Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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wehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, 2. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen, 3. deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, 4. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät eine Person nach den Nummern 1 bis 3 benutzt, oder 5. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (4) 1Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass 1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. 2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. (5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist, 3. im Fall des Absatzes 2 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, und das technische Mittel, 4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 5. der Sachverhalt sowie 6. die Begründung. (6) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 hat jeder Anbieter gemäß § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes (Diensteanbieter) nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend. (7) 1Maßnahmen nach Absatz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.49 § 66a Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation (1) Für die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. (2) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. (3) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgerätes unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher Bereich, insbesondere eine Funkzelle, technisch blockiert wird. (4) Über die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 sind die betroffenen Diensteanbieter zu informieren. (5) 1Die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden Anschlusses oder des Endgerätes, 3. im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen Bereichs, in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll, 4. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 5. der Sachverhalt sowie 6. die Begründung. 3Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen. (6) 1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 5 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich 1. bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder dies von Beginn an zu verhindern, oder 2. jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich technisch zu blockieren. 2Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.50 § 67 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten (1) 1Für die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. 2Die Erhebung von Verkehrsdaten und Nutzungsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. 3Maßnahmen nach Satz 1 dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder des Endgerätes ist ausreichend, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt sowie 5. die Begründung. (3) 1Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 ist jeder Diensteanbieter und jeder Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verpflichtet, der Polizei die zu beauskunftenden Verkehrs- und Nutzungsdaten zu übermitteln. 2Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg zu übermitteln. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.51 § 68 Identifizierung und Lokalisierung von Telekommunikationsgeräten (1) Für den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung 1. spezifischer Kennungen, insbesondere der Geräte- und Kartennummer von zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder 2. des Standortes eines zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes gilt § 66 Absatz 1 entsprechend. (2) 1Die Polizei kann, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder einer gefährdeten Person, die einen Notruf über eine öffentlich bekannt gegebene Telefonnummer der Polizei ausgelöst hat, den Standort eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes jederzeit Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Endgerätes erforderlichen Daten sowie dessen netzseitige Teilnehmerkennung und Gerätenummer verlangen. 3Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend. (3) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Daten nach Absatz 1 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 3Daten nach Absatz 2 dürfen nur zum Zweck des Datenabgleichs zur Ermittlung des Standortes des mobilen Endgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung der Maßnahme sind die Daten unverzüglich zu löschen. (4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu ermittelnden Anschlusses oder des zu ortenden Endgerätes, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt sowie 5. die Begründung. 3Maßnahmen nach Absatz 2 ordnen die Präsidentin oder der Präsident des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von diesen hierzu beauftragte Bedienstete an. 4Die Maßnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen. 5In der Anordnung sind insbesondere die zur Identifizierung der gefährdeten Person erforderlichen Daten und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden Endgerätes anzugeben, soweit diese Daten vorliegen.52 § 69 (weggefallen)53 § 70 Erhebung von Bestandsdaten (1) 1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter oder einem Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten verlangen gemäß 1. § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) sowie 2. § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn in den Fällen 1. gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nutzung dieser Daten vorliegen, 2. gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen und dies erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für: a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person, b) die sexuelle Selbstbestimmung, c) den Bestand des Bundes oder eines Landes oder d) Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), soweit dies erforderlich ist für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt oder deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren. (4) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter oder jeder Anbieter nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.54 § 71 Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen (1) 1Die Polizei kann bei den nachfolgenden Maßnahmen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erheben: 1. Datenerhebung nach § 56, 2. offene Beobachtung mittels Bildübertragung nach § 57 Absatz 1, 3. offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 57 Absatz 2 und 3, 4. Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 63 Absatz 1 und 2, 5. Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 65 Absatz 1 sowie 6. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Standorterhebung nach § 68 Absatz 2. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 3In diesen Fällen ist auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hinzuweisen. (2) 1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn dies für die Übersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung von Verkehrsmaßnahmen und Unglücksfällen oder Verkehrsunfällen im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Soweit in den Fällen des Absatz 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. 2Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.55 Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen § 72 (weggefallen)56 § 73 Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit (1) Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die folgenden Absätze, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (3) 1Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten. 2Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. 3Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen. 4Die Regelungen in § 57a Absatz 5 Satz 4 bis 6, § 60 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 62a Absatz 6 Satz 2, § 64 Absatz 7 Satz 3 sowie § 65 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt. (4) 1Anordnungen nach Absatz 3 Satz 1 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. 2Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. 3Bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 ist die richterliche Bestätigung innerhalb von 24 Stunden und bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 sowie nach § 62b Absatz 2 innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. 4Die Maßnahme ist zu beenden und die bereits gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder die Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. 5Abweichend von Satz 4 gelten für die Löschung von Daten, die durch die in Satz 3 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, die dort genannten Fristen. (5) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 57a und 60 bis 68 gilt Absatz 3 entsprechend.57 § 74 Benachrichtigungspflichten (1) 1Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu benachrichtigen: 1. im Fall des § 57a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 die Zielperson, 2. im Fall des § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall gemäß § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden, 3. im Fall des § 60 a) die zur verdeckten Kontrolle, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Personen sowie b) die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden, 4. im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 5. im Fall des § 62a Absatz 2, 5 oder 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder ein Verhaltensprofil erstellt wurde, 6. im Fall des § 62b Absatz 2 die Zielperson, 7. im Fall des § 63 a) die Zielperson und b) die erheblich mitbetroffenen Personen, 8. im Fall des § 64 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen und c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat, 9. im Fall des § 65 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie c) die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung, 10. im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, 11. im Fall des § 66a die Zielperson, 12. im Fall der Erhebung von Verkehrsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 13. im Fall der Erhebung von Nutzungsdaten nach § 67 Absatz 1 Satz 2 der Nutzer, 14. im Fall des § 68 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat, und 15. im Fall des § 70 die Zielperson, sofern eine richterliche Anordnung der Bestandsdatenerhebung nach § 70 Absatz 3 erforderlich ist. 2Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu enthalten. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 6 hat die Benachrichtigung darüber hinaus über die Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems zu informieren. (2) 1Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, 12 oder 13, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 2Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist. (3) 1Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern 1. ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht, 2. der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder 3. dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittlerin, des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt. 2Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen. 3Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Zurückstellung; für das weitere Verfahren gilt § 101 Absatz 6 der Strafprozessordnung. 4Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist mit Begründung zu dokumentieren. (4) 1Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Über die Zurückstellung und ihre Dauer entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das Gericht am Sitz der zuständigen Polizeidienststelle. 3Im Falle des § 65 darf die Dauer der Zurückstellung sechs Monate nicht überschreiten. (5) Eine Benachrichtigung der betroffenen Person kann mit richterlicher Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig unterbleiben, wenn die Maßnahme 1. für diese keine weiteren Folgen hatte, insbesondere, weil keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff weiter vertiefen würde, 2. die betroffene Person nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass diese kein Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder 3. sich gegen die betroffene Person nicht gerichtet hat und a) überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder b) deren Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.58 § 75 Besondere Protokollierungspflichten (1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 57a, 58 und 60 bis 68 sowie nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind zu protokollieren: 1. der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der Unterbrechung), 2. die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt. (2) Zu protokollieren sind auch: 1. bei Maßnahmen nach § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 die Personen, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden, 2. bei Maßnahmen nach § 58 die Personen, gegen die im Trefferfall nach § 58 Absatz 3 Satz 3 weitere Maßnahmen angeordnet wurden, 3. bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme übermittelt wurden, 4. bei Maßnahmen nach § 62 a) die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und b) die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 5. bei Maßnahmen nach § 62a Absatz 2, 5 und 6 die Person, über die neue Erkenntnisse erlangt wurden oder über die ein Verhaltensprofil erstellt wurde, 6. bei Maßnahmen nach § 62b Absatz 2 die Zielperson, gegen die im Trefferfall weitere Maßnahmen angeordnet wurden oder die Person, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgte, 7. bei Maßnahmen nach § 63 die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen, 8. bei Maßnahmen nach § 64 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen und c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat, 9. bei Maßnahmen nach § 65 a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen, c)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.