Sachsen

Weiterbildungsförderungsverordnung

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Quellenkennung: 20829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 472 Fsn-Nr.: 713-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 21. August 2025

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d die in einem bestimmten Gebiet des Freistaates Sachsen mit Hauptwohnsitz gemeldeten Menschen ab 18 Jahren (Erwachsenenzahl). 2Die maßgeblichen Datengrundlagen hierfür sind die Bevölkerungsangaben des Landesamtes für Statistik mit Stand 31. Dezember 2022. 3Diese Angaben sind alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025 zu aktualisieren und jeweils ab dem übernächsten Jahr anzuwenden.10 § 22 Wirksamkeitsbeurteilung Die Umsetzung dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2027 insbesondere hinsichtlich der Förderinstrumente sowie der damit verbundenen Verwaltungsverfahren betrachtet und in ihrer Wirksamkeit beurteilt. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 23 Übergangsregelungen (1) 1Für die Bewilligung von bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 für das Förderjahr 2024 gestellten Zuwendungsanträgen ist die Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkraftreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung der entsprechenden Zuwendungsbescheide. (2) Für die Ermittlung der Prozentsätze nach § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5 Satz 1 wird in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde gelegt. (3) Für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 gelten in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 die Kalenderjahre 2017 bis 2019 als maßgeblicher Zeitraum. (4) 1Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Angebotszuschusses nach § 11 werden für das Haushaltsjahr 2024 die zu berücksichtigenden Weiterbildungsmaßnahmen auf 95 Prozent des Durchschnitts der in den Jahren 2017 bis 2019 erbrachten förderfähigen Lerneinheiten und Veranstaltungstage festgelegt. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 100 Prozent festgelegt. (5) 1Bei Volkshochschulen, die voraussichtlich die Grundversorgung aufgrund ihrer zu geringen Anzahl pädagogischer Beschäftigter noch nicht gewährleisten können, wird der Personalkostenzuschuss nach § 10 Absatz 4 im Haushaltsjahr 2024 auf höchsten zwei zusätzliche Stellen begrenzt. 2Im Haushaltsjahr 2025 sind höchstens zwei weitere zusätzliche Stellen förderfähig. (6) 1Bildungsinstitutionen, deren Gesamtzuwendungen nach den §§ 8 bis 11 im Haushaltsjahr 2024 weniger als 20 Prozent über dem Durchschnitt ihrer Grundförderung nach den §§ 5 und 6 der Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für die Bemessungsjahre 2017 bis 2019 liegt, erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages. 2Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 10 Prozent festgelegt. (7) Eine Förderung von neuen Bildungsprojekten im öffentlichen Interesse nach § 13 Absatz 1 ist erst ab dem Haushaltsjahr 2026 möglich. (8) Im Haushaltsjahr 2024 verlängern sich die Antragsfristen nach § 15 Absatz 3 und 5 bis zum 30. Juni 2024. (9) 1Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 für Gemeinden und Landkreise abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 derselben Verwaltungsvorschrift Anwendung. 2Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt wird. 3Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet das Auszahlungsverfahren nach § 16 Absatz 5 Nummer 1 Anwendung.11 § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2022 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 15. Mai 2024 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Anlage 1 (zu § 2 Absatz 6) Themenbereiche 1. Politik – Gesellschaft – Geschlechtergerechtigkeit 2. Umwelt – Nachhaltigkeit – Naturwissenschaften 3. Kultur – Gestalten 4. Medienbildung – digitale Kompetenz 5. Gesundheit 6. Sprachen 7. Arbeit 8. Grundbildung 9. Familie – Generationen 10. Religion – Ethik – Philosophie Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 6) Mindestanzahl des pädagogischen Personals Mindestanzahl Lerneinheiten Mindestanzahl Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 1 und 2 jährlich Mindestanzahl des pädagogischen Personals gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters oder einer hauptberuflichen Leiterin in Vollzeitstellen mehr als 2 000 4 000 6 000 1 2 2,5 Die Mindestanzahl des pädagogischen Personals erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Lerneinheiten. 1 § 2 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 2 Anhang zu der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) 3 § 4 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 4 § 5 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 5 § 8 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 6 § 10 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 7 § 11 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 8 § 16 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 9 § 18 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 10 § 21 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343) 11 § 23 geändert durch Verordnung vom 7. August 2025 (SächsGVBl. S. 343)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.