Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 44 vom 19.12.2025, Seiten 787 – 848, Größe: 2,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-19

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Grund von elektronische Aktenführung erfolgt, richtet sich die maschi- – § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai nelle Führung der Tabellen, ihre elektronische Einreichung 1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 28. Februar sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Doku- 2025 (BGBl. I Nr. 69 S. 1), und § 1 Nummer 1 der Weiter­ mente nach der Verordnung über die elektronische Aktenfüh- übertragungsverordnung – elektronischer Rechtsverkehr rung in der Hamburger Justiz vom 11. November 2025 vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 604) sowie der Verordnung über den elektroni- 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198), schen Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025 – § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom (HmbGVBl. S. 150), zuletzt geändert am 11. November 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 604, 650), in der jeweils geltenden Fassung, 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbindung mit § 1 soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung – elektroni- ergibt. scher Rechtsverkehr, §2 – § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Grundbuchordnung in Elektronische Einreichung der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie (1) Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter haben § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom in den in § 1 genannten Verfahren die Tabellen sowie die dazu- 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am gehörigen Dokumente elektronisch einzureichen. 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und Nummer 7 Buch- (2) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolven- stabe b des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungs- zverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in verordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 Dokument zu übertragen. Bei der Insolvenzverwalterin oder (HmbGVBl. S. 158, 159), dem Insolvenzverwalter eingereichte Dokumente oder Unter- – § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schiffsregisterordnung lagen sind nur auf Verlangen des Insolvenzgerichts in Papier- in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt form einzureichen. geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie § 73i Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffs- §3 registerordnung in der Fassung vom 30. November 1994 Niederlegung (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. Werden die Tabellen bei dem Insolvenzgericht maschinell August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), und Nummern 6 und 9 geführt, so erfolgt eine Niederlegung durch Speichern einer des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem nung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), Insolvenzverwalter eingereichten Tabelle einschließlich der zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte. 527), – § 707d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz §4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), in (1) Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insol- Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsver- venzgericht für die Eintragung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 InsO ordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Text­ der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 805 S. 455), zuletzt geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. nichts anderes vorgesehen ist. Die elektronischen Post­ S. 604, 651), fächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über – § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Hinterlegungsgesetzes vom die auf der Internetseite www.poststelle.justiz.hamburg.de 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am bezeichneten Übermittlungswege adressierbar. 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Entgegennahme mit § 1 Nummer 11 der Weiterübertragungsverordnung- elektronischer Dokumente elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staats- 1. in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressier- anwaltschaft bare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuch- wird verordnet: amts, Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in 2. in Schiffsregistersachen ausschließlich das direkt adres- Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 150), zuletzt sierbare elektronische Postfach des Schiffsregisterge- geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 604, 650), wird richts und wie folgt geändert: 3. in Insolvenzsachen bezüglich der Tabellen nach § 5 Ab- 1. § 2 erhält folgende Fassung: satz 4 der Insolvenzordnung ausschließlich das direkt adressierbare Postfach des Insolvenzgerichts „§ 2 bestimmt. Übermittlungsweg, Postfächer (3) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elek- (1) Das elektronische Dokument ist, soweit gesetzlich tronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 nichts anderes vorgesehen ist, entweder mit einer qualifi- der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per- Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.“ son zu versehen oder von der verantwortenden Person sig- niert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß 2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(Icy Tower § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an das elektroni- Reply)“ durch den Klammerzusatz „(Insolvenzdatenüber- sche Postfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln. Soll gabedatei)“ ersetzt. ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich Artikel 3 einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Drit- ten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so Inkrafttreten kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Bei- stand nach Satz 1 übermittelt werden, soweit gesetzlich Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Hamburg, den 9. Dezember 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz 806 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) Vom 9. Dezember 2025 Auf Grund von § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab- satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfest­ stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird verordnet: Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie- rungsgebietes Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) vom 10. De­­ zember 1991 (HmbGVBl. S. 420) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. Dezember 2025. Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung Vom 9. Dezember 2025 Auf Grund von § 112 Absatz 3 des Hamburgischen Beam- tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: §1 nen Prävention nach § 20 Absatz 5 Satz 1 SGB V zertifiziert Änderung der Hamburgischen Heilfürsorgeverordnung ist und die Teilnahme an mindestens 80 vom Hundert der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Je Maß- Die Hamburgische Heilfürsorgeverordnung vom 7. Okto- nahme beträgt die Kostenerstattung höchstens 80 Euro.“ ber 2014 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 5. Dezember 3.