Sachsen

Weiterbildungsförderungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 472 Fsn-Nr.: 713-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 21. August 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n der Weiterbildung zu stärken, können die Ausgaben für investive Maßnahmen zur Verbesserung digitaler Strukturen oder zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Bildungsinstitutionen auf Antrag mit einem Investitionszuschuss gefördert werden. (2) 1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Investitionsmaßnahme in Form eines Zuschusses gewährt. 2Die Gesamtsumme der Maßnahme muss mindestens 5 000 Euro betragen. 3Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt je Antragsteller im Kalenderjahr insgesamt 30 000 Euro. (3) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben. § 13 Förderung von Bildungsprojekten in besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten (1) 1Bildungsprojekte in besonderem öffentlichen Interesse greifen Weiterbildungsbedarf zu aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen auf und erbringen einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs. 2Das Staatsministerium für Kultus legt für den jeweiligen Förderzeitraum die relevanten Themen in Abstimmung mit dem Landesbeirat für Erwachsenenbildung fest und informiert die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen spätestens zwölf Monate vor dem Ende des laufenden Förderzeitraums entsprechend. (2) 1Innovative Projekte bringen kreative und für Sachsen neue Ansätze in die Bildungsarbeit ein und stärken so das Innovationspotential der Weiterbildungseinrichtungen. 2Ein innovativer Gehalt eines Projektes ist anzunehmen, wenn es für die Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen beispielhaft ist, weil es konkrete Herausforderungen durch Erprobung neuer methodischer oder konzeptioneller Ansätze anders und besser als bisher löst und durch die Anwendungsmöglichkeit auf weitere Fälle zur Nachahmung anregt. (3) Gefördert werden auf Antrag die Personal- und Sachausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 mit einem Sonderzuschuss und für innovative Projekte nach Absatz 2 mit einem Innovationszuschuss. (4) 1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent bei Einrichtungen in Trägerschaft einer kommunalen Gebietskörperschaft, im Übrigen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. 2Für Projekte nach Absatz 1 kann der Fördersatz für die zuwendungsfähigen Personalausgaben auf bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn über das besondere öffentliche Interesse hinausgehende Gründe dies rechtfertigen oder wenn der Differenzbetrag durch einen höheren Eigenanteil bei den Sachausgaben ausgeglichen wird. 3Für die Festlegung des erhöhten Fördersatzes nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4Eine Vollfinanzierung von Personal- und Sachausgaben sowie eine Förderung von Personalausgaben, die bereits im Rahmen des Grundversorgungszuschusses berücksichtigt sind, ist nicht zulässig. (5) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben. § 14 Landesverbandszuschuss (1) Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes werden Landesverbänden die Personal- und Sachausgaben für den Betrieb einer Geschäftsstelle auf Antrag mit einem Landesverbandszuschuss gefördert. (2) Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Landesverband ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 5 Absatz 3 anwendet und einen aktuellen Nachweis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 vorlegt. (3) 1Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung der laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle in Form eines Zuschusses gewährt. 2Die Zuwendung darf nicht mehr als 5,5 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes im Kalenderjahr ausgereichten Grund- und Angebotsförderung, höchstens jedoch 105 Prozent der Zuwendung des Vorjahres betragen. (4) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben. Abschnitt 5 Verfahren § 15 Zuständigkeiten und Antragsverfahren (1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist als Bewilligungsstelle zuständig für 1. die Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 und die Bescheinigung der Förderwürdigkeit von Einrichtungen, 2. die Festsetzung und Auszahlung von Zuwendungen nach den §§ 8 bis 14, 3. die Verwendungsnachweisprüfung, 4. die Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigt ausgereichten Zuwendungen. 