Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 44 vom 19.12.2025, Seiten 787 – 848, Größe: 2,2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-19

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nehmigung nach § 73 30 v. H. der vollen Absatz 2 HBauO Genehmigungsgebühr mindestens 150 höchstens 12000 1.3.5 Änderungsanträge nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO 30 v. H. der Gebühr (Prüfung nachgereichter geänderter Bauvorlagen während des nach Nummern 1.2.1 bis Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung 1.2.4 solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens) mindestens 150 höchstens 12000 792 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 1.3.6 Bei gleichen baulichen Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und deren Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 ab der zweiten baulichen Anlage um 50 v. H. Die Ermäßigungen werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt. 1.3.7 Bauliche Anlagen, für die bereits eine Typengenehmigung erteilt 50 v. H. der Gebühr worden ist nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 1.3.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer zusätzlich bis zu 50 v. H. allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder einer zur Gebühr nach standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom und 1.4.2 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens. 1.4 Genehmigungen sonstiger Vorhaben 1.4.1 Werbeanlagen 150 bis 6000 1.4.2 Gerüste, selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen 150 bis 6000 1.4.3 Nutzungsänderungen, in deren Zusammenhang keine oder nur 150 bis 6000 geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden 1.4.4 Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen 150 bis 6000 1.5 Vorbescheid nach § 75 HBauO 1.5.1 Erteilung nach Zeitaufwand Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid gemäß § 2 Absatz 3 ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Nummern 1.2.1 bis 1. 2.4 oder 1.4 bis 1.4.4 führt. Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden. mindestens 150 höchstens 15000 § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung. 1.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer nach § 73 Absatz 2 HBauO 10 v. H. der vollen Gebühr für den Vorbescheid mindestens 150 1.5.3 Rücknahme nach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3 mindestens 150 höchstens 6000 1.6 Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO Entgegennahme und Durchsicht von Bauvorlagen 150 2 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Beratungen, Anordnungen, Besichtigungen und erfolglose Widerspruchsverfahren 2.1 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 793 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 2.1.1 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 67 HBauO je Abweichung 150 bis 1500 2.1.2 Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften und Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3767), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), je Ausnahme oder Zulassung 300 2.1.3 Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 Absätze 2 und 3 BauGB oder sonstigen Vorschriften je Befreiung 300 bis 15000 2.2 Baulasten nach § 83 HBauO 2.2.1 Prüfung einer Baulast inklusive Eintragung oder Löschung 150 bis 1200 2.2.2 Prüfung einer Baulast ohne anschließende Eintragung oder nach Zeitaufwand Löschung gemäß § 2 Absatz 3 mindestens 75 höchstens 500 2.3 Beratungen, Anordnungen, Besichtigungen 2.3.1 Bauberatung außerhalb von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren je angefangene halbe Stunde 58,50 2.3.2 Antragskonferenz 300 zusätzlich je teilnehmende Fachdienststelle 150 2.3.3 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 79 und 80 HBauO 150 bis 5000 2.3.4 Bauzustandsbesichtigung einer baulichen Anlage, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist je Besichtigung 150 bis 3000 2.3.5 Weitere Bauzustandsbesichtigung nach Nummer 2.3.4 nach Beanstandung 150 bis 600 2.4 Erfolglose Widerspruchsverfahren 2.4.1 Widersprüche gegen die Ablehnung eines Antrags die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr höchstens 6000 2.4.2 Widersprüche gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr 150 bis 1200 2.4.3 in allen übrigen Fällen 150 bis 6000 Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen. 3 Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Baugesetzbuch 3.1 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG 3.1.1 je Nutzungseinheit 150 794 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 3.1.2 je Stellplatz 10 3.1.3 mindestens je Antrag 150 3.2 Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch 3.2.1 Bescheinigung, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist (Negativattest) 150 3.2.2 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB (Umlegung) oder keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Sanierung) unterliegt je Grundstück 150 3.2.3 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück in keine vorbereitenden Untersuchungen nach § 141BauGB (Sanierung) oder nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist je Grundstück 150 3.3 Genehmigung nach dem Baugesetzbuch 3.3.1 Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB je bauliche Anlage 150 bis 2100 3.3.2 Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der 150 Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB 4 Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 66 HBauO 4.1 Prüfung des Standsicherheitsnachweises die nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr 4.