Sachsen

Weiterbildungsförderungsverordnung

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Quellenkennung: 20829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 472 Fsn-Nr.: 713-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 21. August 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) Vom 15. Mai 2024 Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. August 2025 Auf Grund – des § 9a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), der durch Artikel 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) eingefügt worden ist, – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), – des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung und nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verordnet das Staatsministerium für Kultus: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Maßnahmen der Weiterbildung § 3 Grundversorgung mit Bildungsangeboten § 4 Pflichtangebot Abschnitt 2 Anerkennung und finanzielle Förderung von Bildungsinstitutionen § 5 Förderungswürdigkeit von Bildungsinstitutionen § 6 Zuwendungsberechtigte § 7 Aufteilung der Fördermittel Abschnitt 3 Grundförderung § 8 Betriebskostenzuschuss § 9 Regionalzuschuss § 10 Grundversorgungszuschuss Abschnitt 4 Sonstige Förderung § 11 Angebotszuschuss § 12 Förderung von investiven Maßnahmen § 13 Förderung von Bildungsprojekten in besonderem öffentlichen Interesse und von innovativen Projekten § 14 Landesverbandszuschuss Abschnitt 5 Verfahren § 15 Zuständigkeiten und Antragsverfahren § 16 Bewilligung und Auszahlung; Weiterleitung § 17 Verwendungsnachweis § 18 Nichtanrechnung anderer Fördermittel Abschnitt 6 Wettbewerbe, Berichtspflicht § 19 Innovationspreis Weiterbildung § 20 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung § 21 Datengrundlagen § 22 Wirksamkeitsbeurteilung Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 23 Übergangsregelungen § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Themenbereiche Anlage 2 Mindestanzahl des pädagogischen Personals Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 5 Absatz 2 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes (Bildungsinstitutionen) sowie zur Art der finanziellen Förderung durch den Freistaat Sachsen nach § 6 des Weiterbildungsgesetzes. (2) Für die Förderung nach Abschnitt 4 finden die §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), Anwendung. § 2 Maßnahmen der Weiterbildung (1) 1Eine Weiterbildungsmaßnahme ist organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von pädagogischem Personal geplant und von geeigneten Personen durchgeführt werden. 2Die pädagogische Verantwortung für Weiterbildungsmaßnahmen liegt bei den nach § 5 anerkannten Bildungsinstitutionen. 3Bei Kooperationen untereinander oder mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung kann sie gemeinsam wahrgenommen werden. (2) 1Eine förderfähige Weiterbildungsmaßnahme ist eine organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens zwei Lerneinheiten zu je 45 Minuten. 2Sie muss mindestens vier Teilnehmende haben. 3Bei ganztägigen Weiterbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise bei Exkursionen, können höchstens zehn Lerneinheiten anerkannt werden. (3) 1Durch analoge und digitale Formate ist den Teilnehmenden ein örtlich und zeitlich gebundener oder ungebundener Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. 2Didaktisch kombinierte Mischformate aus Präsenzlernen, internetbasiertem Lernen oder multimedialem Lernen können umgesetzt werden. 3Weiterbildungsmaßnahmen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt, organisiert und technisch eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder geringen Grundkompetenzen, die Teilnahme ermöglicht wird. (4) 1Eine Weiterbildungsmaßnahme gilt als Veranstaltungstag, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, mindestens sechs Lerneinheiten umfasst und mit einem Unterkunftsangebot verbunden ist. 2Bei mehrtägigen Weiterbildungen gelten der Anreisetag und der Abreisetag zusammen als ein Veranstaltungstag, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens sechs Lerneinheiten durchgeführt werden. (5) 1Über das Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen muss die Bildungsinstitution die Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen informieren. 2Aus der Information müssen der Veranstalter sowie Thema, Ort und Termin der Weiterbildungsmaßnahme ersichtlich sein. 3Weiterhin muss die Bildungsinstitution Angaben zur Barrierefreiheit bereitstellen. (6) Die Angebote der allgemeinen, arbeitsweltbezogenen, kulturellen, religiösen und politischen Weiterbildung werden zum Zweck der statistischen Erfassung in die in Anlage 1 aufgelisteten Themenbereiche gegliedert. (7) Keine Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind insbesondere Maßnahmen, 1. die der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen und bei denen überwiegend der konsumierende Charakter im Vordergrund steht, wie beispielsweise der Besuch von Museen, Ausstellungen, Film-, Konzert- oder Theaterveranstaltungen sowie Tanz- oder Spieleveranstaltungen, 2. die den Erwerb von Lizenzen und Erlaubnissen ausschließlich oder überwiegend im privaten Interesse zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Fahrerlaubnisse, Funklizenzen, Jagdlizenzen oder Fischereischeine, 3. bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht, 4. die ausschließlich oder überwiegend auf geregelte Berufs- oder Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Bestimmungen und Rechtsvorschriften vorbereiten oder nicht im Regelungsbereich des Weiterbildungsgesetzes liegen, 5. die der Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig der Nachhilfe für den Schulunterricht dienen, 6. die ausschließlich oder überwiegend der Ausübung einer Sportart dienen, 7. die Partei- oder Verbandsarbeit zum Gegenstand haben, 8. die seelsorgerischen Charakter besitzen oder der Religionsausübung dienen oder 9. die ausschließlich oder überwiegend als touristische Reisen oder Ausflüge ohne durchgängiges Bildungsprogramm und ohne pädagogische Anleitung durchgeführt werden.1 § 3 Grundversorgung mit Bildungsangeboten (1) Die Grundversorgung im Sinne von § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes umfasst Bildungsangebote, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die allgemeinen Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. (2) Die Grundversorgung wird durch ein Pflichtangebot der Volkshochschulen und Angebote anderer anerkannter Bildungsinstitutionen gewährleistet. § 4 Pflichtangebot (1) 1Zum Pflichtangebot der Volkshochschulen nach § 3 Absatz 2 zählen Veranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitsweltbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselkompetenzen im Sinne des Europäischen Referenzrahmens für lebenslanges Lernen2. 2Zum Pflichtangebot gehören des Weiteren Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, zur Medienbildung und Medienkompetenz, zur Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, sowie Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, zum Leitbild der Geschlechtergerechtigkeit sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. (2) Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden. (3) Für Einrichtungen mit einem Bildungsangebot von weniger als insgesamt 13 000 Lerneinheiten im Jahr beträgt der Angebotsumfang nach Absatz 2 mindestens 300 förderfähige Lerneinheiten.3 Abschnitt 2 Anerkennung und finanzielle Förderung von Bildungsinstitutionen § 5 Förderungswürdigkeit von Bildungsinstitutionen (1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation ist auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vorliegen, 2. kein Ausschlussgrund nach § 5 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes vorliegt, 3. die überwiegende Zahl der Teilnehmenden an ihren Weiterbildungsmaßnahmen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat, 4. sie ihre Bildungsangebote der Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen bekannt macht, 5. eigenständig Weiterbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Themenbereichen nach § 2 Absatz 6 im Umfang von kalenderjährlich insgesamt mindestens 2 000 Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 2 und 3 überwiegend als Präsenzveranstaltung der Teilnehmenden geplant, organisiert und durchgeführt werden, 6. eine hauptberufliche Leiterin oder ein hauptberuflicher Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestanzahl an pädagogischem Personal nach Maßgabe der Anlage 2 eingesetzt wird, 7. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit (Qualitätssicherungssystem) angewendet und dies mittels einer Zertifizierung nachgewiesen wird und 8. sie Maßnahmen umsetzt, die allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit geringen Grundkompetenzen, die barrierefreie Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht. (2) 1Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit 1. pädagogischem Hochschulabschluss, 2. einem Hochschulabschluss und a) einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder b) einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder 3. einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation. 2Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen. (3) 1Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das vom Staatsministerium für Kultus als geeignet anerkannt ist. 2Das Qualitätssicherungssystem muss mindestens die Bereiche Personal, Organisation, Kommunikation zwischen Bildungsinstitution und Teilnehmenden sowie Evaluation der Weiterbildungsmaßnahmen umfassen. 3Diesem werden andere externe Qualitätsmanagementsysteme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele des Weiterbildungsgesetzes erreicht werden. 4Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind vom Staatsministerium für Kultus zu veröffentlichen. (4) Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant und organisiert und sich die Tätigkeit ihrer Mitglieder grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen erstreckt. (5) 1Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen haben die Träger mit dem jährlichen Antrag auf Zuwendung durch Eigenerklärung zu bestätigen. 2Die Pflicht der Träger, Änderungen mit Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen, bleibt unberührt. 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist regelmäßig stichprobenhaft zu überprüfen. 4Die Förderwürdigkeit entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. 5Soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nur vorübergehend nicht erfüllt werden, hat die Bildungsinstitution darzulegen, durch welche Maßnahmen die fehlenden Voraussetzungen in angemessener Frist, längstens innerhalb eines Jahres wieder erfüllt werden.4 § 6 Zuwendungsberechtigte (1) Zuwendungsberechtigte sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Träger von anerkannten Bildungsinstitutionen. (2) Für Projekte nach § 13 Absatz 2 sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Absatz 1 und 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen zuwendungsberechtigt. (3) Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes sind für eine Förderung nach § 14 zuwendungsberechtigt. (4) Mitglieder von Landesorganisationen sind mit Ausnahme von Projekten nach § 13 Absatz 2 und weitergeleiteter Zuwendungen nach § 16 Absatz 7 nicht zuwendungsberechtigt. § 7 Aufteilung der Fördermittel (1) Zur Ermittlung der Antragsbudgets für die einzelnen Förderinstrumente werden von den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung im Staatshaushalt, Einzelplan 05, insgesamt veranschlagten Haushaltsmitteln abgezogen 1. die veranschlagten Mittel für Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben sowie für investive Maßnahmen und, 2. das durch das Staatsministerium für Kultus für Projekte nach § 13 und für den Landesverbandszuschuss nach § 14 im jeweiligen Förderjahr festgelegte Fördermittelbudget. (2) 1Der nach Absatz 1 verbleibende Betrag wird anschließend auf die Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen sowie auf die Einrichtungsgruppe der anderen anerkannten Bildungsinstitutionen insgesamt aufgeteilt. 2Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage des auf eine Nachkommastelle gerundeten prozentualen Verhältnisses, dass sich aus einem gleitenden Durchschnitt der von diesen Einrichtungsgruppen erbrachten förderfähigen Lerneinheiten ergibt. 3Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind. (3) 1Von den nach Absatz 2 ermittelten Beträgen entfallen auf die Grundförderung grundsätzlich 80 Prozent und 20 Prozent auf den Angebotszuschuss nach § 11. 2Von dem Betrag für die Grundförderung ist das nach § 10 rechnerisch mögliche Antragsbudget für den Grundversorgungszuschuss abzuziehen. 3Soweit der verbleibende Betrag den Anteil von 30 Prozent an der Grundförderung übersteigt, ist der übersteigende Betrag dem Antragsbudget für den Angebotszuschuss nach § 11 zuzuordnen. (4) 1Bei der Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen entfallen in der Grundförderung auf den nach Abzug des Antragsbudgets für den Grundversorgungszuschuss verbleibenden Betrag als Antragsbudget 45 Prozent auf den Betriebskostenzuschuss nach § 8 und 55 Prozent auf den Regionalzuschuss nach § 9. 2Bei der Gruppe der anderen anerkannten Einrichtungen steht in der Grundförderung der nicht auf den Grundversorgungszuschuss entfallende Anteil vollständig als Antragsbudget für den Betriebskostenzuschuss nach § 8 zur Verfügung. (5) Im Haushaltsvollzug können ungebundene Haushaltsmittel für zusätzliche Förderungen nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. (6) 1Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 2Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes und dieser Verordnung. 3Die Grundförderung zur Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Bildungsangeboten geht der sonstigen Förderung von Maßnahmen und Projekten vor. 4Kürzungen von Fördermitteln, die noch nicht gebunden sind, sind im Bereich der sonstigen Förderung vorzunehmen. Abschnitt 3 Grundförderung § 8 Betriebskostenzuschuss (1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die laufenden Sachausgaben für den Geschäftsbetrieb zur Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen mit einem pauschalen Betriebskostenzuschuss als Festbetrag. (2) 1Der Betriebskostenzuschuss für Volkshochschulen richtet sich nach der Erwachsenenzahl (§ 21) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat. 2Die Höhe des Betriebskostenzuschusses der einzelnen Volkshochschule errechnet sich durch die Vervielfachung der Erwachsenenzahl mit einem Bemessungsschlüssel. 3Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 4Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat. 5Für die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses der örtlich zuständigen Volkshochschule ist die Erwachsenenzahl der kreisangehörigen Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat, zugrunde zu legen. (3) 1Die Höhe des Betriebskostenzuschusses für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen errechnet sich, in dem der sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 ergebende Betrag mit einem Prozentsatz vervielfacht wird. 2Der Prozentsatz ergibt sich aus den erbrachten förderfähigen Lerneinheiten der einzelnen Bildungsinstitution im Verhältnis zu der Gesamtsumme der erbrachten förderfähigen Lerneinheiten sämtlicher Bildungsinstitutionen mit Ausnahme der Volkshochschulen. 