Sachsen

Sächsische Landkreisordnung

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Quellenkennung: 3264. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 99 Fsn-Nr.: 231-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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amit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. § 35 Beschlussfassung (1) 1Der Kreistag kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. 2Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. 3Die Mitglieder des Kreistags sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen. 4Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) 1Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) 1Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. 2Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (4) 1Ist der Kreistag auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Kreisräte. 2Sind auch der Landrat und sein Stellvertreter befangen, gilt § 51 entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrats bestellt. (5) Der Kreistag beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. (6) 1Der Kreistag stimmt in der Regel offen ab; er kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung beschließen. 2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) 1Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 2Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 3Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.15 § 36 Niederschrift (1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 3Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. 3Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. 4Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. 5Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet; darüber hinaus kann der Landkreis auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 37 Beschließende Ausschüsse (1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. 2Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden. (2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht die Aufgaben übertragen werden, für die der Kreistag nach § 24 Absatz 2 ausschließlich zuständig ist. (3) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Kreistages. 2Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. 3Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist. 4Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. 5Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. 6Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (4) 1Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. 2Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen. (5) 1Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 32 bis 36 entsprechend. 2Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. 3Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung.16 § 38 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse (1) 1Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreistages. 2Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. 3Abweichend von Satz 2 kann der Kreistag festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet. 4Nach jeder Wahl der Kreisräte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. (2) 1Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. 2Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Kreisräten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 3Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. 4Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Kreistag beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. 5In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Landrat von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. 6Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Landrat schriftlich zu erklären. 7Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend. (3) 1Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. 2Den nach Satz 1 beauftragten Vertretern stehen die Rechte aus § 48 Absatz 2 und 3 zu. (4) Kreisräte, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind. § 39 Beratende Ausschüsse (1) 1Durch die Hauptsatzung kann der Kreistag zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. 2Durch Beschluss kann der Kreistag bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. 3Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung. (2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich. (3) 1Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 32, 32a, 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36, 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 entsprechend. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.17 § 40 Mitwirkung im Kreistag und in den Ausschüssen (1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (2) 1Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. 2Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. 3Sie sind ehrenamtlich tätig. 4Mitglieder des Kreistages und Bedienstete des Landkreises können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden. (3) Der Kreistag und seine Ausschüsse können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 9 Absatz 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Kreisangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung. (4) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. (5) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Geschäftskreis zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil. (6) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen; auf Verlangen des Kreistages muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen. (7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 41 Ältestenrat 1Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. 2Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung. § 42 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten (1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 49 Absatz 3 Satz 2) berät. (2) 1Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. 2Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind. (3) 1Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. 2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. 3Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. 4Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. 5Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend. § 43 Sonstige Beiräte (1) 1Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. 2Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Integrations- und Teilhabebeiräte, Seniorenbeiräte sowie Naturschutzbeiräte sein. (2) Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.18 § 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 1Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. Zweiter Abschnitt Landrat § 44 Wahlgrundsätze 1Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. § 45 Wählbarkeit, Hinderungsgründe (1) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 27., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 [BGBl. I S. 1570] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 [SächsGVBl. S. 347] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen. (2) 1Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Kreistag gemäß § 27 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2Nicht wählbar ist ferner, 1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder 2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. (3) Bedienstete des Landkreises sowie der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörden können nicht Landrat sein. § 46 Zeitpunkt der Wahl (1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. (2) Der Landkreis kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen. § 47 Rechtsstellung des Landrats (1) 1Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. 2Er vertritt den Landkreis. (2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. (3) 1Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. 3Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. (4) 1Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Landrats unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Landrat   a) dem Landkreis schriftlich mitteilt, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,   b) des Dienstes vorläufig enthoben ist oder gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist,   c) sich um seine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Kreiswahlausschusses nicht wiedergewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis des zweiten Wahlgangs entscheidend,   d) gemäß Absatz 9 sein Amt verloren hat oder 2. der Kreistag einen Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 bestellt. (5) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung. (6) 1Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt. 3Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. 4Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. (7) 1Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. 2Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein. 3§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 findet Anwendung. (8) 1Das Abwahlverfahren nach Absatz 6 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Kreisräte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. 2Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. (9) § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 48 Stellung des Landrats im Kreistag (1) 1Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. 2Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Der Landrat muss Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. 2Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Kreisräten ausgesprochen werden. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 5Ist nach Ansicht des Landrats auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeizuführen. (3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. 2In diesen Fällen hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden. (4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 32 Absatz 3 Satz 6) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistages. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen. 3Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist. (5) 1Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. 2Über Angelegenheiten, die nach § 49 Absatz 3 Satz 3 geheim zu halten sind, ist anstelle des Kreistages der nach § 42 gebildete Beirat zu unterrichten.19 § 49 Leitung der Kreisverwaltung (1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. (2) 1Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. 2Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln. 3Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er ausschließlich zuständig ist (§ 24 Absatz 2), nicht auf den Landrat übertragen. (3) 1Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. 3Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landkreis die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten. (4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten. § 50 Beigeordnete (1) 1In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. 3In Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden. (2) 1Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. 3Der Landrat kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten. (4) Kommt es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.20 § 51 Stellvertreter des Landrats, Amtsverweser (1) 1Neben den Beigeordneten können weitere Stellvertreter des Landrats bestellt werden, die den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind. 2Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. 3Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Kreistages neu bestellt. 4Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang aus der Mitte des Kreistages gewählt. 5Sind alle Stellvertreter des Landrats verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Kreistages die Aufgaben des Landrats wahr. (2) 1Ist die Stelle des Landrats voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder ist der Landrat voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. 2Der Amtsverweser muss zum Landrat wählbar sein. 3Der Amtsverweser ist vom Landkreis zum Beamten auf Widerruf zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter des Landkreises ist. (3) 1Im Falle der Anfechtung einer Landratswahl kann vor der rechtskräftigen Entscheidung über deren Gültigkeit der zum Landrat gewählte Bewerber vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn die Wahlprüfungsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. 2Der Amtsverweser ist zum Beamten auf Zeit zu ernennen. 3Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.