Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 44 vom 19.12.2025, Seiten 787 – 848, Größe: 2,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-19

Quellenkennung: gazette-2025-044. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen – nachstehend „Länder“ genannt – schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkom- men zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik: 810 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 §1 1. Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach Änderung dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz des Abkommens 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik sind, 2. benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht, Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch 3. benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, wird wie der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, folgt geändert: 4. Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Rohrfernleitungsverordnung sowie a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 5. Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anla- „(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen gen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts- 1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des verordnungen. besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgen- Der ZLS obliegen hierbei insbesondere auch folgende den Bereichen: Aufgaben: a) Aerosolpackungen, 1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 b) umweltbelastende Geräuschemissionen von zur genannten Stellen zu stellen sind, Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und 2. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall, Maschinen, 3. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen c) Maschinen, sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der d) Spielzeug, Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten e) Sportboote und Wassermotorräder, sind.“ f) einfache Druckbehälter, c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemein- schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ ein- g) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemä- gefügt. ßen Verwendung in explosionsgefährdeten Berei- chen, d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: h) Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Ver- „(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben wendung innerhalb bestimmter Spannungsgren- der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbeson- zen auf dem Markt, dere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/1020 i) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni j) Druckgeräte, 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von k) persönliche Schutzausrüstungen und Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/ EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) l) Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rah- 2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf die- men der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten sem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, Bereiche. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere fol- 3. des Sprengstoffrechts, gende Aufgaben: 4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder 1. zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwa- der Europäischen Union mit Drittstaaten über die chungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer- 2. zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirek- tungen, tion für alle Fragen der Marktüberwachung, 5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen 3. Bereitstellung der für die Marktüberwachung erfor- und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord- derlichen Normen, nungen sowie 4. Koordinierung von formellen Einwänden der Län- 6. der Rohrfernleitungsverordnung, der gegen harmonisierte Normen, in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepu- 5. Ansprechpartner für die Produktinfostellen der blik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten 6. Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Geräteuntersuchungsstellen der Länder, Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemein- schaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten 7. Koordinierung und Unterstützung der Marktüber- über die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts- wachung bei der Überwachung des Online-Handels, bewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen 8. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen auf- Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu grund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.“ sonstigen Informationen, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 9. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden „(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen, Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulas- 10. Koordinierung von organisatorischen ICSMS- sung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwa- Anfragen und technische Unterstützung für die chung und Aufsicht von Marktüberwachungsbehörden der Länder.“ HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 811 e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wör- Vorjahr. Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mit- ter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genann- glieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied ten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ werden gewähren. durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Markt- (5) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der überwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach zugrunde. den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten (6) Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushalts- Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils“ ersetzt. entwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine f) In Absatz 6 werden nach dem Wort „vollzieht“ die Wör- einstimmige Empfehlung notwendig. ter „in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Bereichen“ eingefügt und die Wörter „im (7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlussfä- Sinne von § 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ hig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder werden durch die Wörter „nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Markt- vertreten ist. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der überwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist. den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten (8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, Harmonisierungsvorschriften, jeweils“ ersetzt. soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: (9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Län- aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesrat der ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widerspre- benannten EG-Richtlinienvertreter“ durch die chen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Wörter „Beauftragten des Bundesrates in Bera- tungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den (10) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls Bereichen“ ersetzt. durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertre- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die tung wahrnimmt. Wörter „und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ einge- (11) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer fügt. ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindes- tens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sit- h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: zung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft „(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungs- die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von abkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates ihm aufgestellt.“ der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.“ 4. In Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „erstmals zum 31. Dezember 1995“ gestrichen. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Beirat“ die §2 Wörter „gemäß Artikel 4 Absatz 6“ eingefügt und die Wörter „ab dem Haushalt 1993“ gestrichen. Weitere Änderung b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Abkommens „(3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gül- über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik tigen Königsteiner Schlüssel errechnet.“ Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens über die Zentral- c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort stelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember „September“ ersetzt. 1993, das zuletzt durch § 1 dieses Abkommens geändert wor- d) Absatz 5 wird aufgehoben. den ist, wird wie folgt geändert: 3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst: 1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „Artikel 4 Beirat „4. Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung (1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwir- Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“. kung der Länder wird ein Beirat eingerichtet. 2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 (2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine und 6. Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stell- vertretung in den Beirat. §3 (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Inkrafttreten Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen. (4) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Verkün- Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum dung in den Ländern in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das am 1. Januar 2026 in Kraft. 812 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Niedersachsen: Stuttgart, den 13. November 2024 Hannover, den 9. Oktober 2024 Thekla Walker Philippi Für den Freistaat Bayern: Für das Land Nordrhein-Westfalen: München, den 19. November 2024 Düsseldorf, den 12. Mai 2025 Thorsten Glauber Karl-Josef Laumann Für das Land Berlin: Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 26. März 2025 Mainz, den 29. Oktober 2024 Kai Wegner K. Eder Für das Land Brandenburg: Für das Saarland: Potsdam, den 12. November 2024 Saarbrücken, den 5. November 2024 Ursula Nonnemacher Magnus Jung Für die Freie Hansestadt Bremen: Für den Freistaat Sachsen: Bremen, den 4. November 2024 Dresden, den 22. Januar 2025 Bernhard M. Kretschmer Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Sachsen-Anhalt: Hamburg, den 3. Dezember 2024 Magdeburg, den 23. Dezember 2024 Anna Gallina Petra Grimm-Benne Für das Land Hessen: Für das Land Schleswig-Holstein: Wiesbaden, den 28. August 2024 Kiel, den 13. November 2024 Heike Hofmann Aminata Touré Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Freistaat Thüringen: Schwerin, den 17. Dezember 2024 Erfurt, den 2. Dezember 2024 Stefanie Drese Heike Werner HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 813 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ Vom 16. Dezember 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 infrastruktur Hamburg“ ein rechtlich unselbständiges Son- Änderung des Gesetzes über das dervermögen. „Sondervermögen Finanzierung Schnellbahnausbau“ (2) Das Sondervermögen hat den Zweck, Vorsorge zu treffen Das Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung insbesondere für Finanzierungsspitzen im Zusammenhang Schnellbahnausbau“ vom 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. mit dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Freien und S. 409), geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), Hansestadt Hamburg in kommenden Haushaltsjahren. wird wie folgt geändert: (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans wird dem Sonderver- 1. Der Titel erhält folgende Fassung: mögen Eigenkapital zugeführt. Das Eigenkapital darf ent- „Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Ver­­ nommen werden, soweit Auszahlungen für Planungs- und kehrsin­frastruktur Hamburg““. Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ver- kehrsinfrastruktur im Haushaltsplan veranschlagt werden.“ 2. § 1 erhält folgende Fassung: „§ 1 §2 Errichtung und Zweck des Sondervermögens Inkrafttreten (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierung Verkehrs­ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 2025. Der Senat 814 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Vom 16. Dezember 2025 Auf Grund von § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), wird verordnet: §1 Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am 13. No­­ vember 2021 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Woh- nungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung der Genehmi- gung bedarf. §2 Das Genehmigungserfordernis nach § 1 gilt nicht für Flä- chen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnun- gen befinden. §3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Dezember 2025. HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 815 Begründung 1. Ziel der Verordnung Ziel der Verordnung ist der Erhalt und die Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums. Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen führen generell zu höheren Wohnkosten, weil ein an der potentiellen Rendite orientierter Kaufpreis finanziert werden muss. In vielen Fällen sind im Zusammenhang mit Verkauf, Umwandlung und Modernisierung Entmietungen zu verzeichnen, die überwiegend einkommens- schwächere Mieterinnen und Mieter treffen. Zudem wird das Angebot an günstigen Mietwohnungen dadurch verringert. In der zurzeit angespannten Wohnungsmarktlage in der Freien und Hansestadt Hamburg bedeutet dies, dass die Wohnungssuche insbesondere für einkommens- schwächere Mieterinnen und Mieter zunehmend erschwert ist. Daher soll die auf ihre Wohnquartiere angewiesene Bevölkerung vor Verdrängung geschützt werden. Wohnungen mit bezahlbaren Mieten sind zu sichern. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat daher bereits am 12. November 2021 eine Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) verkündet, die zum 31. Dezember 2025 ausläuft (HmbGVBl. S. 731). Mit dieser Verordnung wurde eine Genehmigungspflicht für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bei Wohngebäuden begründet, die bereits am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden. Die Genehmigung ist in den Fällen des § 250 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 BauGB zu erteilen. Insbesondere zu beachten ist hier die Regelung zu Nummer 3, nach der eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräuß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.