2Die Landesdirektion kann das Landesamt für Schule und Bildung als Fachstelle beteiligen. (2) Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für 1. die Aufteilung und Bewirtschaftung der Fördermittel nach § 7 einschließlich der Mittelzuweisung an die Landesdirektion Sachsen, 2. die fachliche, sachliche und rechnerische Prüfung eingereichter Projekte nach den §§ 12 und 13 sowie des Antrages auf Landesverbandzuschuss nach § 14, 3. die Beratung und Information insbesondere der anerkannten Einrichtungen zu aktuellen Themen der Weiterbildung und zu pädagogischen Fragen, 4. die Organisation des Wettbewerbes „Innovationspreis Weiterbildung“, Beratung von Wettbewerbsinteressierten und -teilnehmenden sowie Auszahlung der Preisgelder und 5. die fachliche Stellungnahme zu den Sachberichten für Projekte nach den §§ 12 und 13. (3) 1Anträge auf Förderung nach den §§ 8 bis 11 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Der Antrag muss neben der Eigenerklärung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. bei Beantragung eines Betriebskostenzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr Weiterbildungsmaßnahmen im vergleichbaren Umfang wie im vorhergehenden Jahr angeboten werden, 2. bei Beantragung eines Regionalzuschusses die Eigenerklärung, dass im Förderjahr das Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleistet wird, 3. bei Beantragung eines Grundversorgungszuschusses a) das pädagogische Personal mit Angabe der Beschäftigtenzahl und als Vollbeschäftigtenäquivalent zu Beginn des Förderjahres, b) im Laufe des Förderjahres beabsichtigte Einstellungen und deren geplanter Zeitpunkt von pädagogischem Personal, soweit dies für die Gewährleistung der Grundversorgung erforderlich ist, c) die Eigenerklärung von Volkshochschulen, dass die Voraussetzungen nach § 4 beachtet werden, d) die Eigenerklärung anderer Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen, dass die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 beachtet werden, 4. bei Beantragung des Angebotszuschusses der Gesamtumfang der als förderfähig anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und gegebenenfalls in Veranstaltungstagen, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, dass dem Förderjahr um zwei Jahre voranging. (4) 1Projektanträge auf Förderung nach den §§ 12 und 13, die im Förderjahr beginnen, sind bis zum 31. August des vorhergehenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. bei der Förderung von investiven Maßnahmen nach § 12 a) eine Darstellung der geplanten Maßnahme mit Beschreibung der Ausgangssituation, des angestrebten Zielzustandes und der damit verbundenen Verbesserung, b) ein Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgeschlüsselt in Hauptpositionen, 2. bei der Förderung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten nach § 13 a) ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung, b) eine Beschreibung der Zielgruppe, c) gegebenenfalls die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden, d) gegebenenfalls eine Veranstaltungsplanung aufgeschlüsselt in Format und Anzahl der Veranstaltungen sowie Veranstaltungsorte, e) einen Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgeschlüsselt in Hauptpositionen und Finanzierungsquellen, f) eine Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit und g) bei innovativen Projekten nach § 13 Absatz 2 eine Darstellung der Neuartigkeit des Konzepts gegenüber bislang im Freistaat Sachsen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen. (5) 1Anträge auf Landesverbandszuschuss nach § 14 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Landesamt für Schule und Bildung bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. 2Als Nachweis der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der Geschäftsstelle des Landesverbandes ist der für das Förderjahr vom zuständigen Beschlussorgan bestätigte Wirtschaftsplan vorzulegen. (6) 1Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn gilt für die Grundförderung, den Angebotszuschuss sowie den Landesverbandszuschuss nach Antragseingang bei der Landesdirektion Sachsen für das gesamte Förderjahr als erteilt. 