die Zielperson und der räumliche Umfang der Maßnahme, 12. bei der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 13. bei Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 1 der Nutzer, 14. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson und 15. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 die Zielperson. (3) 1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben. (4) 1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 2Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.59 § 76 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) 1Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. 2Soweit technisch möglich, ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. (2) 1Ergeben sich bei Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wurden, ist die Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. 2Die Erhebung darf fortgesetzt werden, sofern die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 3§ 61 Absatz 2 Satz 3 bis 6 und § 64 Absatz 4 bleiben unberührt. (3) Bestehen Zweifel, ob bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2, § 65 oder § 66 die Daten innerhalb einer höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass neben höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen. (4) 1Automatisierte Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem anordnenden Gericht zur Prüfung vorzulegen. 2Das Gericht entscheidet unverzüglich über die weitere Verwendung oder Löschung der Daten. 3Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende Maßnahme erfolgt, anstelle des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) 1Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen diese nicht weiter verarbeitet werden. 2Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Tatsache der Erlangung, die Aufzeichnung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 4Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes verwendet werden. 5Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 6Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzuheben.60 § 77 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (1) 1Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person oder gegen eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. 4§ 76 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. 5Sofern durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) 1Soweit durch eine Maßnahme eine Berufsgeheimnisträgerin oder ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder Kammerbeistände betroffen wäre und voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer erheblichen Gefahr dient. 3Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.61 § 78 Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten (1) 1Sind die nach den §§ 62 bis 68 und 70 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 3 erfolgt. 2Die Tatsache der Löschung ist zu dokumentieren. 3Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. 4Im Übrigen bleibt § 5 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen unberührt. (2) 1Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die 1. der Polizei übermittelt worden sind und 2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 70 entsprechen.62 Abschnitt 3 Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung § 79 Befugnis zur Datenverarbeitung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen. (2) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten. (3) Soweit gesetzliche Regelungen die Einrichtung eines Informationsverbundes unter Beteiligung der Polizei vorsehen, kann sie nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten in Dateisystemen des Informationsverbundes verarbeiten. (4) 1Soweit zu einer Person bereits Daten vorhanden sind, kann die Polizei zu dieser Person auch personengebundene Hinweise verarbeiten, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen. 2Soweit es sich hierbei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten handelt, sind die Vorgaben des § 54 zu beachten.63 § 79a Zweckbindung, Zweckänderung, Hypothetische Datenneuerhebung (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten, wenn dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung oder Verfolgung derselben Straftaten. 2Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 3Für die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen. (2) 1Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist und wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder verfolgt werden sollen oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder b) zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen. 2Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften zur zweckändernden Weiterverarbeitung bleiben unberührt. (3) Die Polizei kann personenbezogene Daten einer Person, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie beabsichtigt, die Begehung von Straftaten durch andere Personen zu unterstützen, zu fördern, vorzubereiten oder zu planen, zum Zweck der Gefahrenvorsorge weiterverarbeiten. (4) 1Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 und § 57 Absatz 5 Satz 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder des § 57 Absatz 4 Satz 2 vorliegen muss. 2Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Für die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch einen Eingriff in informationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder des Bundes erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen. (5) Die Polizei kann der Identifizierung einer Person dienende Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift auch dann zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. (6) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 beachtet werden.64 § 79b Weiterverarbeitung zu Aus- und Fortbildungszwecken, zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Weiterverarbeitung von Vorgangsverwaltungs- und Protokolldaten (1) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. (2) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschungszwecken nach Maßgabe des § 6 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes weiterverarbeiten. (3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert worden sind, nach Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeiten. 2Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über die Datenverarbeitung gemäß Satz 1 zu unterrichten. 4Für die Weiterverarbeitung von Protokolldaten gilt § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.65 § 79c Entwicklung, Training und Testen von regelbasierten und lernenden IT-Systemen (1) 1Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten zum Zweck der Entwicklung, des Trainierens und Testens von IT-Systemen über die vorgesehene Speicherdauer hinaus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zur Aufgabenerfüllung weiterverarbeiten und dafür auch an Auftragsverarbeiter übermitteln, soweit dies für die Aufgabenerfüllung und für die Entwicklung, das Training oder Testen des jeweiligen IT-Systems erforderlich ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das für den jeweiligen Trainingszweck erforderliche Maß zu beschränken. 