Bremen

Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 70128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.01.2007 Inkrafttreten31.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 17 Gliederungsnummer:751-d-4 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 24. Januar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 17)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

as Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen verstößt, 40. entgegen § 74 Abs. 1, 2, 5 bis 8 in brandgefährdeten Bereichen handelt, 41. die in § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 2 nicht nachkommt, 42. gegen eine Vorschrift des § 77 über das Mitführen von Fluchtgeräten oder des § 78 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt, 43. gegen die Vorschrift des § 79 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt, 44. einer Vorschrift des § 80 über allgemeine Anforderungen für Taucherarbeiten oder der §§ 81 und 82 über Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen beim Tauchen zuwiderhandelt, 45. als Taucher die in den §§ 83 und 84 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen nicht beachtet, 46. das Tauchen aus Unterwasserbasen oder Arbeiten in Unterwasserdruckkammern entgegen § 85 ohne Genehmigung durchführt, 47. nicht den in § 86 genannten Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch genügt, 48. gegen eine Vorschrift des § 87 über die Aufsicht beim Tauchen, des § 88 über Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung, des § 89 Abs. 2 über Tauchregeln oder des § 90 über Tauchbericht und Anzeigepflicht verstößt, 49. eine Plattform entgegen § 91 ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert, 50. den § 93 Abs. 1 über die Sprechfunkverbindungen missachtet, 51. entgegen § 95 Abs. 2 einen Alarmplan nicht aufstellt oder nicht bekannt macht, die in § 96 Abs. 3 vorgeschriebenen Übungen mit Rettungsmitteln nicht vornimmt und vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt, 52. beim Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen die in § 97 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht beachtet oder die Vorschriften des § 98 über Betriebsregeln missachtet, nicht bekannt macht oder Unterweisungen nicht durchführt, 53. entgegen § 99 kein Betriebsbuch mit den geforderten Unterlagen und Nachweisen führt und aufbewahrt, 54. den Vorschriften des § 102 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt. Einzelansicht Seitenanfang § 104 Übergangsvorschriften (1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bauartzulassungen und Ausnahmebewilligungen, die für vorhandene Einrichtungen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Einrichtungen bleiben unberührt. (2) Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 9 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Einrichtungen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können. (3) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht eine der in § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohrlochkopfes eingebaut zu werden. (4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vorordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt. (5) Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 3 gilt nur für Bohrungen, mit deren Erstellung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde. Einzelansicht Seitenanfang § 105 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 15. September 1981 (Brem.GBl. S. 301), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger S. 729), außer Kraft. Clausthal-Zellerfeld, den 24. Januar 2007 gez. Lohff Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Bergbehörde für die Freie Hansestadt Bremen Einzelansicht Seitenanfang Anlage (zu § 5 Abs. 1) Prüfgegenstand Spalte 1 Sachverständiger Spalte 2 verantwortliche Person Spalte 3 fachkundige Person 1. Blitzschutzanlagen - alle drei Jahre     2. Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten       2.1 Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik erfo rderlichen Berechnungen für die Fundamente und sonstigen Gründungen - vor der Errichtung von Bohrgerüsten     2.2 Erdung von Bohrgerüsten     - nach jedem Aufbau oder Umsetzen 2.3 Bohrgerüste und ihre maschinelle Ausrüstung 1   - vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN) - vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei einer Hakenregellast < 200 kN) 3. Überwachung der Bohrgerüste 2       3.1 ortsveränderliche Bohrgerüste - vor der erstmaligen Inbetriebnahme 3, 4 - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast < 200 kN)   - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre - halbjährlich auf betriebssicheren Zustand (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN) 3.2 ortsfeste Bohrgerüste - vor der erstmaligen Inbetriebnahme - alle zwei Jahre     - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung4 4. Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten2       4.1 Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüsten - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - halbjährlich (bei einer Hakenregellast < 200 kN) - täglich - Halbjährlich (bei einer Hakenlast ≥ 200 kN ) 4.2 Hebewerkseil   - wöchentlich   - vor Arbeiten bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll 4.3 Tragenden Teile des Flaschenzugsystem wie Rollenlager, Rollenblock, Bohrhaken, Elevatoren sowie die zugehörigen Verbindungsstücke   - wöchentlich   - Fristen für zerstörungsfreie Prüfung im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN) - Prüffristen im ausgebauten Zustand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Hakenregellast < 200 kN) 5. Absperreinrichtungen beim Niederbringen von Bohrungen   - Druckprüfung5 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder Instandsetzung und nach jedem Backenwechsel   - Weitere Funktions- und Druckprüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen, 6. Druckentlastungseinrichtungen, ihre Anschlussleitungen und die Totpumpleitungen   - Druckprüfung6 und Prüfung auf Funktionssicherheit nach dem Aufbau   7. Sicherheitseinrichtungen von Spülungspumpen     - vom Unternehmer festzulegen 8. Maschinelle Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben oder Abfangen von Gestänge und Rohren   - vor jedem erstmaligen Einsatz - täglich - vom Unternehmer festzulegen 9. Rotaryzangen   - nach jeder Instandsetzung   - entsprechend Unternehmensvorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse 10. Abseilvorrichtungen   - vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes   - monatlich 11. Zementierarbeiten7       11.1 Einrichtungen zur Durchführung von Zementierarbeiten in Bohrungen8   - vor Beginn der Arbeiten     11.2 Zementierköpfe   - halbjährlich in ausgebauten Zustand und Druckprüfung   12. Arbeiten an Förderbohrungen       12.1 Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrungen   - vor Beginn der Druckbehandlungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit   12.2 Zur Druckbehandlung dienende Rohrleitungen   - Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme   12.3 Druckschleusen und andere druckbeanspruchte Einrichtungen oder Armaturen für Behandlungsarbeiten an unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen   - nach jedem Einbau auf Dichtheit und Funktionssicherheit   - halbjährlich im ausgebauten Zustand einschließlich Druckprüfung 13. Zum Testen und Freifördern dienende Einrichtungen an eruptiv fördernden Bohrungen   - vor Inbetriebnahme auf Dichtheit und Funktionssicherheit   14. Bohrlochverschlüsse und Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen         14.1 Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrungen9   Ordnungsgemäßer Aufbau und Funktionssicherheit:   - vor Inbetriebnahme der Bohrung - nach jedem Umbau - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung 14.2   Fernüberwachte Bohrungen       H2S-Gehalt ≤ 1 Vol.-%: - wöchentlich10   H2S-Gehalt > 1 Vol.-%: - täglich10   14.3 Nicht Fernüberwachte Bohrungen     - zweitägig10   H2S-Gehalt > 1 Vol.-%: - täglich10   14.4 Sicherheitseinrichtungen an Förderbohrungen     - jährlich - vom Unternehmer festzulegen (auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssicherheit)   14.5 Sicherheitseinrichtungen im Förderstrang   - jährlich - in regelmäßigen Abständen, vom Unternehmer festzulegen   15. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten       15.1 Anlagen zur Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten Unterirdisch > 1000 l und oberirdisch > 5000 l: Unterirdisch ≤ 1000 l und oberirdisch ≤ 5000 l:   - vor erstmaligen Inbetriebnahme - vor erstmaligen Inbetriebnahme - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen11 - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen   - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr   - alle fünf Jahre - alle fünf Jahre 15.2   Tankstellen für Vergaserkraftstoffe - vor erstmaligen Inbetriebnahme     - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - alle fünf Jahre 16.   Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole       16.1   Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole12 - vor Inbetriebnahme (Dichtheit, Festigkeit, Funktionssicherheit)     16.2 Schweißnähte während des Bauens von Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole - Zerstörungsfrei: genügende Anzahl     - im Bereich von Kreuzungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen zerstörungsfrei: jede auf der Baustelle hergestellte Schweißnaht, - Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind: alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellte Schweißnähte 17. Für die Sicherheit wesentliche Betriebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole13   - jährlich   - vom Unternehmer festzulegen   18. Verdichter14       18.1 Verdichter mit einer Antriebsleistung > 20 kW - vor der erstmaligen Inbetriebnahme - vom Unternehmer festzulegen   - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung 18.2 Verdichter mit einer Antriebsleistung ≤ 20 kW     - vor der erstmaligen Inbetriebnahme     - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung   - vom Unternehmer festzulegen 19. Krane und andere Hebezeuge15       19.1 Kraftbetriebene Hebezeuge   - vor der erstmaligen Inbetriebnahme - vom Unternehmer festzulegen   - nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung - mindestens jährlich - alle vier Jahre 19.2 Nicht Kraftbetriebene Hebezeuge mit einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > 10 kN   - vor der erstmaligen Inbetriebnahme     - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre 19.3 Andere Hebezeuge     - vom Unternehmer festzulegen   - mindestens jährlich 19.4 Turmdrehkrane und ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden   - vom Unternehmer festzulegen   - mindestens jährlich - vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten 20. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (siehe auch Nummer 4)         20.1 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel (einschl. Ketten)   - vom Unternehmer festzulegen Regelmäßig benutzt: - mindestens jährlich16 - wöchentlich   Nicht regelmäßig benutzt:   - vor jeder Benutzung     20.2 Ketten (Prüfung auf Verformung und Rissfreiheit)   - vom Unternehmer festzulegen   21. Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge   - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung     - mindestens jährlich16 22. Betriebsmittel in explosions-gefährdeten Bereichen, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet - vor der erstmaligen Inbetriebnahme - vor jeder Inbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen   - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle drei Jahre 23. Feuerlöscheinrichtungen17   - jährlich - vierteljährlich   24. Überwachung des Gasschutzwesens       24.1 Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte18   - monatlich     - nach jedem Gebrauch   24.2 Selbstretter     - monatlich   24.3 Gesamte Gasschutzausrüstung   - jährlich     25. Überwachung der Tauchausrüstung       25.1 Tauchgeräte, Taucherdruckkammern, Atemversorgungsanlagen   - jährlich     25.2 Gesamte Tauchausrüstung   - jährlich - vor Beginn der Taucherarbeiten nach Einrichtung der Tauchstelle   - wöchentlich solange getaucht wird 25.3 Persönliche Tauchausrüstung im angelegten Zustand       - vor jedem Tauchgang   25.4 Übrige Tauchausrüstung       - täglich   26. Rettungsmittel auf Plattformen - jährlich - vom Unternehmer festzulegen   27. Aufbau, Abbau und Umsetzen von beweglichen Plattformen - vor dem Absetzen der Plattform (im Hinblick auf Tragfähigkeit und sonstige Eignung)     28. Überwachung von Plattformen2       28.1 Ortsfeste Plattformen vor der erstmaligen Inbetriebnahme     - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung - alle vier Jahre 28.2 Bewegliche Plattformen - vor der erstmaligen Inbetriebnahme   - vor jeder Inbetriebnahme an einem neuen Einsatzort im Hinblick auf ordnungsgemäßen Aufbau und Funktionssicherheit   - nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung   - jährlich Fußnoten 1 Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt. 2 Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu. 2 Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu. 2 Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu. 3 Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen. 4 Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen. 4 Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen. 5 Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprüfung entfallen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte. Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen i.S. von § 20 Abs. 4 nicht erforderlich. 6 Prüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes. 7 Nach der Zementation ist durch eine Druckprüfung festzustellen, ob die Verrohrung dicht ist. 8 Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen. 9 Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes. 10 In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen. 10 In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen. 10 In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen. 10 In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen. 11 Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufig umgesetzt werden kann die Prüfung nach dem Umsetzen durch eine verantwortliche Person vorgenommen werden. 12 Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterziehen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Güteanforderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. 13 Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbewegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen. 14 Dies gilt nicht für Verdichter die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet. 15 Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeuge. 16 Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden. 16 Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden. 17 Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3758). 18 Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.