2Im Übrigen gelten Nummer 1.4 und Anlage 3 Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 3Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung kann aus Satz 1 nicht abgeleitet werden. § 16 Bewilligung und Auszahlung; Weiterleitung (1) 1Die Bewilligung der Zuwendungen nach den §§ 8 bis 10 erfolgt als pauschale Finanzhilfe zu den Ausgaben, die für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im gesamten Förderjahr erforderlich sind. 2Für die Bewilligung von Zuwendungen nach § 10 werden im Förderjahr auch erst noch geplante Stellenbesetzungen zeitanteilig berücksichtigt, jedoch unter der Bedingung, dass diese zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendig sind und die Stellenbesetzung nachgewiesen wird. (2) 1Für die Bewilligung von Zuwendungen nach den §§ 11 bis 14 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft. 2Es gelten bei Projektförderung nach den §§ 11 bis 13 die Anlagen 2 und 3a, bei institutioneller Förderung nach § 14 die Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. (3) 1Die Auszahlungen von Zuwendungen nach den §§ 8, 9 und 11 erfolgen jeweils ohne Antrag in zwei gleich großen Teilbeträgen unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sowie zum 15. Juli des Förderjahres. 2Es ergeht keine separate Auszahlungsmitteilung. 3Die Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu verwenden. (4) 1Die Auszahlung der Zuwendungen nach § 10 erfolgt 1. unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne Antrag als erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Zuwendungsbetrages, 2. als zweite Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 25 Prozent des Zuwendungsbetrages ohne Antrag zum 15. Juli des Förderjahres und, 3. als Schlusszahlung in Höhe des verbleibenden Zuwendungsbetrages. 2Bei den Abschlagszahlungen für den Grundversorgungszuschuss werden nur zu Beginn des Förderjahres tatsächlich besetzte Stellen berücksichtigt. 3Personaleinstellungen im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b können erst bei nachgewiesener Stellenbesetzung anteilig bei der Schlusszahlung berücksichtigt werden. 4Für die Schlussauszahlung hat der Zuwendungsempfänger bis zum 15. September des Förderjahres einen Auszahlungsantrag zu stellen und hierbei den Nachweis von gegebenenfalls erfolgten Stellenbesetzungen im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b zu erbringen. (5) Die Auszahlungen bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 erfolgen 1. für Gemeinden und Landkreise als Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bei Projekten nach § 12 und § 13 Absatz 2 im Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4, bei Projekten nach § 13 Absatz 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, 2. für gemeinnützige Vereine, die als juristische Personen des Privatrechts Träger von anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind, sowie für Landesorganisationen der Weiterbildung im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. (6) Die Auszahlungen bei institutioneller Förderung nach § 14 erfolgen nach Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung nach näherer Festlegung der Landesdirektion Sachsen ohne Antrag in mehreren Teilbeträgen an bis zu vier Terminen im Jahr. (7) 1Die Landesorganisationen können einen Anteil der ihnen bewilligten Zuwendungen für ihre zentralen Aufgaben sowie für die Durchführung eigener förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen verwenden (Förderempfängeranteil). 2Im Übrigen leiten sie Mittel aus den ihnen bewilligten Zuwendungen an ihre Mitglieder zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages weiter. 3Die Mittel sind bei der Weiterleitung als Zuwendungen des Freistaats Sachsen zu kennzeichnen. 4In dem Vertrag zur Weiterleitung ist der Endempfänger zu verpflichten, bei der Veröffentlichung seiner Bildungsangebote an geeigneter Stelle mit folgendem Text über die Mittelherkunft zu informieren: „Diese Maßnahme wird (mit-)finanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. 5Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.8 § 17 Verwendungsnachweis (1) 1Der Zuwendungsempfänger hat der Landesdirektion Sachsen die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung nach den §§ 8 bis 11 und 14 bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres in einem Verwendungsnachweis darzulegen. 