Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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frist gilt für einen Datenbestand, der ausschließlich zum Zweck der Erstellung eines Verhaltensprofils nach Absatz 6 zusammengeführt wurde, eine Höchstspeicherfrist von 30 Tagen. (8) 1Maßnahmen nach Absatz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. 3Maßnahmen nach Absatz 2 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. 4Im Fall von Absatz 5 und 6 ist die Datenanalyse auf Antrag der Polizei richterlich anzuordnen. 5In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, 2. der Sachverhalt, 3. die Begründung und 4. das System, auf dessen Grundlage die automatisierte Datenanalyse erfolgen soll. 6Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet ist. 7Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 5 oder 6 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 8Für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 73 Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend. (9) 1Der Zugang zu einem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken und es ist eine Zugriffskontrolle sicherzustellen. 2Für die Protokollierung von Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen sind, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Der Einsatz von Systemen, deren Entscheidungslogik nicht nachvollziehbar und überprüfbar offengelegt werden kann, ist unzulässig. 5Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig. (10) Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren zu Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf: 1. technisch-organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und Kennzeichnung der verarbeiteten Daten, 2. Kategorien für Suchbegriffe, nach denen die zusammengeführten Daten analysiert werden, 3. Strukturen zur Funktionsweise und Entscheidungslogik der Verarbeitungsprozesse, 4. technisch-organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung der Speicherdauer des zusammengeführten Datenbestandes und der Prüfung nach Absatz 6, 5. Anforderungen an die Zugangsberechtigungen, die Zugriffskontrollen und die Protokollierung der Durchführung von Zugriffskontrollen, 6. Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des jeweils eingesetzten automatisierten Verfahrens durch die anwendenden Polizeibediensteten, 7. verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Zweck der Erkennung und Korrektur fehlerhafter Datenauswertung.44 § 62b Anlassbezogene nachträgliche Fernidentifizierung (1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit anlassbezogen aus Daten zu Gesicht oder Stimme einer Person, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erlangt hat, biometrische Daten gewinnen und diese mit biometrischen Daten, die sie aus anderen bereits rechtmäßig in polizeilichen Systemen gespeicherten Daten gewonnen hat, auf Übereinstimmungen abgleichen, soweit dies zur Identifizierung einer Person oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. 2Der Abgleich muss zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingend erforderlich sein. 3Aus dem Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangte Daten oder Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwendet werden. (2) 1Die Polizei kann anlassbezogen einen Abgleich gemäß Absatz 1 auch in der Weise vornehmen, dass sie aus öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet biometrische Daten gewinnt und diese mit biometrischen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten darf oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, automatisiert abgleichen, sofern 1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und 2. die Identifizierung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Zielperson, von der die Gefahr ausgeht, auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest der Art nach konkretisierte Weise eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die sich gegen die Rechtsgüter nach Satz 1 Nummer 1 richtet, oder 2. das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Ein Abgleich der biometrischen Daten nach Satz 1 mit im Internet in Echtzeit übertragenen Video-, Ton- und Bilddateien ist ausgeschlossen. 4Soweit es sich bei der in Satz 1 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der die Gefahr ausgeht. 2Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch zur gezielten Suche nach einer Person durchgeführt werden, soweit deren in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Rechtsgüter gefährdet sind. (4) 1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen biometrischen Daten und die im Rahmen von Absatz 2 erhobenen öffentlich zugänglichen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 oder 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs und die zur Durchführung des Abgleichs gewonnenen und erhobenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. (5) Für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten gilt § 76 Absatz 1 und 5. (6) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 3In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird, 2. die biometrischen Daten, die dieser Person zuzuordnen sind und die Daten, die zum Abgleich herangezogen werden sollen, 3. der Sachverhalt sowie 4. die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. 4Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 2 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. (7) 1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System zur Datenverarbeitung und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6Für Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 8Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen. (8) Das Staatsministerium des Innern hat nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten technisch-organisatorische Einzelheiten in einer zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen: 1. die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten, 2. das technische Verfahren, 3. die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung, 4. die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden automatisierten Systems sowie 5. die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 7 Satz 5.45 § 63 Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch: 1. eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden dauernde oder über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation (längerfristige Observation), 2. den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und 3. sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu erlangen. (2) 1Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben werden über: 1. die für eine Gefahr nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen oder unter den Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden, 3. Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen werden, oder 4. Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung nach Absatz 3 bedürfen, sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. (5) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren. (6) 1Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. 2§ 32 Absatz 1 gilt entsprechend.46 § 64 Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 und 2 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz: 1. von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder 2. einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Person). (2) 1Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. 2Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) 1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. (4) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder die weitere Verwendung als Verdeckte Ermittlerin, verdeckter Ermittler oder als V-Person möglich ist. 3Unterbleibt die Unterbrechung, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, sobald zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 5Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurde, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. 6Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. 7Im Übrigen gilt § 76 Absatz 5. 8Gleiches gilt, wenn der Verdeckten Ermittlerin, dem Verdeckten Ermittler oder der V-Person Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt werden. (5) Als V-Person darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer 1. minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches), 2. nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, 3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder 4. im Bundeszentralregister eingetragen ist mit einer Verurteilung, welche aufgrund einer mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist oder wegen eines Verbrechens, welches allein mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet wurde. (6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn 1. der Einsatz nicht mehr erforderlich ist, 2. die Person sich als ungeeignet erweist, 3. die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder 4. nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt. (7) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt und 4. die Begründung. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.47 § 65 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen (1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, und wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen, die nach § 6 oder § 7 für die Gefahr verantwortlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) 1Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält, 2. sie dort für die Erforschung des Sachverhaltes relevante Gespräche führt und 3. die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur Gefahrenabwehr geeignet ist. 3Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen. (3) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79a Absatz 2 und 4 Satz 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren. (4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. 3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.48 § 66 Überwachung der Telekommunikation (1) 1Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegte Inhalte erheben. 2Die Maßnahme kann sich richten gegen eine Person 1. die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, 2. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat gemäß § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Nummer 1 richtet, begehen wird und im Einzelfall auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für ein solches Rechtsgut vorliegen, 3. deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, 4. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den Nummern 1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder 5. bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt. 3Soweit es sich bei der in Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 4Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 5Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn 1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und 2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. (3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, 1. die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme erforderlich ist zur Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.