3Maßgeblicher Zeitraum sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind. 4Das Ergebnis ist bis zur zweiten Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 5Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, ist abzurunden, andernfalls ist aufzurunden.5 § 9 Regionalzuschuss (1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag ergänzend zum Betriebskostenzuschuss für jedes Kalenderjahr Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, mit einem pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben zur Verbesserung der Bildungszugänge im ländlichen Raum (Regionalzuschuss). (2) 1Der Regionalzuschuss errechnet sich durch die Vervielfachung der Fläche des jeweiligen Landkreises mit einem Bemessungsschlüssel. 2Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Gesamtfläche sämtlicher Landkreise des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. 3Die Fläche eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Fläche der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat. § 10 Grundversorgungszuschuss (1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag für jedes Kalenderjahr die Personalausgaben für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung der Erwachsenen mit Bildungsangeboten in einer Region benötigt wird, mit einem Grundversorgungszuschuss als Festbetrag. (2) Berechnungsmaßstab für die Grundversorgung sind 4 400 Lerneinheiten pro Jahr je 40 000 erwachsene Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel). (3) 1Der Umfang der Grundversorgung berechnet sich, indem der Grundversorgungsschlüssel auf die Erwachsenenzahl (§ 21) des Freistaates Sachsen angewendet wird. 2Der sich ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist anschließend nach den gemäß § 7 Absatz 2 ermittelten Prozentanteilen aufzuschlüsseln. 3Der sich für die Volkshochschulen ergebende Umfang an vollen Lerneinheiten ist durch die Erwachsenenzahl des Freistaates Sachsen zu teilen und das Ergebnis bis auf die fünfte Stelle nach dem Komma zu runden. 4§ 8 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 5Der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergebende Wert ist mit der Erwachsenenzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Volkshochschule ihren Sitz hat, zu vervielfachen. 6Die Erwachsenenzahl eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist auf den Landkreis und die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden aufzuschlüsseln und Satz 5 auf die aufgeschlüsselten Erwachsenenzahlen anzuwenden. (4) 1Auf der Grundlage des nach Absatz 3 ermittelten Umfangs der Lerneinheiten ist die Mindestanzahl des zur Gewährleistung der Grundversorgung notwendigen pädagogischen Personals nach Maßgabe der Anlage 2 zu ermitteln. 2Der nach Satz 1 ermittelte Personalbedarf wird mit einem Personalkostensatz in Höhe von jährlich 50 070 Euro je Vollzeitäquivalent als Grundversorgungszuschuss gefördert. 3Die Förderung bemisst sich nach besetzten Stellen. 4Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitbeschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden. 5Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert. 6Bei unterjährigen Stellenbesetzungen wird der Personalkostensatz nur anteilig berücksichtigt. (5) 1Für andere Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen ist der nach Absatz 3 Satz 2 ermittelte Umfang an Lerneinheiten nach Prozentsätzen aufzuteilen. 2§ 8 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Förderung von anderen Bildungsinstitutionen als Volkshochschulen setzt zusätzlich voraus, dass 1. die Planung, Durchführung oder pädagogische Begleitung von Weiterbildungsmaßnahmen in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen erfolgt, 2. die Weiterbildungsmaßnahmen mindestens fünf der Themenbereiche nach § 2 Absatz 6 abdecken, von denen wenigstens drei jeweils mindestens 500 förderfähige Lerneinheiten umfassen müssen, und 3. ein einzelner Themenbereich nicht mehr als 70 Prozent aller förderfähigen Lerneinheiten umfassen darf.6 Abschnitt 4 Sonstige Förderung § 11 Angebotszuschuss (1) Zur Steigerung der Teilhabemöglichkeiten der Bevölkerung an Weiterbildung können die Ausgaben für die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2, die über die Grundversorgung hinaus erbracht werden, auf Antrag mit einem Angebotszuschuss gefördert werden. (2) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als pauschaler Festbetrag vorbehaltlich § 7 Absatz 6 in Höhe von bis zu 18 Euro je förderfähige Lerneinheit gewährt. (3) 1Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der förderfähigen Lerneinheiten, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Förderjahr um zwei Jahre voranging. 2Von dem Gesamtstundenumfang nach Satz 1 ist der auf die Grundversorgung gemäß § 10 Absatz 3 entfallende Umfang an Lerneinheiten in Abzug zu bringen. 3Bei Bildungsinstitutionen, die die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 5 nicht erfüllen, ist Satz 2 nicht anzuwenden und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung. (4) Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die nach § 2 Absatz 4 als Veranstaltungstage durchgeführt werden, erhöht sich der Angebotszuschuss um einen pauschalen Festbetrag in Höhe von 220 Euro je Veranstaltungstag.7 § 12 Förderung von investiven Maßnahmen (1) Um den digitalen Wandel in den anerkannten Einrichtungen zu beschleunigen oder um die Inklusion i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.