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf nach Zeitaufwand Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt gemäß Nummer 4.5 höchstens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.3 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten, nach Zeitaufwand Aufstockungen und Lastabtragungen im Bestand gemäß Nummer 4.5 höchstens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.4 Prüfung der Standsicherheit im Brandfall 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 71 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Diese Gebührensätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7, 4.9 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6, 4.14, 4.16, 4.17 und 4.19 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde. HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 795 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 4.6 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die nach Zeitaufwand Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile gemäß Nummer 4.5 4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie nach Zeitaufwand Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.8 (bleibt frei) 4.9 Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die nach Zeitaufwand Gründung gemäß Nummer 4.5 höchstens 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.10 Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen nach Zeitaufwand infolge von Änderungen oder Fehlern gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.11 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall nach Zeitaufwand sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz gemäß Nummer 4.5 und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung 4.11.1 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall nach Zeitaufwand sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz gemäß Nummer 4.5 und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung 4.12 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz 10 v. H. der Gebühr und die Energieeinsparung nach Nummer 4.1 4.13 Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und Bauüberwachungsmaßnahmen (§ 81 Absatz 1 HBauO) 4.13.1 bei der Errichtung baulicher Anlagen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13.2 bei Umbauten nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13.3 bei der Beseitigung von baulichen Anlagen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.13.4 weitere Besichtigung nach Beanstandung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.13.5 hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den 5 v. H. der Gebühr nach Wärmeschutz und die Energieeinsparung Nummer 4.1 4.13.6 bei Fassaden nach Nummer 4.17 nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.14 Stehen Aufwand und Gebühr in den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.7, 4.9, 4.10, 4.12, 4.13.1, 4.13.2, 4.13.5 und 4.18 in einem groben 796 Freitag, den 19. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 44 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand (ohne Obergrenzen) abgerechnet. 4.15 (bleibt frei) 4.16 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche nach Zeitaufwand Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen gemäß Nummer 4.5 4.17 Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; nach Zeitaufwand ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und gemäß Nummer 4.5 einfache einschalige Fassadenkonstruktionen 4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen zusätzlich 25 v.H. der räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen Gebühr nach Nummer worden ist 4.1 4.19 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Traggerüsten, nach Zeitaufwand Baugrubensicherung, Bauzuständen und Erdbebenschutz gemäß Nummer 4.5 5 (bleibt frei) 6 Fliegende Bauten, Typengenehmigung 6.1 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO mit Ausnahme von Fahrgeschäften und Laufgeschäften mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen 6.1.1 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 117 6.1.2 Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen bis 620 oder einer anderen Einzelkonstruktion zur Freigabe für den Gebrauch 6.1.3 Besichtigung Fliegender Bauten zur Freigabe für den Gebrauch je m² Grundfläche 0,15 mindestens 16 höchstens 140 6.1.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 20 6.2 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO als Fahrgeschäfte und Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgästen bestimmten Teilen 6.2.1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet. 6.2.2 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung nach Zeitaufwand einschließlich technischer Prüfung gemäß Nummer 6.2.1 6.2.3 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 6.2.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 21 6.2.5 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall, nach Zeitaufwand Schadenseintritt oder einer Betriebsstörung gemäß Nummer 6.2.1 6.2.6 Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellenden zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 6.2.3 und 6.2.5 - an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen 70 v. H. der jeweiligen Gebühr - zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 40 v. H. der jeweiligen Gebühr HmbGVBl. Nr. 44 Freitag, den 19. Dezember 2025 797 Num- Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro mer 6.3 Typengenehmigung nach § 72a HBauO Die Gebührentatbestände nach Nummern 4.11 und 4.11.1 sind gesondert anzuwenden. 6.3.1 Erteilung einer Typengenehmigung 585 bis 29250 6.3.2 Verlängerung einer Typengenehmigung 292,50 bis 5850 7 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung 7.1 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten 585 bis 8775 nach § 20 HBauO und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 16a HBauO 7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Satz 2 HBauO oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist 520 8 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen 8.1 Anerkennung als Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur für Bautechnik oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen oder für den Erd- und Grundbau nach § 6 PPVO, je Fachrichtung 585 9 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 9.1 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 58,50 je angefangene halbe Arbeitsstunde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.