Bremen

Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT)

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Quellenkennung: 70128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.01.2007 Inkrafttreten31.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 17 Gliederungsnummer:751-d-4 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 24. Januar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 17)"

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uchtiefe 30 m überschreitet oder 3. besondere Erschwernisse beim Einstieg und Ausstieg der Taucher vorliegen. (3) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten muss jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Sicherheitsgeschirr ausgerüstet sein, das die von der Sicherheitsleine oder Nabelschur ausgehenden Zugkräfte auf den Körper des Tauchers verteilt und die Tauchmaske oder den Tauchhelm von Zugkräften entlastet. Wird nur in den in § 83 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen getaucht, muss der Taucher außerdem mit dem in § 83 Abs. 2 genannten Rettungsgerät oder mit einer anderen geeigneten Auftriebshilfe ausgerüstet sein. (4) Wird eine Tauchglocke verwendet, muss in der Tauchglocke ein Taucher anwesend sein. Dieser Taucher darf die Tauchglocke nur verlassen, um einem Taucher im Wasser bei Gefahr zu helfen. § 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 83 Abs. 3 genannten Tauchhelfers der Taucher in der Tauchglocke tritt. Beim Tauchen mit einer Tauchglocke darf die Sicherheitsleine höchstens 30 m lang sein. (5) Wird eine Tauchglocke nicht verwendet, gilt § 83 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Austauchgeschwindigkeit darf 10 m/min nicht überschreiten. (6) Zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung der Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern muss eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Wird eine Tauchglocke verwendet, muss außerdem eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Taucher in der Tauchglocke und einem Tauchhelfer an der Tauchstelle gewährleistet sein. (7) § 83 Abs. 5 gilt beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten entsprechend. Einzelansicht Seitenanfang § 85 Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern Das Tauchen aus Unterwasserbasen und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Einzelansicht Seitenanfang § 86 Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch (1) Als Taucher dürfen nur Personen beschäftigt werden, die 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben, 2. an einem Lehrgang für das anzuwendende Tauchverfahren und die unter Wasser auszuführenden Arbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen mit Erfolg teilgenommen haben (Taucherausbildung), 3. für das anzuwendende Tauchverfahren ausreichend geübt, 4. über den Gebrauch der Tauchausrüstung und die Anwendung der Tauchregeln unterwiesen und 5. nach dem Zeugnis eines von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes für die Ausführung von Taucherarbeiten geeignet sind. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein. Weitergehende fachliche Anforderungen für die von den Tauchern auszuführenden Arbeiten bleiben unberührt. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Taucher nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Muster ein Taucherdienstbuch führt, in das einzutragen sind: 1. Art und Dauer der abgeleisteten Taucherausbildung, 2. die abgeleisteten Tauchgänge mit den zugehörigen Angaben und 3. das jährliche ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5. Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 müssen mit Datum und Unterschrift des Beauftragten der ausbildenden Stelle versehen sein. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 2 sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und erforderlichenfalls durch weitere Angaben zu ergänzen. Die Eintragungen zu Satz 1 Nr. 3 sind vom untersuchenden Arzt vorzunehmen. (3) Die zuständige Behörde kann auf die Eintragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 verzichten, wenn die dort geforderten Nachweise durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen erbracht werden können. (4) Personen, denen die Führung einer Sicherheitsleine oder die Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung an der Tauchstelle obliegt (Tauchhelfer), dürfen mit diesen Aufgaben nur betraut werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und für die ihnen übertragenen Aufgaben theoretisch und praktisch unterwiesen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 87 Aufsicht beim Tauchen (1) Bei der Ausführung von Taucherarbeiten muss an der Tauchstelle ständig eine verantwortliche Person anwesend sein, die als Taucher ausgebildet und mit der Technologie des angewandten Tauchverfahrens vertraut ist (Taucheinsatzleiter). (2) Der Taucheinsatzleiter hat sich vor jedem Tauchereinsatz über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten. (3) Der Taucheinsatzleiter muss Taucher und Tauchhelfer vor Beginn der Taucherarbeiten über die Einsatzbedingungen und den geplanten Ablauf der Arbeiten belehren, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten und Einhaltung der Tauchregeln sorgen und die hierfür notwendigen Anweisungen erteilen. Er muss sich darüber hinaus mit dem Leiter der Anlage, von der aus die Taucherarbeiten durchgeführt werden, über die nach § 81 Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen verständigen. (4) Der Taucheinsatzleiter darf den Beginn der Taucherarbeiten erst gestatten, nachdem 1. die erforderliche Tauchausrüstung