2Der Verwendungsnachweis ist schriftlich oder elektronisch gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. (2) 1Bei der Förderung nach den §§ 8 bis 10 umfasst der Verwendungsnachweis 1. einen Sachbericht, 2. die Angabe der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten und in Veranstaltungstagen insgesamt sowie aufgeschlüsselt in die Themenbereiche nach § 2 Absatz 6, in die Themenfelder nach § 4 Absatz 2 sowie in die Angaben nach § 10 Absatz 5 Satz 3, 3. die Anzahl der Teilnehmenden insgesamt sowie in der Aufschlüsselung nach Nummer 2, 4. die Anzahl, den Beschäftigungsumfang in Vollbeschäftigtenäquivalenten und die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, 5. die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb, aufgegliedert in Hauptpositionen und 6. die Einnahmen, aufgegliedert nach ihrer Herkunft mit Angabe des Finanzierungszwecks. 2Im Sachbericht nach Satz 1 Nummer 1 sind die Ergebnisse der Zuwendung darzustellen und gegebenenfalls Unterschreitungen des Mindestangebotsumfangs nach § 4 Absatz 2 oder 3, des Umfangs der Grundversorgung nach § 10 Absatz 3 sowie Abweichungen von den Vorgaben in § 10 Absatz 5 Satz 3 zu erläutern. 3Als Verwendungsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 können auch die mittels eines elektronischen Verwaltungsprogramms an das Landesamt für Schule und Bildung übermittelten Angaben nach § 20 genutzt werden. 4Bei Landesorganisationen sind zusätzlich zu den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 hinsichtlich der nach § 16 Absatz 7 weitergeleiteten Fördermittel die Anzahl der Empfänger und der Gesamtbetrag sowie der einbehaltene Förderempfängeranteil und dessen Verwendung darzulegen. (3) 1Bei der Förderung nach § 11 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. 2Zuwendungsempfänger, die außer dem Angebotszuschuss auch die Grundförderung nach den §§ 8 bis 10 erhalten, können die Nachweisführung für den Angebotszuschuss im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erbringen. (4) 1Bei der Förderung nach den §§ 12 und 13 gelten für den Verwendungsnachweis jeweils die Regelungen nach Nummer 6 der Anlagen 2 und 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 2Abweichend von Nummer 6.1 der genannten Anlage 3a beträgt für die kommunalen Körperschaften als Träger von Weiterbildungseinrichtungen der Vorlagezeitraum sechs Monate. 3Im Sachbericht sind die Ergebnisse der Zuwendung unter Beachtung der im Projektantrag dargelegten Punkte darzustellen. 4Bei Projekten nach § 13 Absatz 1 sind zusätzlich die Anzahl der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen in Lerneinheiten sowie die Anzahl der Teilnehmenden anzugeben. (5) 1Bei der Förderung nach § 14 gelten für den Verwendungsnachweis die Regelungen nach Nummer 7 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. 2Im Sachbericht sind insbesondere die durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes darzustellen. (6) 1Die Landesdirektion Sachsen prüft die Verwendungsnachweise nach den Absätzen 2 und 3 auf Basis einer stichprobenhaften Auswahl von mindestens 50 Prozent aller Verwendungsnachweise. 2Bei den ausgewählten Verwendungsnachweisen erfolgt eine Stichprobenprüfung im Umfang von 20 Prozent der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen, für die der jeweilige Zuwendungsempfänger eine Förderung erhalten hat. 3Die Stichproben erfolgen durch Zufallsauswahl. 4Prüfungsmaßstab ist die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2, 4, 5 und 7. 5Sind alle Lerneinheiten und Veranstaltungstage der geprüften Weiterbildungsmaßnahmen anerkennungsfähig, gelten alle weiteren gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage als anerkennungsfähig. 6Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Prüfung aller gemeldeten Lerneinheiten oder Veranstaltungstage. 7Die Bildungsinstitution erhält in diesem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachbesserung und abschließend eine Mitteilung über das Prüfergebnis. (7) Für die Prüfung der Verwendungsnachweise nach den Absätzen 4 und 5 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. (8) 1Originalbelege zum Nachweis der Verwendung der gewährten Fördermittel sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Verwendungsnachweis der Landesdirektion Sachsen vorgelegt wird. (9) 1Das Staatsministerium für Kultus, das Landesamt für Schule und Bildung sowie die Landesdirektion Sachsen sind befugt, die Originalbelege in den Bildungsinstitutionen einzusehen oder von Beauftragten einsehen zu lassen. 2Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 91 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt. § 18 Nichtanrechnung anderer Fördermittel 1Neben der Grundförderung ist eine Förderung von Projekten zulässig, unabhängig davon, ob sie von der Europäischen Union, dem Bund, dem Freistaat Sachsen, den Kommunen des Freistaates Sachsen, der Bundesagentur für Arbeit oder sonstigen öffentlichen Rechtsträgern gefördert werden. 2Die Zuwendungen für die Projektförderungen nach § 13 sowie institutionelle Zuwendungen der Weiterbildungsträger werden nicht auf die Grundförderung nach dieser Verordnung angerechnet. 3Weiterbildungsmaßnahmen, die in Projekten durchgeführt werden, dürfen nicht auch als förderfähige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 2 für die Grundförderung und den Angebotszuschuss abgerechnet werden.9 Abschnitt 6 Wettbewerbe, Berichtspflicht § 19 Innovationspreis Weiterbildung (1) 1Für den Wettbewerb „Innovationspreis Weiterbildung“ des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. 2Die Mittel können für Preisgelder sowie für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen. (2) 1Auf diesen Wettbewerb finden die übrigen Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung. 2Bewerbungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Preisvergabe entscheidet. 3Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus. § 20 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung (1) Die Bildungsinstitutionen haben dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Förderjahr Informationen und statistische Daten mitzuteilen 1. zur Struktur und Leitung a) den Namen und die Anschrift der Bildungsinstitutionen mit Angabe der Geschäfts- und Außenstellen, soweit vorhanden, b) den Namen des Trägers und die Rechtsform der Bildungsinstitution, c) den Namen der Leitung der Bildungsinstitution, d) eine Übersicht der einzelnen Mitglieder einer Landesorganisation, 2. zum Personal a) die Personenanzahl und den Beschäftigungsumfang der festangestellt tätigen Mitarbeitenden gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischem Personal und Verwaltungspersonal, b) die Bruttojahresvergütung der festangestellt tätigen pädagogischen Mitarbeiter in anonymisierter Form, c) die Anzahl der nicht festangestellten Beschäftigten aufgeschlüsselt in ehrenamtlich, freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Kursleitende, 3. zu den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen a) die Anzahl der Lerneinheiten und Veranstaltungstage, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen, b) die Angaben nach Buchstabe a, jedoch zusätzlich aufgeschlüsselt in Weiterbildungsmaßnahmen aa) mit bis zu zwei Lerneinheiten, bb) mit mehr als zwei Lerneinheiten, 4. zu den Teilnehmenden die Anzahl, das Alter, das Geschlecht und den Wohnsitz in anonymisierter Form, aufgeschlüsselt nach Themenbereichen, nach Bildungsformaten sowie nach Zielgruppen, 5. zur Qualitätssicherung a) die Nachweise über erworbene Zertifikate der Qualitätssicherung der Bildungsinstitution sowie deren Aktualisierung, b) die Anzahl der Veranstaltungen und Teilnehmenden sowie der Gesamtausgaben für Mitarbeiterqualifizierung aa) des hauptberuflich tätigen pädagogischen Personals, bb) des hauptberuflich tätigen Verwaltungspersonals, cc) der Kursleitenden, jedoch ohne die Angaben nach Doppelbuchstabe aa, und 6. zur Finanzierung a) die Einnahmen, getrennt nach Finanzierungsquellen, b) die Ausgaben, gegliedert in Hauptausgabenpositionen. (2) Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen sowie das Landesamt für Schule und Bildung dürfen bei den Bildungsinstitutionen personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen sowie der Teilnehmenden an Weiterbildungsmaßnahmen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5, für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist oder der Berichterstattung nach § 9b des Weiterbildungsgesetzes dient. § 21 Datengrundlagen 1Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.