Bremen

Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT)

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Quellenkennung: 70128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.01.2007 Inkrafttreten31.01.2007 Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 17 Gliederungsnummer:751-d-4 Zitiervorschlag: "Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 24. Januar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 17)"

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Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind der zuständigen Behörde vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen. Einzelansicht Seitenanfang 11. Explosions-, Brand- und Gasschutz Einzelansicht Seitenanfang § 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre (1) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen: - Zone 0 Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist, - Zone 1 Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, - Zone 2 Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber nur kurzeitig auftritt. (2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich. (3) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig umschlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden. (4) Bei Stör- und Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. (5) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen. (2) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können. (3) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Nummer 22 der Anlage darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten. (4) Die Bedienung und Wartung der in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten Betriebsmittel, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden, darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. Einzelansicht Seitenanfang § 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 (1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das Gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist. (2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn die Betriebsmittel hierfür geeignet sind. (3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80 von Hundert der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muss gewährleistet sein, dass mitgerissene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können. (4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Einrichtungsteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorübergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, z. B. Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks. (5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, vermieden werden. Einzelansicht Seitenanfang § 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, 80 von Hundert der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die Ansaugleitung druckfest und rückschlagsicher ist. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird. (4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, dass mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können. (5) Im Übrigen gilt § 70 Abs. 4 und 5. Bei Einrichtungsteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elektrisch leitfähige Einrichtungsteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist. Einzelansicht Seitenanfang § 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfähiger Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwendet werden, wenn die nach Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird. Einzelansicht Seitenanfang § 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen (1) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen notwendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das Gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§ 70 bis 72 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. (2) Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten verantwortlichen Person ständig zu überwachen. (3) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Bereich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphäre besteht, mit einem geeigneten Gasmessgerät zu überwachen. (4) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige verantwortliche Person gestatten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befahren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 72 nicht voll entsprechen. Das Gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und bewegt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 74 Brandgefährdete Bereiche (1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kennzeichnen. (2) Bei Einrichtungen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erfordern, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen. (3) Einrichtungen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Gebäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, dass eine gegenseitige Gefährdung im Brandfalle nicht zu besorgen ist. (4) Einzelne Einrichtungen nach Absatz 3 müssen, auch wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit voneinander entfernt sein, dass eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird. (5) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche Schutzstreifen festzulegen. Ihre Größe richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtungen. Für Schutzstreifen gelten § 68 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Abs. 2 entsprechend. (6) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden. (7) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt § 73 Abs. 1 und 2 entsprechend. § 73 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind. (8) In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort gebracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden. Einzelansicht Seitenanfang § 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal (1) Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine verantwortliche Person als Brandschutzbeauftragter zu bestellen. (2) Die erforderliche Feuerlöschausrüstung richtet sich im Einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche Feuerwehren. (3) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen und mindestens einmal jährlich mit einer Übung zu verbinden. (4) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Maße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen. (5) Auf Einrichtungen in Küstengewässern findet Absatz 4 keine Anwendung. Einzelansicht Seitenanfang § 76 Anforderungen an den Gasschutz (1) Die Ausstattung und die Organisation des Gasschutzwesens sind durch die zuständige Behörde zu genehmigen. (2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere giftige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine verantwortliche Person als Gasschutzbeauftragter zu bestellen. (4) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, sind halbjährlich über die Gefahren und das richtige Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen. (5) Beschäftigte, denen die Anwendung von Beatmungsgeräten übertragen wird, sind halbjährlich über deren richtige Anwendung zu unterweisen. Einzelansicht Seitenanfang § 77 Mitführen von Selbstrettern (1) In Einrichtungen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Selbstretter zertifiziert wurden. Personen, die an Arbeitsplätzen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Selbstretter bei sich führen. Die Selbstretter dürfen am Arbeitsplatz abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. (2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Erstellen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Selbstretter bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können. Einzelansicht Seitenanfang § 78 Arbeiten bei Gasgefahr Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, dass mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muss eine verantwortliche Person ständig anwesend sein. § 57 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Einzelansicht Seitenanfang § 79 Geräteraum und Gerätewart (1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden. (2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Für die Wartung und Instandhaltung ist dem Gerätewart eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. (3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer von der zuständigen Behörde hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden. Einzelansicht Seitenanfang 12. Taucherarbeiten Einzelansicht Seitenanfang § 80 Allgemeine Anforderungen (1) Der Unternehmer darf für Taucherarbeiten nur zuverlässige Ausrüstungen bereitstellen, die 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet und 2. so beschaffen sind, dass Gesundheitsgefahren für die Taucher bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ausrüstung vermieden werden. Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Atemgase verwendet werden, die frei von gesundheitsschädlichen Verunreinigungen und nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin als Atemgas für Taucher unter den gegebenen Einsatzbedingungen geeignet sind. (3) Der Unternehmer hat Vorsorge zu treffen, dass die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsperiode gefahrlos vom Überdruck entlastet werden. Tabellen für die Druckentlastung der Taucher beim Auftauchen oder in Druckentlastungskammern (Austauchtabellen) oder für die Druckkammerbehandlung von Tauchern (Behandlungstabellen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach dem Erkenntnisstand der Tauchmedizin unbedenklich und von der zuständigen Behörde anerkannt sind. (4) Mit der Ausführung von Taucherarbeiten dürfen nur erfahrene Unternehmen beauftragt werden, die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet werden. Einzelansicht Seitenanfang § 81 Sicherung der Tauchstelle (1) Taucherarbeiten dürfen nur von einem dafür geeigneten Standort aus durchgeführt werden, an dem die gesamte für die Arbeiten erforderliche Ausrüstung untergebracht werden kann (Tauchstelle). (2) Von einer schwimmenden Plattform oder einem Wasserfahrzeug dürfen Taucherarbeiten nur ausgeführt werden, wenn die Bewegungen der Plattform oder des Fahrzeuges so gering sind, dass die Taucherarbeiten nicht gefährdet werden oder die Bewegungen ausreichend kompensiert werden. (3) In der Umgebung der Tauchstelle dürfen Arbeiten und sonstige Handlungen, die die Durchführung der Taucherarbeiten behindern oder gefährden können, während der Taucherarbeiten nicht vorgenommen werden. Einrichtungen, deren Betrieb die Taucherarbeiten behindern oder gefährden können, sind für die Dauer der Taucherarbeiten stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. (4) Verdichter, die der Versorgung der Taucher mit Atemgas dienen, müssen so aufgestellt werden, dass sie schädliche Gase nicht ansaugen können. § 61 Abs. 1 bleibt unberührt. (5) An der Tauchstelle dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind geeignete Feuerlöscher bereitzuhalten. (6) Kann die Tauchstelle bei Störfällen durch schädliche Gase gefährdet werden, sind an der Tauchstelle in genügender Zahl von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte bereit zu halten, zudem muss das für das sichere Austauchen erforderlich Atemgas in Vorratsflaschen zur Verfügung stehen. (7) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist die Tauchstelle für die Dauer der Taucherarbeiten durch Lichter und Signalkörper gemäß der Kollisionsverhütungsregeln zu kennzeichnen. Einzelansicht Seitenanfang § 82 Sonstige Vorsorgemaßnahmen (1) An jeder Tauchstelle müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die etwa erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können. (2) An der Tauchstelle sind Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitzuhalten, dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können. Tauchgeräte und Tauchglocken müssen über die in Satz 1 genannten Vorräte hinaus mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen. (3) Beim Tauchen in Wassertiefen über 10 m muss an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitstehen, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können. Außerdem ist Vorsorge zu treffen, dass erkrankte oder verletzte Taucher in einer Druckkammer unter Überdruck unverzüglich einer taucherärztlichen Behandlung zugeführt werden können. (4) Für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, muss eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden sein, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten. (5) An jeder Tauchstelle müssen Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann. Befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den in Satz 1 genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht. Einzelansicht Seitenanfang § 83 Tauchen mit autonomen Tauchgeräten (1) Mit autonomen Tauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, dass Haltezeiten beim Austauchen auch bei Wiederholungstauchgängen nicht erforderlich werden. Die Austauchgeschwindigkeit darf 10 m/min nicht überschreiten. (2) Beim Tauchen mit autonomen Tauchgeräten muss jeder Taucher mit einem leicht abwerfbaren Gewichtsgürtel und mit einem Rettungsgerät ausgerüstet sein, das ihn bei Gefahr an die Wasseroberfläche bringt und dort in einer vor dem Ertrinken sicheren Lage hält. (3) Jeder Taucher im Wasser muss mit einer Sicherheitsleine verbunden sein, die von einem Tauchhelfer oberhalb der Wasseroberfläche zu führen ist. Ist ein Taucher durch eine Sicherheitsleine mit einem Begleittaucher verbunden, genügt es, wenn die Sicherheitsleine dieses Tauchers von einem Tauchhelfer nach Satz 1 geführt wird. Die Sicherheitsleine darf insgesamt höchstens 80 m lang sein. (4) Den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern und Tauchern dürfen Aufgaben, die sie an der Führung der Sicherheitsleine hindern, nicht übertragen werden. (5) Für jeden im Wasser einzeln eingesetzten Taucher und für jedes nach Absatz 3 Satz 2 eingesetzte Taucherpaar müssen an der Tauchstelle ein Reservetaucher und ein weiterer Tauchhelfer einsatzbereit sein. (6) Beim Tauchen muss zwischen den Tauchern im Wasser und den mit der Führung einer Sicherheitsleine beauftragten Tauchhelfern eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. (7) Bei Taucherarbeiten mit besonderen Erschwernissen, insbesondere bei Arbeiten an engen oder schwer zugänglichen Stellen, Arbeiten in Strömungen mit mehr als 0,5 m/s und Arbeiten mit der Gefahr des Verhakens oder Hängenbleibens, sowie bei Sprengarbeiten unter Wasser dürfen autonome Tauchgeräte nicht verwendet werden. (8) Autonome Kreislauftauchgeräte und autonome Teilkreislauftauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie zertifiziert sind. Einzelansicht Seitenanfang § 84 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten (1) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten muss eine Tauchglocke verwendet werden, die das Ein- und Ausschleusen der Taucher unter Überdruck und ihre Druckentlastung an der Tauchstelle in einer dafür geeigneten Druckkammer ermöglicht, wenn 1. die nach Tauchzeit und Tauchtiefe erforderliche Druckentlastungszeit 60 min überschreitet, 2. in Wassertiefen über 50 m getaucht oder 3. das Sättigungstauchverfahren angewandt wird. (2) Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, muss eine Tauchbühne, ein Transportkorb oder eine Tauchglocke verwendet werden, wenn 1. nach Tauchzeit und Tauchtiefe Haltezeiten beim Austauchen erforderlich sind, 2. die Ta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.