vollständig bereitgestellt und geprüft worden ist, 2. die in den §§ 81 und 82 geforderten Maßnahmen getroffen und 3. alle für den jeweiligen Tauchgang benötigten Taucher und Tauchhelfer mit der erforderlichen persönlichen Ausrüstung versehen und einsatzbereit sind. (5) Der Taucheinsatzleiter darf Tauchern, die offensichtlich nicht tauchfähig sind oder sich nicht tauchfähig fühlen, das Tauchen nicht gestatten. Einzelansicht Seitenanfang § 88 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung (1) Die Tauchausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht wird, an geeigneter Stelle so abzustellen oder unterzubringen, dass nachteilige Einwirkungen vermieden werden. Die persönliche Tauchausrüstung ist in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. (2) Die Wartung und Instandhaltung der persönlichen Tauchausrüstung ist, soweit sie den Tauchern nicht selbst obliegt, einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen, dem eine schriftliche Anweisung auszuhändigen ist. (3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der Tauchausrüstung abhängt, dürfen nur vom Hersteller der Tauchausrüstung oder von einer von der zuständigen Behörde hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 89 Tauchregeln (1) Der Unternehmer hat schriftliche Tauchregeln zu erstellen, die die notwendigen Anweisungen und Erläuterungen für die Vorbereitung und Durchführung von Taucherarbeiten, insbesondere für 1. die Ausrüstung der Taucher, 2. die beim Tauchbetrieb zu treffenden Sicherheits- und Notmaßnahmen, 3. den Gebrauch der Tauchausrüstung, 4. die Überwachung der Atemgasversorgung, 5. die Anwendung der zu benutzenden Tauch- und Behandlungstabellen, 6. die zulässige Dauer der Tauchgänge, Tauchereinsätze und Isopressionsperioden, 7. die einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen den Tauchereinsätzen und Isopressionsperioden und 8. das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen enthalten müssen. (2) Die Tauchregeln sind an der Tauchstelle für alle mit der Durchführung der Taucherarbeiten betrauten Personen zur Einsichtnahme auszulegen oder bereitzuhalten. Den Tauchern und den Tauchhelfern sind die sie betreffenden Teile der Tauchregeln als schriftliche Anweisung auszuhändigen. Einzelansicht Seitenanfang § 90 Tauchbericht und Anzeigepflicht (1) Über die Ausführung der Taucherarbeiten sind an jeder Tauchstelle Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nachzutragen (Tauchbericht). Der Tauchbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Zeit der Taucherarbeiten, 2. Zweck der Taucherarbeiten, 3. Verzeichnis der eingesetzten Taucher und Tauchhelfer, 4. Verzeichnis der eingesetzten Tauchausrüstung, 5. Angaben über Dauer und Ablauf der Tauchereinsätze und die erreichten Tauchtiefen, 6. Bezeichnung der benutzten Tauch- und Behandlungstabellen, 7. Angaben über die Tauchbedingungen (Wind, Wellen, Strömungen), soweit sie den Ablauf der Taucherarbeiten beeinflusst haben, 8. Angaben über Tauchererkrankungen, Druckkammerbehandlungen, Unglücksfälle und andere besondere Vorkommnisse und 9. Angaben über aufgetretene Schäden oder Mängel an der Tauchausrüstung. (2) Der Tauchbericht ist vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. (3) Ereignisse der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 genannten Art sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Einzelansicht Seitenanfang 13. Plattformen Einzelansicht Seitenanfang § 91 Genehmigung (1) Plattformen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf auch jede wesentliche Änderung einer Plattform. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Plattform nach Maßgabe des Absatzes 2 allgemein genehmigt ist. (2) Bewegliche Plattformen einschließlich ihrer Ausrüstung können von der zuständigen Behörde auf Grund einer Prüfung durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder durch eine von der zuständigen Behörde anerkannte sachverständige Stelle allgemein genehmigt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 92 Kennzeichnung der Plattformen Jede Plattform muss mit ihrem Namen oder ihrer Bezeichnung gekennzeichnet und mit den erforderlichen Schifffahrtszeichen und Hinderniskennzeichen für die Luftfahrt versehen sein. Einzelansicht Seitenanfang § 93 Sprechfunkverbindungen (1) Jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, muss mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, mit der jederzeit eine gegenseitige Sprechverbindung mit der Landbasis der Plattform und den örtlichen Küstenfunkstellen sowie mit Schiffen und anfliegenden Hubschraubern hergestellt werden kann. Die Sprechfunkanlage muss auch bei Ausfall der Hauptenergieversorgung betriebsbereit sein. Die Bedienung der Sprechfunkanlage darf nur Personen übertragen werden, die mit der Anlage vertraut und im Sprechfunkdienst unterwiesen sind. (2) Wird auf einer unbemannten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, genügt es, wenn - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - eine gegenseitige Sprechverbindung mit einer benachbarten Plattform oder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen Schiff besteht, die mit einer Sprechfunkanlage entsprechend Absatz 1 Satz 1 ausgerüstet sind, oder wenn auf der Plattform ein Hubschrauber einsatzbereit ist. Einzelansicht Seitenanfang § 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung (1) Jede Plattform muss mit Einrichtungen versehen sein, die eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für die Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum, den Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräumen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen Punkten der Plattform ermöglichen. Von dem in Satz 1 genannten Dienstraum oder von einer anderen geeigneten Stelle aus müssen Nachrichten in die Kontrollräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume durch Lautsprecher übermittelt werden können. (2) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine ausreichende mündliche Verständigung im Hinblick auf die Art der auszuführenden Arbeiten und die räumlichen Gegebenheiten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist. Einzelansicht Seitenanfang § 95 Alarmsystem und Alarmplan (1) Jede Plattform muss mit einem akustischen Warnsystem ausgestattet sein, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein. (2) Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm, die einzelnen Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben und die sonstigen in Alarmfällen zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Der Alarmplan ist auf der Plattform an geeigneter Stelle für alle Beschäftigten zur Einsichtnahme auszuhängen. Eine Kurzfassung des Alarmplanes ist allen Beschäftigten auszuhändigen. (3) Absatz 1 findet auf unbemannte Plattformen nur dann Anwendung, wenn auf den Plattformen gearbeitet wird und wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist. Einzelansicht Seitenanfang § 96 Rettungsmittel (1) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass alle anwesenden Personen die Plattform bei Gefahr jederzeit sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Er muss die dafür erforderlichen Rettungsmittel mit dem nötigen Zubehör bereitstellen. (2) Die Rettungsmittel sind so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Rettungskapseln und Rettungsboote sind nach Zahl und Aufnahmefähigkeit so zu bemessen, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Rettungsmittel bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist. (3) Die auf Plattformen beschäftigten Personen müssen im Gebrauch der Rettungsmittel unterwiesen sein. Die Unterweisungen sind in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen zu wiederholen und bei ständig belegten Plattformen monatlich mindestens einmal mit einer Übung zu verbinden. Rettungskapseln und Rettungsboote sind bei den Übungen vierteljährlich mindestens einmal zu Wasser zu lassen. Einzelansicht Seitenanfang § 97 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen (1) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Gewässerboden abstützen, dürfen nur auf dafür geeignetem Untergrund errichtet werden. (2) Hubinseln dürfen am Einsatzort nur bei Tageslicht und nur dann errichtet und abgesenkt werden, wenn Wind und Wellen die Arbeitsvorgänge nicht beeinträchtigen. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Arbeiten aus nicht voraussehbaren Gründen bei Tageslicht nicht beendet werden können oder wenn die Fortsetzung der Arbeiten zur Abwendung von Gefahr geboten ist. (3) Beim Errichten und Absenken von Hubinseln darf nur das dafür benötigte Personal auf der Plattform anwesend sein. Alle Beschäftigten müssen Rettungswesten bei sich führen, bis der Errichte- oder Absenkvorgang beendet ist. Während des Errichtens oder des Absenkens muss in der Nähe der Hubinsel ein Begleitschiff anwesend sein, das die auf der Plattform Beschäftigten bei Gefahr übernehmen kann. (4) Erfordert die Standsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um einen Mindestbetrag in den Gewässerboden eindringen, ist vor der Inbetriebnahme der Plattform festzustellen, dass die Mindesteindringtiefe erreicht ist. (5) Bei allen auf dem Untergrund abgestützten beweglichen Plattformen ist der Gewässerboden auf Bodenverlagerung zu überwachen. Werden Bodenverlagerungen festgestellt, die die Standsicherheit der Plattform beeinträchtigen können, oder ist mit Bodenverlagerungen dieser Art zu rechnen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die Bodenverlagerungen verhindern und eingetretene Bodenverlagerungen ausgleichen. Einzelansicht Seitenanfang § 98 Betriebsregeln (1) Der Unternehmer hat für jede bewegliche Plattform Betriebsregeln aufzustellen, die die erforderlichen Anweisungen und Erläuterungen für den Betrieb und die Überwachung der Plattform, insbesondere für 1. den Aufbau und Abbau am Einsatzort, 2. die Bedienung, Wartung und Überwachung der Hub- oder Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Einrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität, 3. die Begrenzung und Verteilung von Lasten, 4. das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen, 5. die Übernahme von Personen und Gütern von Wasserfahrzeugen und 6. die beim Landen und Starten von Hubschraubern zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen enthalten müssen. (2) Personen, denen die Ausführung der Betriebsregeln obliegt oder denen Aufgaben übertragen sind, bei denen die Betriebsregeln beachtet werden müssen, sind über die sie betreffenden Teile der Betriebsregeln zu unterweisen. (3) Ein Abdruck der Betriebsregeln ist auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Einzelansicht Seitenanfang § 99 Betriebsbuch (1) Für jede Plattform ist ein Betriebsbuch zu führen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss: 1. Genehmigungen oder Zulassungen, mit denen die Plattform erstmals oder nach wesentlicher Änderung erlaubt oder zugelassen worden ist, 2. die den Genehmigungen oder Zulassungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen und Kenndaten, 3. Berichte oder Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 26 und 28 der Anlage sowie der Überwachungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 5, 4. Angaben über die Beseitigung der bei Prüfungen oder aus anderem Anlass festgestellten Mängel, 5. Angaben über vorgenommene Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen, 6. bei beweglichen Plattformen Angaben über Ort und Zeit jedes Einsatzes und 7. Angaben über besondere Vorkommnisse und die jeweils getroffenen Maßnahmen. (2) Das Betriebsbuch ist bei beweglichen Plattformen an einer den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle der Plattform, bei ortsfesten Plattformen an der jeweiligen Landbasis aufzubewahren. Einzelansicht Seitenanfang 14. Schlussvorschriften Einzelansicht Seitenanfang § 100 Ausnahmebewilligungen Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewährleistet ist. Einzelansicht Seitenanfang § 101 Übertragung der Verantwortlichkeit Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Einzelansicht Seitenanfang § 102 Bekanntmachung der Verordnung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen Einzelansicht Seitenanfang § 103 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. seiner Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt, 2. den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen zuwiderhandelt, 3. die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet, 4. den Vorschriften des § 7 über das Verhalten im Betrieb zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt, 6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt, 7. nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, 8. ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 7 nicht entspricht, 9. ein Gerüst verwendet, das nicht mit den in § 13 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder wer die in § 14 vorgeschriebenen Seilsicherheiten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt, 10. bei Gerüsten entgegen § 15 die Forderungen zur Bedienung des Hebewerkes missachtet, 11. die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und das Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet, 12. kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 17 anlegt oder aufbewahrt, 13. gegen eine Vorschrift des § 18 Abs. 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt, 14. der Vorschrift des § 19 Abs. 6 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt, beim Bohrbetrieb entgegen Abs. 7 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt oder seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, 15. gegen § 20 Abs. 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstranges verstößt oder entgegen § 20 Abs. 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist, 16. einer Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über Spülungspumpen, des § 24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Bohrlochaus- und -einbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Abs. 1, 2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt, 17. einer Vorschrift des § 33 Abs. 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stilliegende Förderbohrungen nicht entsprechend Absatz 7 sichert, 18. die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet, 19. die in § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, 20. nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Abs. 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird, 21. gegen eine Vorschrift des § 41 über das Aussolen von Kavernen, des § 42 über den Kaverneninnendruck, des § 43 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen verstößt oder des § 44 über Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche verstößt, 22. Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten entgegen § 45 Abs. 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale verstößt, 23. entgegen § 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 51 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen, 24. entgegen § 54 einen Plan nicht erstellt und anzeigt oder schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aushändigt, 25. nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Abs. 1 vorgeschriebenen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird, 26. die Schutzmaßnahmen des § 56 nicht beachtet, 27. Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 57 nicht vornimmt oder einhält, 28. gegen eine Vorschrift des § 59 zum Betrieb von Maschinen und die Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel verstößt, 29. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 60 nicht ausreichend sichert oder festlegt, 30. den Vorschriften des § 61 für den Betrieb, die Bedienung, die Wartung oder die Instandsetzung von Verdichtern zuwiderhandelt, 31. die Vorschriften der in § 62 beschriebenen Hebevorgänge missachtet, 32. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 63 handelt, 33. Sprengmittel nach § 64 nicht ordnungsgemäß lagert und aufbewahrt, 34. gegen eine Vorschrift des § 65 über den Schutz vor Sprengwirkungen oder des § 66 über Sprengarbeiten im Bohrloch und den Verbleib von Sprengmitteln im Bohrloch verstößt, 35. den § 67 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen missachtet, 36. allgemeinen Anforderungen des § 68 zum Explosions- und Brandschutz nicht nachkommt, 37. in explosionsgefährdeten Bereichen die in § 69 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen missachtet, die vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt und schriftliche Anweisungen nicht aushändigt, 38. Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 bis 71 vorgeschriebenen Anforderungen genügen, 39. gegen eine Vorschrift des § 73 über d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.