Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 Satz 1 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 obliegen dem Polizeipräsidium für Service und IT. 8Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 9Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen. (7) Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf: 1. die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten, 2. das technische Verfahren, 3. die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung, 4. die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden Systems sowie 5. die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 6 Satz 8.39 Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen § 58 Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung (1) 1Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel ohne Wissen der Person Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Informationen über Ort, Zeit und Fahrtrichtung automatisiert erheben mit dem Ziel des unmittelbar anschließenden automatisierten Abgleichs mit polizeilichen Datenbeständen 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, soweit dokumentierte Erkenntnisse eine solche Gefahr begründen, 2. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 in unmittelbarer Nähe zu den in § 15 Absatz 1 Nummer 3 genannten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder Objekten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, 3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung auf Bundesfernstraßen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Umfeld des Kontrollorts gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Straftaten von erheblicher Bedeutung durch überregional agierende Täter begangen werden sollen, 4. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung in der Nähe von Orten gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 2, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen, oder 5. in der unmittelbaren Nähe zu öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs oder im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort zum Zeitpunkt der Kontrolle Straftaten von erheblicher Bedeutung mit grenzüberschreitender Relevanz begangen werden sollen. 2Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. (2) 1Ein automatisierter unverzüglicher Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig mit anlassabhängig bestimmten Fahndungsbeständen über Kennzeichen von Fahrzeugen, die 1. nach § 60 oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Landes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes, 2. auf Grund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr, 3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder 4. aus Gründen der Strafvollstreckung in den Sachfahndungsbeständen der Informationssysteme der Polizei und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. 3Im Übrigen sind die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche Kennzeichendaten zu beschränken, die für die jeweiligen Zwecke Bedeutung haben können. 4Der Abgleich darf nur mit vollständig erfassten Kennzeichen des Fahndungsbestandes erfolgen. (3) 1Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich und örtlich zu begrenzen. 2Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt. 3Liegt im Ergebnis des automatisierten Abgleichs nach Absatz 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist sie unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren. 4Liegt für das vollständig nach Absatz 1 erhobene Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die erhobenen Daten sofort, technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 5Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. 6Einzelerfassungen dürfen nicht zu einem Bewegungsbild zusammengeführt werden. 7Bei Datenübereinstimmung können die Daten nach Maßgabe des § 79a weiterverarbeitet werden. 8Datenerhebungen und Datenabgleiche dürfen nicht protokolliert werden. (4) 1Bei Datenübereinstimmung kann das betreffende Kraftfahrzeug angehalten und die Identität der in diesem angetroffenen Personen festgestellt werden. 2§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2Die Erkenntnisse, die der Maßnahme zugrunde liegen und die Fahndungsbestände, die zum Abgleich einbezogen werden, sind in der Anordnung zu dokumentieren. (6) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen des stationären Technikeinsatzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.40 § 59 (weggefallen)41 § 60 Ausschreibung von Personen und Sachen (1) 1Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers in Fahndungssystemen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist und 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder 2. das Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (2) Wird eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person, ein ausgeschriebenes amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen oder eine ausgeschriebene Sache bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dürfen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden 1. im Fall der Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Erkenntnisse über das Antreffen, die erlangten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs und mitgeführte Sachen, 2. im Fall der gezielten Kontrolle, zusätzlich zu den Erkenntnissen nach Nummer 1, solche aus § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Nummer 6 bis 8 sowie 3. im Fall der Ermittlungsanfrage die durch die Befragung der Person erlangten Erkenntnisse. (3) 1Ausschreibungen nach Absatz 1 dürfen für höchstens ein Jahr angeordnet werden. 2Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 3Die Verlängerung von Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle bedarf der gerichtlichen Anordnung nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 2. 4Spätestens nach jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. 5Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. 6Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung erreicht oder kann er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 2In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt sowie 4. die Begründung.42 § 61 Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) 1Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn 1. dies zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind, 2. gegen die Person eine Maßnahme nach § 21 Absatz 2 angeordnet wird und Tatsachen die Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 zu verhüten, oder 3. das Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Maßnahme sie von deren Begehung abhalten soll. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bestimmtes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (2) 1Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. 2Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung des Überwachungszwecks nicht ausreichend ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. 7Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist: 1. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie von Straftaten gegen die in Nummer 1 genannten Rechtsgüter, 3. zur Feststellung von Verstößen gegen Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b oder d, gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 oder gegen Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 Satz 3, 4. zur Verfolgung einer Straftat nach § 106, 5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. 8Soweit es sich bei der in Satz 7 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 9Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. 10Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 11Die in Satz 1 und Satz 2 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. 12Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. 13Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 3In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird. (4) In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Maßnahmen nach § 19 Absatz 1 oder § 21 Absatz 2 angeordnet worden sind, 3. der Sachverhalt sowie 4. die Begründung. (5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie 3. die wesentlichen Gründe. (6) 1Im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist die Erstellung eines Bewegungsbildes nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet wird. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. 4Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (7) 1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.43 § 62 Rasterfahndung (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine terroristische Straftat begangen werden soll. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. (3) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden. § 62a Anlassbezogener besonderer automatisierter Datenabgleich und anlassbezogene automatisierte Datenanalyse, Verordnungsermächtigung (1) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 79a zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Daten gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen zur Aufgabenerfüllung für die Dauer der Bearbeitung von Sachverhalten zweckgebunden zusammenführen, um anhand zielgerichteter Suchkriterien einen automatisierten Abgleich durchzuführen (besonderer automatisierter Datenabgleich). 2Für den besonderen automatisierten Datenabgleich dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die aus Anlass der Bearbeitung der Sachverhalte durch gezielte Abfragen aus den Dateisystemen der Polizei Sachsen erlangt wurden. (2) 1Die Polizei kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 79a zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert nach vordefinierten Regeln verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), soweit 1. dies erforderlich ist a) zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von besonderem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, b) ein Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung droht und c) die automatisierte Datenanalyse erforderlich ist, um einen Schaden von den Rechtsgütern abzuwenden, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung gegen ein in Nummer 1 Buchstabe a genanntes Rechtsgut begangen wird und b) die automatisierte Datenanalyse zur Verhinderung dieser Straftat erforderlich ist, oder 3. das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (3) 1Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt auf der Grundlage von anlassbezogenen Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlassfall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ergeben. 2Der Suchvorgang hat vorrangig an der Kategorie der betroffenen Person, die für die anlassgebende Rechtsgutgefährdung verantwortlich ist, anzusetzen. 3Die Polizei hat die durch die automatisierte Datenanalyse bereitgestellten Informationen abschließend zu bewerten und die erforderlichen weiteren Entscheidungen zu treffen. (4) 1Zum Zweck eines besonderen automatisierten Datenabgleichs oder einer automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. 2Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. 3Personenbezogene Daten, die durch einen besonderen automatisierten Datenabgleich verarbeitet oder für eine automatisierte Datenanalyse zusammengeführt werden sollen, müssen nach § 81 gekennzeichnet sein. 4Von einer Verarbeitung durch automatisierte Datenanalyse sind ausgenommen: 1. personenbezogene Daten von Unbeteiligten aus der Vorgangsbearbeitung, 2. personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder durch eine Maßnahme nach § 57 Absatz 5 Satz 2 gewonnen wurden oder die nach § 79a Absatz 4 Satz 3 erlangt wurden, und 3. biometrische Daten. 5Von einer Verarbeitung durch besonderen automatisierten Datenabgleich sind die in Satz 5 Nummer 2 und 3 bezeichneten Daten ausgenommen. 6Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen keine Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen einbezogen werden. (5) 1Der Einsatz selbstlernender Systeme ist nur zulässig 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2. wenn a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat nach §100b Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a richtet, oder eine terroristische Straftat begangen werden soll und b) die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. 2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (6) 1Durch eine automatisierte Datenanalyse nach Absatz 2 darf ein Profil über das Verhalten einer Person nur im Zusammenhang mit einem anlassgebenden Sachverhalt erstellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person für eine Gefahr verantwortlich ist und das Verhaltensprofil erforderlich ist 1. zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2. zur Verhütung einer Straftat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn mit weiteren entsprechenden Straftaten zu rechnen ist. 2Ein Verhaltensprofil darf höchstens den Zeitraum von einer Woche umfassen. (7) 1Die zum Zweck der automatisierten Datenanalyse anlassbezogen zusammengeführten Daten dürfen nur solange als Datenbestand gespeichert werden, wie dies für den Zweck der automatisierten Datenanalyse gemäß Absatz 2, 5 oder 6 erforderlich ist. 2Der Datenbestand ist unverzüglich zu löschen, wenn sich im Ergebnis der Datenanalyse keine neuen Erkenntnisse ergeben oder dessen weitere Speicherung für den Zweck der automatisierten Datenanalyse nicht mehr erforderlich ist. 3Spätestens drei Monate nach der Zusammenführung der personenbezogenen Daten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Speicherung des Datenbestandes noch vorliegen. 4Eine über Satz 3 hinausgehende Speicherung des Datenbestandes darf nur jeweils für eine Frist von 30 Tagen erfolgen. 5Soweit eine weitere Speicherung nach Satz 4 erfolgt, sind die Entscheidung und die maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. 6Abweichend von der in Satz 3 bezeichneten Speicher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.