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2023 (HmbGVBl. S. 381), wird wie folgt geändert: 3.4 In Absatz 3 wird die Textstelle „§ 20d“ durch die Textstelle 1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 17 „§ 20i“ und die Textstelle „5. Dezember 2013 (BAnz. AT folgender Eintrag eingefügt: 27.02.2014 B1)“ durch die Textstelle „5. Juni 2025 (BAnz. „§ 17a  Digitale Gesundheitsanwendungen“. AT 10.07.2025 B1)“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 7 Satz 1 werden hinter dem Wort „Vorlage“ 4. § 10 Satz 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: die Wörter „von Kopien oder Zweitschriften“ eingefügt. „5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmit- 3. § 6 wird wie folgt geändert: teln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen 3.1 In Absatz 1 wird hinter der Zahl „5“ die Textstelle „und (§§ 15 bis 17a),“. § 24 Absatz 1“ eingefügt. 5. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 3.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Voraussetzung und Umfang der psychotherapeuti- „(2) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teil- schen Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer nahme an bis zu zwei Maßnahmen der verhaltensbezoge- Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus nen Prävention in den Bereichen Bewegungsgewohnhei- Anlass eines Krankheitsfalls bestimmen sich nach § 28 ten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkon- Absatz 3 SGB V und nach der Psychotherapie-Richtlinie sum erstattungsfähig. Die Aufwendungen sind nur in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399), erstattungsfähig, wenn die Maßnahme in der gesetzlichen zuletzt geändert am 15. August 2024 (BAnz AT 31.10.2024 Krankenversicherung als Leistung der verhaltensbezoge- B5), in der jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 807 eine Verlängerung der Therapie über die Höchstgrenzen 2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychothe- nach § 30 der Psychotherapie-Richtlinie hinaus oder für rapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet wor- eine Lang- oder Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jah- den sind. ren nach dem Ende der letzten Psychotherapie können (2) Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig bis zu übernommen werden, wenn die für die Gewährung der den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesund- Heilfürsorge zuständige Stelle diese vorher anerkannt heitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeu- hat.“ tischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version 6. In § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwen- „Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leis- dungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung tungen nach Nummer 1040 der Anlage 1 Gebührenver- sind erstattungsfähig, wenn das Zubehör für die Nutzung zeichnis für zahnärztliche Leistungen der Gebührenord- der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforder- nung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I lich ist.“ S. 2316), zuletzt geändert am 5. Dezember 2011 (BGBl. I 9. In § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: S. 2661), in der jeweils geltenden Fassung werden über- „Über eine vorab erforderliche medizinische Begutach- nommen.“ tung entscheidet die für die Gewährung der Heilfürsorge 7. § 14 wird wie folgt geändert: zuständige Stelle.“ 7.1 Absatz 1 wird einziger Absatz. 10. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „alle Originalbe- 7.2 Absatz 2 wird aufgehoben. lege“ durch die Wörter „Kopien oder Zweitschriften aller Originalbelege“ ersetzt. 8. Hinter § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a 11. In § 27 wird die Textstelle „geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262)“ durch die Textstelle „zuletzt geän- Digitale Gesundheitsanwendungen dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), in der (1) Aufwendungen für eine digitale Gesundheitsanwen- jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. dung nach § 33a Absatz 1 Satz 1 SGB V sind erstattungs­ fähig, wenn sie §2 1. in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Schlussbestimmungen Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gesundheitsanwendungen, das nach § 139e Absatz 1 Satz 3 SGB V im Bundesanzeiger bekannt gemacht und (2) Erstattungen zu Aufwendungen, die bis zum Inkraft­ auf der Internetseite www.bfarm.de veröffentlicht wird, treten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den aufgeführt sind und bisher geltenden Vorschriften gewährt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 9. Dezember 2025. 808 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Fünfundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 11. Dezember 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 1. „Frühlingszauber“, Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026 2. „Billstedt verbindet! Gemeinsam vielfältig“, (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, 3. „Fit in die Saison“ – großer Bikertreff mit kostenlosem in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Motorradmarkt zum Saisonbeginn. Veranstaltungen 1. „Winterzauber“, (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes 2. „Sport & Gesundheit“, wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 3. „Airbagsystem Live-Demo“ – Vorstellung von Schutzsyste- men. 1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein- torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 das nördliche Überseequartier in der HafenCity sowie das 1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein- Westfield Hamburg- Überseequartier (innerhalb des durch torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-Francisco- bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancouverstraße das nördliche Überseequartier in der HafenCity sowie das sowie Vancouverstraße verlängert bis Chicagokai und Elbe Westfield Hamburg- Überseequartier (innerhalb des durch umgrenzten Gebiets), Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-Francisco- Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancouverstraße 2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3, sowie Vancouverstraße verlängert bis Chicagokai und Elbe 3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83 umgrenzten Gebiets), 2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3, beschränkt. 3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83 §3 beschränkt. §2 Schlussvorschrift Sonntagsöffnung am 29. März 2026 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt Veranstaltungen unberührt. Hamburg, den 11. Dezember 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 809 Drittes Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16. Dezember 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger- schaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem in der Zeit vom 28. August 2024 bis 12. Mai 2025 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird zugestimmt. Artikel 2 Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröf- fentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs- blatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 2025. Der Senat Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.