Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 44 vom 19.12.2025, Seiten 787 – 848, Größe: 2,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-19

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234 mindestens 9.2 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 234 9.3 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 234 9.4 Sofern eine Prüfung von harmonisierten Bauprodukten bei einer Prüfstelle oder beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veranlasst wird, sind die Kosten der Prüfstelle und des DIBt als besondere Auslage neben den Gebühren nach den Nummern 9.1 bis 9.3 zu erheben. 798 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Anlage 2 Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2 – Gültig ab 1. Januar 2026 – Nr. Gebäudeart Anrechnungswert Euro/m³ 1. Wohngebäude 202 2. Wochenendhäuser 179 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 277 4. Schulen 263 5. Kindergärten 235 6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten 235 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 277 8. Krankenhäuser 306 9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater 235 (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) 10. Kirchen 261 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 214 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen 156 (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) 13. Hallenbäder 261 14. sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige 198 Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 15. eingeschossige Verkaufsstätten 155 16. mehrgeschossige Verkaufsstätten 277 17. Kleingaragen 166 18. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 195 19. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 241 20. Tiefgaragen 277 21. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen 21.1 mit nicht geringen Einbauten 136 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder 81 Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten 96 b) der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ in einfachen 63 Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten 81 c) der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ in 48 einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten 58 d) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ in 34 einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten 40 e) der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- 11 oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten 14 HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 799 – Gültig ab 1. Januar 2026 – Nr. Gebäudeart Anrechnungswert Euro/m³ 22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt 198 b) der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ 166 c) der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 122 d) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 85 e) der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 33 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 222 24. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten 166 (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) 25. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche wie Nummern 21 Betriebsgebäude bis 21.2 26. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 75 27. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt 53 b) der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 34 c) der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 9 Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen: 1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen. 2. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen. 3. Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken. 4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind für Gebäudebereiche mit mehr als fünf Vollgeschossen je Quadratmeter Sohlplatte 1 m³ Brutto-Rauminhalt und für Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäudebereiche je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. 800 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Anlage 3 Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1 1. Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; 2. Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; 3. Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände; 4. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 801 - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände; 5. Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platte, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatistischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte und gekrümmte Träger. - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste. 802 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Artikel 2 der Anlage 1 der Baugebührenordnung vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 789) in der Änderung der Umweltgebührenordnung jeweils geltenden Fassung erhoben.“ Auf Grund der § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 2. In Nummer 2.1.7 wird die Textstelle „Nummern 2.1 bis 2.3“ (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 durch die Textstelle „Nummer 2.1“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: 3. In Nummer 8.3.7 wird die Textstelle „nach Nummern 2.1 Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember bis 2.3“ durch die Textstelle „nach Nummer 2.1“ und die 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember Zahl „2.5“ durch die Zahl „2.1“ ersetzt. 2025 (HmbGVBl. S. 754, 757), wird wie folgt geändert: Artikel 3 1. Nummer 1.2.10 erhält folgende Fassung: Änderung der Hafengebührenordnung „1.2.10 Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Ham- 1.1 bis 1.2.2 werden Gebühren für burg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird –  Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen verordnet: von bauordnungsrechtlichen und planungs- rechtlichen Vorschriften nach Nummern 2.1.1 In Anlage 1 der Hafengebührenordnung vom 3. Januar bis 2.1.3, 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 733, 737), wird in Nummer 5 die Textstelle – die Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 „§§ 1 bis 8 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 der Baunutzungsverordnung in der Fassung (HmbGVBl. S. 261), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), S. 349)“ durch die Textstelle „§§ 1 bis 7 der Baugebührenord- zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 nung vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 789)“ ersetzt. S. 1, 6), nach Nummer 2.1.2, Artikel 4 –  beantragte Bauzustandsbesichtigungen nach Nummern 2.3.4 und 2.3.5 und Inkrafttreten der Artikel 2 und 3 Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 2 und 3 – die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: und des Brandschutzes nach Nummern 4.1 bis 4.19 Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Dezember 2025. HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 803 Fünfundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 4. Dezember 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hah- nenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der beschränkt. Veranstaltungen §2 1. „Sport und Gesundheit“, Schlussvorschrift 2. „Altona bewegt sich“. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, unberührt. Hamburg, den 4. Dezember 2025. Das Bezirksamt Altona 804 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Verordnung zum Erlass der Hamburgischen Insolvenztabellenverordnung und zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg Vom 9. Dezember 2025 Artikel 1 datei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten Hamburgische Verordnung elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von über die maschinelle Führung und die elektronische Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Einreichung von Tabellen nach der Insolvenzordnung Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu (Hamburgische Insolvenztabellenverordnung – validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfproto- HmbInsTabVO) koll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell Auf Grund von § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzord- geführten Tabelle. nung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbin- (2) Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signie- dung mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung- ren nach Absatz 1 für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisi- elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. onssicher gespeichert wird und inhaltlich unverändert in les- S. 1, 2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. barer Form wiedergegeben werden kann. S. 197, 198), wird verordnet: Artikel 2 §1 Änderung der Verordnung über den elektronischen Regelungsgegenstand Rechtsverkehr in Hamburg In den Verfahren nach der Insolvenzordnung, in denen eine Auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.