Sachsen

Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

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Quellenkennung: 18193. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 9, S. 358 Fsn-Nr.: 22-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 30. Dezember 2031

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ht haben und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist oder ungeeignet erscheint. (2) 1Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. 2Sie dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden. (3) Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für Maschinengewehre direkt und für Handgranaten entsprechend.32 Abschnitt 4 Entschädigung § 47 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu ersetzen, wenn er 1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder 2. durch rechtswidrige Maßnahmen entstanden ist. (2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens der geschädigten Person getroffen worden ist. (4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. 33 § 48 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung (1) 1Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. 2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint. (2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist. (3) 1Die Entschädigung wird in Geld gewährt. 2Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. 4Statt der Rente kann eine Kapitalabfindung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Person der geschädigten Person Unterhalt zu gewähren hat. (4) Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen, die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren. (5) 1Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die geschädigte Person oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. 2Haben Umstände, die die oder der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend durch die Polizei oder Geschädigte verursacht worden ist.34 § 49 Ansprüche mittelbar Geschädigter (1) 1Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 2§ 48 Absatz 5 gilt entsprechend. (2) 1Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2§ 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.35 § 50 Entschädigungspflichtiger Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen. § 51 Rückgriff gegen verantwortliche Personen (1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.36 § 52 Rechtsweg für Entschädigungsansprüche Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Teil 3 Befugnisse zur Datenverarbeitung Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § 53 Anwendbare Vorschriften (1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gilt das Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält. (2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96. § 54 Grundsätze der Datenverarbeitung (1) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. (2) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden: 1. nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten Kategorien betroffener Personen und 2. danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Abschnitt 2 Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung § 55 Grundsätze der Datenerhebung (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird. (2) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. 2Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat, 3. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt, diese nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese ihre Zustimmung hierzu verweigern würde, 4. die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist, 5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 6. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 7. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, oder 8. die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. (3) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. 2Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs Dritte sind auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. 3Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden. 4Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. 5Über die Folgen der Verweigerung von Angaben sind die betroffene Person oder die Dritten aufzuklären. (4) 1Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. 2Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person nach Maßgabe von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt. (5) 1Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. 2Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. 3Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.37 § 56 Befugnis zur Datenerhebung Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist: 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1), 2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2), 3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder 4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5) und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln. § 57 Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung (1) 1Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt. (2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. (3) Die Polizei kann 1. an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe und 2. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich dokumentierten Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des Gemeindegebiets deutlich erhöht ist (Kriminalitätsschwerpunkte), personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten begangen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden. (4) 1Die Polizei kann zur Gefahrenabwehr durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Der Einsatz ist nur zulässig, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 3In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person erforderlich ist. 4Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. 5Nach den Sätzen 1 und 2 erlangte Daten sind automatisiert nach 60 Sekunden zu löschen, soweit die Voraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 5 nicht vorliegen. (5) 1Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 1 erlangten Daten über 60 Sekunden hinaus ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der eigenen oder einer dritten Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Speicherung der nach Absatz 4 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. (6) 1In Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen, sind Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 unzulässig. 2Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 5 tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eigenen oder dritten Person für Leib oder Leben möglich ist. 3Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 4Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. 5Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme nach Satz 2 erlangt worden sind, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 6Die Tatsache der Erfassung der Daten und der Löschung ist zu dokumentieren. 7Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach einem Jahr zu löschen. (7) 1Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist durch einen optischen oder akustischen Warnhinweis besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. 3Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zweck einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren. (8) 1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte sind verschlüsselt sowie manipulationsgesichert zu fertigen und aufzubewahren. 2Die angefertigten Bild- und Tonaufnahmen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung benötigt werden. 3Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. 4Die betroffenen Personen sind über das Bestehen des Rechts auf Einsichtnahme zu informieren. 5Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. 6Die weitere Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 2 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 7§ 79a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 8Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (9) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (10) 1Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. 3Befugnisse nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. März 2031 außer Kraft, sofern nicht der Landtag etwas anderes beschließt. (11) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot erforderlich sind.38 § 57a Anwendungen zur automatisierten Verarbeitung von an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen offen erhobenen personenbezogenen Daten, Verordnungsermächtigung (1) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in Echtzeit Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung verwenden zur Erkennung und Auswertung von: 1. Bewegungsmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, oder 2. Mustern bezogen auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer und gefährliche Gegenstände. 2Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüft die Polizei unverzüglich, ob mit Straftaten von erheblicher Bedeutung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 3Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, kann die Polizei eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen. 4Die Polizei kann in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobenen personenbezogenen Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unerlässlich ist. (2) 1Die Polizei kann durch Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobene personenbezogene Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme zu Zwecken der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung verarbeiten, sofern dies unerlässlich ist 1. zur Abwehr einer Gefahr, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine terroristische Straftat begehen wird oder weil das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, soweit es die Daten der Personen betrifft, die diese Gefahr verursachen, oder 2. zur Suche nach im Datenbestand der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeicherten a) Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung oder b) vermissten Personen. 2Soweit es sich bei der terroristischen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. 2Sie dürfen sich nur gegen die Person richten, von der die Gefahr ausgeht oder nur auf eine Person beziehen, für die eine Gefährdungslage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 besteht. (4) 1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten und die gewonnenen biometrischen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs sowie die zur Durchführung des Abgleichs erhobenen und gewonnenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde. (5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen beauftragte Bedienstete. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben: 1. der Sachverhalt, insbesondere die einzelfallbezogenen bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 begründen, 2. Umfang und Dauer der Maßnahme sowie 3. die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. 3Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 4Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. 5Sie kann verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Jede Verlängerung ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. (6) 1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Datenverarbeitung vollständig zu protokollieren ist und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.