3Soweit personenbezogene Daten zu Trainingszwecken verarbeitet werden, dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der zu trainierenden Aufgabenwahrnehmung erhoben und gespeichert wurden. 4Die Polizei hat zu überprüfen und sicherzustellen, dass bei der Entwicklung sowie dem Trainieren und Testen von IT-Systemen nur Daten zugrunde gelegt werden, die nicht diskriminierend sind. 5Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 6Hierzu sind bei der Entwicklung, dem Training und Testen von KI-Systemen gezielt auch geeignete Datensätze aus nicht-polizeilichen Datenbanken zu verwenden. 7Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sicherzustellen. 8Es ist zu dokumentieren, welche Daten für die Entwicklung, das Trainieren oder das Testen von IT-Systemen verwendet wurden. 9Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 65 Absatz 1, die durch den Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Wohnungen nach § 57 Absatz 5 Satz 2 oder durch Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation nach § 66 Absatz 1 und 2 erhoben wurden, oder von Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 ist unzulässig. (2) 1Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Entwicklungs-, Trainings- oder Testzwecken zu anonymisieren. 2Können diese Zwecke der Entwicklung, des Trainings oder des Testens mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen unter Gewährleistung von Garantien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verwendet werden. 4Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr benötigt werden. 5Die Löschung ist zu protokollieren. 6Die Wiederherstellung von personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Entwicklung, des Trainings oder des Testens von KI-Systemen verwendet wurden und die Deanonymisierung von Daten nach Satz 1 sind unzulässig. (3) Personenbezogene Daten dürfen zur Entwicklung, zum Testen und Trainieren von IT-Systemen nur an Auftragsverarbeiter übermittelt werden, deren Firmensitz und Serverstrukturen innerhalb der Europäischen Union liegen, wenn eine Verarbeitung bei der Polizei selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (4) 1Personenbezogene Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden, die Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. (5) 1Auftragsverarbeiter dürfen die übermittelten Daten nur im Rahmen der jeweiligen Entwicklung, des jeweiligen Trainings und des jeweiligen Tests verarbeiten. 2Sie sind verpflichtet, die Daten nach Abschluss von Training und Test des lernenden Systems unverzüglich wieder zu löschen. 3Sie dürfen die trainierten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn die Polizei dem ausdrücklich zugestimmt hat und sichergestellt werden kann, dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten abgeleitet werden können. (6) Für das Testen oder Trainieren von lernenden IT-Systemen hat die Staatsregierung in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erlassenden Rechtsverordnung die technisch-organisatorischen Einzelheiten zu regeln und insbesondere zu bestimmen: 1. Art, Umfang und Anforderungen an die Qualität der zu verarbeitenden Daten, 2. den Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen ist, 3. Maßnahmen, die die Einhaltung der fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die Entwicklung, das Training und das Testen von lernenden IT-Systemen sicherstellen, 4. Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qualität, 5. Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe, 6. die Mindeststandards zur technischen Durchführung der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten sowie die Beschreibung eines etwaigen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, 7. die Lösch- und Protokollierungspflichten sowie 8. die Entscheidungsträger.66 § 80 Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Verdächtigen und Anlasspersonen (1) 1Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt hat, zur künftigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten vorsorgend speichern von: 1. Verurteilten, 2. Beschuldigten, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, und 4. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen). 2Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf eine vorsorgende Speicherung nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung oder Verfolgung erforderlich ist. (2) 1Zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen kann die Polizei vorsorgend speichern: 1. die Grunddaten gemäß § 1 Absatz 1 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, 2. soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale gemäß § 1 Absatz 2 der BKA-Daten-Verordnung, 3. personengebundene Hinweise nach § 79 Absatz 4, 4. die sachbearbeitende Polizeidienststelle und die Vorgangsnummer oder das Aktenzeichen, 5. die Tatzeiten und Tatorte sowie 6. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten. 2Von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können weitere personenbezogene Daten gemäß § 2 der BKA-Daten-Verordnung vorsorgend gespeichert werden. 3Von Personen nach Absatz 1 Satz 2 können, soweit erforderlich, weitere personenbezogene Daten gespeichert werden. (3) Wird eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie oder ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind die Daten zu löschen, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. (4) Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 gilt § 79a Absatz 2.67 § 80a Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Zeuginnen und Zeugen, Opfern, Hinweisgeberinnen und -gebern, Kontakt- und Begleitpersonen (1) 1Die Polizei kann, soweit es zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen vorsorgend speichern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeuginnen und Zeugen in Betracht kommen, 2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen, 3. es sich um Hinweisgeberinnen und -geber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder 4. es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 handelt. 2Die vorsorgende Speicherung zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf ohne Einwilligung der Person nur dann erfolgen, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. (2) 1Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und in Bezug auf welchen Sachverhalt die vorsorgende Speicherung der Daten erfolgt. 2Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.68 § 80b Vorsorgende Speicherung von zu Gefahrenabwehrzwecken erhobenen Daten (1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben oder erlangt hat 1. zu gefährdeten, hilflosen oder vermissten Personen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.